BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 106/09 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 13. September 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist nach vorausgehender anderweitiger Zulassung seit dem 25. Januar 1993 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelas-sen. Am 7. April 1999 wurde er auch zum Notar bestellt. Am 1. April 2003 1 - 3 - 374berwies ihm das Land B. einen Betrag von 605.301,36 200, den er f374r seine Mandantin T. erstritten hatte. Diesen Betrag sollte er f374r die Mandantin verwahren, verbrauchte aber bis zum 24. Januar 2005 einen Teilbetrag von 259.301,36 200 zur Deckung der laufenden Ausgaben seiner Rechtsanwaltskanz-lei und seines Notariats. Am 2. M344rz 2005 zeigte er den Vorfall der Antragsgeg-nerin an. Er hatte zus344tzlich um seine Entlassung aus dem Notaramt gebeten, die am 28. Februar 2005 erfolgte. Durch rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts Ti. vom 15. Februar 2007 wurde er wegen Untreue im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Voll-streckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Der Antragsteller ist seit dem 4. November 2007 mit einem Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eides-stattlichen Versicherung, die er am 24. November 2008 abgab, im Schuldner-verzeichnis eingetragen. Mit Bescheid vom 22. September 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-schwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; 3 - 4 - Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl374sse vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldnerverzeichnis einge-tragen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller in Verm366gensver-fall. Er war mit dem erw344hnten Erzwingungshaftbefehl im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen. Verm366gensverfall wurde damit bei ihm gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hatte der Antragsteller nicht wider-legt. In seiner Selbstanzeige an die Antragsgegnerin vom 2. M344rz 2005 und einer erg344nzenden Stellungnahme vom 13. April 2005 hatte er die Veruntreu-ung des f374r die Mandantin T. verwahrten Geldbetrages mit den bereits er-w344hnten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten erkl344rt, in die er geraten war. Sein Plan, den der Mandantin noch geschuldeten Betrag von etwa 190.000 200, der sp344ter auch tituliert worden ist, nach und nach durch Einziehung offener Honorarforderungen, die er mit 400.000 200 bezifferte, abzutragen, war im Wesentlichen gescheitert. Der Antragsteller plante seiner Stellungnahme vom 17. April 2008 in dem im Anschluss an das Strafverfahren eingeleiteten berufs-rechtlichen Verfahren (2 A 2 ) zufolge, einen Eigeninsolvenzantrag zu stel-len. 5 b) Es fehlte auch nicht an einer (konkreten) Gef344hrdung der Rechtsu-chenden, so dass nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO von dem Widerruf der Zulassung abzusehen gewesen w344re. 6 - 5 - aa) Das ergab sich schon aus dem Verm366gensverfall selbst. Dieser be-gr374ndet zwar in erster Linie eine abstrakte Gef344hrdung der Rechtsuchenden, die nach der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers in 247 7 Nr. 9 BRAO nur f374r die Versagung der Zulassung, nicht aber f374r ihren Widerruf ausreicht (Senat, Beschluss vom 7. M344rz 2005 - AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945). Der Gesetzgeber leitet aber, was der Antragsteller (ebenso wie R366mermann, AnwBl. 2010, 418) 374bersieht, aus dem Verm366gensverfall nicht nur eine abstrak-te Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ab, sondern auch ein Indiz f374r deren konkrete Gef344hrdung (vgl. Senat, Beschluss vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris). Das ergibt sich aus dem Text der Vorschrift. Danach ist die konkrete Gef344hrdung der Rechtsuchenden keine neben dem Verm366gens-verfall stets positiv festzustellende Voraussetzung f374r den Widerruf. Vielmehr stellt ihr Fehlen einen Ausnahmefall dar, in dem von einem Widerruf abzusehen ist. Diese Wertung des Gesetzgebers ist sachlich gerechtfertigt. Denn in der Regel sind die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht nur abstrakt, sondern auch konkret gef344hrdet, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366gli-chen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhaltspunkte, dass eine (konkrete) Ge-f344hrdung der Rechtsuchenden im Fall des Antragstellers nicht gegeben war, lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht vor. Die Gefahr hatte sich im Gegenteil bereits realisiert. 