BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 1/06 vom 8. August 2006 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 8. August 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verf374-gung vom 13. Oktober 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gens-verfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller soforti-ge Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem der Antragsteller ihr gegen374ber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. M344rz 2006 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskr344ftig. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 2 II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entspre-chend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel nach dem 3 - 4 - bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt h344tte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt h344tte. Hirsch Otten Ernemann Frellesen W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 20.10.2005 - I AGH 25/04 -
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