BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 106/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen worden. Seit 1990 ist er von der Kanzleipflicht befreit und in Warschau wohnhaft, wo er seit 1996 als Gesch344fts-f374hrer einer polnischen Firma t344tig ist. Mit Verf374gung vom 25. November 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung wider-rufen. Zugleich hat sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung ange-ordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge- 1 - 3 - richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-ler mit der sofortigen Beschwerde, die er 226 wie bereits in erster Instanz 226 im Wesentlichen damit begr374ndet, dass er seit 1996 keinerlei anwaltliche T344tigkeit in Deutschland oder f374r deutsche Mandanten mehr ausge374bt habe. Eine solche T344tigkeit werde er auch in Zukunft, solange er in Polen als Gesch344ftsf374hrer f374r eine polnische Firma arbeite, nicht aus374ben. Der Schutz des rechtsuchenden Publikums gebiete daher in seinem Fall nicht die Unterhaltung einer Berufshaft-pflichtversicherung. II. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen 247 51 BRAO eine Berufshaft-pflichtversicherung nicht unterh344lt. 247 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufst344tigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren f374r Verm366-genssch344den abzuschlie337en und die Versicherung f374r die Dauer seiner Zulas-sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen k366nnen, dass eventuelle Schadenser-satzanspr374che gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschut-zes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senat BGHZ 137, 200, 203 f; Be-schluss vom 1. Februar 2006 226 AnwZ(B) 71/05, AnwBl. 2006, 356). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unab-h344ngig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tat-s344chlich aus374bt. Vielmehr gen374gt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwalts-beruf auszu374ben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versicherungspflicht 3 - 4 - nach 247 67 StBerG; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 247 51 Rdn. 6; Henss-ler/Pr374tting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. 247 51 Rdn. 34). Der Beschwerdef374hrer unterh344lt bereits seit Jahren keine Berufshaft-pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche-rungsschutz f374r die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass der Antragsteller in den letzten Jahren eine anwaltliche T344tigkeit in Deutschland oder f374r deutsche Mandanten nicht ausge374bt hat und eine solche auch in n344herer Zukunft nicht beabsichtigt, kommt es, wie der Senat wiederholt ausgef374hrt hat (vgl. die obi-gen Nachweise), nicht an. Der Gesetzgeber hat bewusst in einer generalisie-renden Regelung die Notwendigkeit der Unterhaltung einer Berufshaftpflichtver-sicherung an die Zulassung als Rechtsanwalt und deren Fortdauer angekn374pft (vgl. 247 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Diese Regelung kann nicht einschr344nkend da-hin ausgelegt werden, dass der Rechtsanwalt nur dann versicherungspflichtig ist, wenn und solange er den Rechtsanwaltsberuf auch tats344chlich aus374bt. Eine solche Deutung w374rde schon mangels einer effektiven 334berpr374fbarkeit dem Schutzbed374rfnis des rechtsuchenden Publikums nicht gerecht. Der Umstand, dass der Antragsteller 226 anders als der Beschwerdef374hrer in dem vom Senat in BGHZ 137, 200 entschiedenen Fall - im Ausland nicht als Rechtsanwalt, son-dern als Gesch344ftsf374hrer einer Firma, die 204in keiner Weise mit einer (deutschen) rechtsuchenden Klientel zu tun hat223, t344tig ist, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers zu keiner abweichenden Beurteilung f374hren. Vielmehr hat der Senat in der genannten Entscheidung ma337geblich darauf abgestellt, dass der dortige Beschwerdef374hrer trotz der Verlegung seiner T344tigkeit ins Ausland be-rechtigt geblieben ist, seinen Beruf in Deutschland auszu374ben (BGHZ 137, 200, 203). Dies trifft uneingeschr344nkt auf den Antragsteller zu. 4 - 5 - Der Senat hat den Gesch344ftswert in der 374blichen (niedrigeren) H366he festgesetzt (vgl. Henssler/Pr374tting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. 247 202 Rdn. 2). 5 Terno Basdorf Ernemann Frellesen W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 1 ZU 110/04 -
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