BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 106/06 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 14. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der 1961 geborene Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. November 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Ge-gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-f374gung als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit zwei Haftbefehlen vom 15. August 2005 beim Amtsgericht S. im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht aus-reichend erf374llt. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen fort. Inzwi-schen sind weitere acht Haftbefehle gegen den Antragsteller erlassen worden. Nach der Forderungsliste der Antragstellerin belaufen sich die offenen Verbind-lichkeiten auf insgesamt 374ber 108.000 Euro. Das Amtsgericht C. hat am 26. Juni 2006 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des An-tragstellers er366ffnet. Schlie337lich ist der Antragsteller durch seit 11. Dezember 2006 rechtskr344ftigen Strafbefehl des Amtsgerichts T. wegen Beitrags-vorenthaltung nach 247 266a StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagess344t-zen zu je 50 Euro verurteilt worden. 4 - 4 - 5 c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers berechtigt die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu der Annahme, dass die Interessen der Recht-suchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht mehr gef344hrdet w344ren. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern. Diese Gef344hrdung entf344llt nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Se-natsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 , unter II 2 a; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ(B) 6/06). Anhaltspunkte daf374r, dass einer der seltenen Ausnahmef344lle vorliegt, in denen nach der Rechtspre-chung des Senats eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senats- - 5 - beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 , unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan, noch aus den Umst344nden ersichtlich. Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 14.09.2006 - I AGH 24/05 -
Full & Egal Universal Law Academy