7 bb) Das ergibt sich aus der erw344hnten Verurteilung des Antragstellers wegen Veruntreuung der von ihm verwahrten Gelder seiner Mandantin T. . Zu dieser Verurteilung ist es nicht etwa, wie die Beschwerde meint, deshalb gekommen, weil der Antragsteller Treuhandverm366gen mit eigenen Geb374hren-forderungen verrechnet h344tte, was aus "formellen Gr374nden" nicht h344tte stattfin-den d374rfen. Der Antragsteller hat die Gelder seiner Mandantin T. nach den 8 - 6 - auf seinem Gest344ndnis beruhenden Feststellungen in dem erw344hnten Strafurteil und den Angaben in seiner Selbstanzeige gegen374ber der Antragsgegnerin vielmehr veruntreut, weil seine Rechtsanwaltskanzlei und sein Notariat wegen wegbrechender Mandate, schwindender Zahlungsmoral der Mandanten und Nachl344ssigkeiten im Rechnungswesen in ernsthafte wirtschaftliche Schwierig-keiten geraten war und er zur Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs dringend Geldmittel brauchte. Abgesehen davon, dass der Antragsteller mit etwaigen anwaltlichen Geb374hrenforderungen, die mit dem Treuhandverh344ltnis nicht zu-sammenhingen, nicht gegen den Herausgabeanspruch der Treugeberin auf-rechnen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - IX ZR 66/01, NJW 2003, 140, 142 m.w.N.), abgesehen ferner davon, dass die Geb374hrenforderun-gen gegen die Treugeberin selbst m366glicherweise nicht die H366he der veruntreu-ten Betr344ge erreichten, hatte der Antragsteller auch gar nicht vor, die veruntreu-ten Betr344ge als Zahlung auf das Honorar aus den Mandaten der Mandantin T. , ihres Ehemanns und von dessen Ingenieurb374ro einzubehalten. Er woll-te sie vielmehr nach und nach aus anderen Einnahmen wieder zur374ckf374hren. Deshalb hat er sich von seiner Schwester auch 70.000 200 geliehen, die die Man-dantin T. f374r einen Grundst374ckskauf verwenden wollte und deren Vorhan-densein er dem Verk344ufer anwaltlich versichert hatte. In dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich damit genau das Risiko verwirklicht, das nach der Einsch344tzung des Gesetzgebers durch den Verm366gensverfall ent-steht. cc) Eine konkrete Gef344hrdung der Rechtsuchenden fehlt auch nicht des-halb, weil der Strafrichter in einem Aktenvermerk vom 19. Oktober 2006 fest-gehalten hat, dass die Verh344ngung eines Berufsverbots nach 247 70 StGB "an der Gef344hrlichkeitsprognose scheitern d374rfte", und ein solches Berufsverbot auch tats344chlich nicht verh344ngt worden ist. Das bedeutet nur, dass der Strafrichter annahm, der Antragsteller werde nicht erneut Mandantengelder veruntreuen. 9 - 7 - An der (konkreten) Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden 344ndert das nichts. Die Mandantin des Antragstellers hat gegen ihn einen dinglichen Arrest erwirkt und betreibt aus der Verurteilung des Antragstellers im Hauptsachever-fahren die Zwangsvollstreckung. Neue Mandanten des Antragstellers m374ssen deshalb mit einem Vollstreckungszugriff rechnen, der sich auch aus anderen - strafrechtlich nicht relevanten - Verhaltensweisen des Rechtsanwalts ergeben kann. dd) Von einem Widerruf war schlie337lich nicht deshalb abzusehen, weil der Antragsteller seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr einzelanwaltlich, sondern auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 21. Dezember 2007 als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei von Rechtsanwalt K. in B. t344tig war (und ist). Die vollst344ndige und nachhaltige Aufgabe der einzelanwaltlichen T344tigkeit kann zwar dazu f374hren, dass eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden entf344llt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Das scheiterte hier aber schon daran, dass in dem Arbeitsvertrag mit Rechtsanwalt K. weder eine selbst344ndige T344tigkeit in eigenem Namen ausgeschlossen (dazu: Senat, Beschl374sse vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67 und vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 f. [m. unzutr. Dat. und Az.]) noch ausreichende Ma337nahmen vorgesehen waren, um die Einhaltung des Vertrags abzusichern (vgl. Senat, Beschl374sse vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; vom 5. De-zember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442, 443 mit Anm. R366mermann ibid. 418). 10 c) Die von dem Antragsteller geltend gemachte verfassungsrechtlich be-denkliche Ungleichbehandlung der Rechtsanw344lte und sonstiger, ebenfalls Rechtsdienstleistungen erbringender Berufstr344ger liegt nicht vor. Bei Rechts-anw344lten wird wie bei diesen eine konkrete Gef344hrdung der Rechtsuchenden 11 - 8 - gefordert, die allerdings - wie ausgef374hrt - beim Vorliegen eines Verm366gensver-falls indiziert ist. Die Rechtsanw344lte sind damit nicht schlechter gestellt als an-dere Rechtsdienstleister. Dass 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beim Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts einen Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft vorsieht, w344hrend eine solche Vorschrift etwa im Bereich der Verm366gensberatung oder bei Personen fehlt, die im Zusammenhang mit ihrer T344tigkeit untergeordnete Rechtsdienst-leistungen erbringen (247 5 RDG), stellt ebenfalls keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Denn das in 247247 1 bis 3 BRAO zum Ausdruck kom-mende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er ist als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege (247 1 BRAO) zu einer umfassenden und unabh344ngigen Beratung und Vertretung der Rechtsu-chenden berufen (247 3 BRAO). Diese weit reichenden Pflichten und Befugnisse haben den Gesetzgeber veranlasst, besondere Anforderungen an die Eignung und pers366nliche Zuverl344ssigkeit von Rechtsanw344lten zu stellen (vgl. zum Ge- staltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Fixierung von Berufsbildern BVerfGE 75, 246, 265 ff.). Demgegen374ber erfordern die in 247 5 RDG genannten untergeordneten Rechtsdienstleistungen nach der ma337geblichen Einsch344tzung des Gesetzgebers nicht die Qualifikation und Pflichtenbindung von Rechtsan-w344lten (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 46/09, juris Rn. 11). 12 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind, was zu ber374cksichtigen w344re (Senat, Beschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150), auch nicht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfal-len. 13 - 9 - a) Der Antragsteller befindet sich weiterhin in Verm366gensverfall. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er r344umt vielmehr ein, dass sich seine Lage nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert hat, weil seine Ge-genforderungen gegen die Mandantin T. wegen deren Insolvenz wertlos und jetzt auch verj344hrt sind. 14 b) Auch die Gef344hrdung der Rechtsuchenden besteht fort. 15 aa) Der Antragsteller hat allerdings mit Rechtsanwalt K. am 12. Mai 2009 eine Erg344nzung seines Arbeitsvertrags vereinbart und durch mehrere Verpflichtungserkl344rungen eine, wie es die Beschwerde nennt, "Kontrollstruktur" geschaffen. Ob diese Ma337nahmen geeignet sind, eine Gef344hrdung der Recht-suchenden k374nftig auszuschlie337en, ist zweifelhaft. Die Aus374bung der anwaltli-chen T344tigkeit in der hier gew344hlten Form der Anstellung bei einem Einzelan-walt vermag n344mlich nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats eine Gef344hr-dung der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschlie337en. Der Einzelanwalt kann n344mlich normalerweise nicht effektiv kontrollieren, ob der angestellte Rechtsanwalt die Bedingungen des Arbeitsvertrags, insbesondere ein Verbot, nebenher auf eigene Rechnung t344tig zu werden (dazu: Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511), tats344chlich einh344lt (Senat, Beschl374sse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; vom 3. Juli 2006 - AnwZ (B) 28/05, juris Rn. 10). Dieses De-fizit wird sich normalerweise nur durch eine besondere Beziehung des Einzel-anwalts zu dem betroffenen Rechtsanwalt (so in dem Beschluss des Senats vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 f. zugrunde lie-genden Fall), nicht aber schon dadurch ausr344umen lassen, dass der Vertreter des Einzelanwalts im Vertretungsfall die Kontrolle 374bernimmt. Das muss aber nicht entschieden werden. Nicht nachgegangen zu werden braucht auch der im 16 - 10 - vorliegenden Verfahren bislang nicht behandelten Frage, ob die w344hrend des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Ver344nderungen des Arbeitsvertrags auch 374ber einen ausreichend langen Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" wor-den sind (dazu Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442, 443 Rn. 12). bb) Eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden kann durch die Aufgabe der selbst344ndigen T344tigkeit und den Abschluss eines Anstellungsvertrages, der die 374blichen Befugnisse eines Anwalts im Umgang mit Mandanten und mit Fremd-geld zum Schutze der Mandanten einschr344nkt, jedenfalls nur ausgeschlossen werden, wenn der Rechtsanwalt seine berufliche T344tigkeit bis dahin beanstan-dungsfrei ausge374bt hat (z.B. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Rn. 10) und wenn er selbst zielgerichtet, ernst-haft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Verm366-gensverh344ltnisse unternommen hat (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442, 443 f. Rn. 13). An beidem fehlt es hier. 17 Der Antragsteller hat seine bisherige anwaltliche T344tigkeit nicht bean-standungsfrei gef374hrt. Als seine Rechtsanwaltskanzlei in ernsthafte Schwierig-keiten geriet, hat er Mandantengelder veruntreut und ist deshalb zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt worden. Diese Straftat war auch kein - wie der Antragsteller vortragen l344sst - "leichter Fall" der Untreue. Vielmehr erfolgte die Verurteilung wegen Untreue im besonders schweren Fall. Eine abweichende Bewertung lag angesichts des Umfangs der Veruntreuung, wie der Strafrichter in dem erw344hn-ten Aktenvermerk festgehalten hat, fern. Er hat den Antragsteller deshalb auch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bew344hrung verurteilt. 18 - 11 - Nicht erkennbar ist, welche konkreten Schritte der Antragsteller unter-nommen hat, um seine Verm366gensverh344ltnisse nachhaltig zu konsolidieren. Das in dem Arbeitsvertrag vorgesehene Gehalt von 500 200 erlaubt eine R374ckf374h-rung der Verbindlichkeit in absehbarer Zeit nicht. Ob das mit dem Erl366s aus der urspr374nglich geplanten Einziehung der angeblichen Au337enst344nde von 400.000 200 m366glich ist, l344sst sich mangels n344herer Angaben des Antragstellers nicht feststellen. Der Antragsteller hat auch weder behauptet noch nachgewie-sen, dass er mit der Gl344ubigerin eine Regelung 374ber die R374ckf374hrung dieser Verbindlichkeit getroffen hat und einh344lt, die ihm ein geordnetes Wirtschaften erm366glicht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. M344rz 2007 - AnwZ (B) 23/06, juris Rn. 6). 19 Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 16.09.2009 - II AGH 15/08 -
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