BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 1/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 5. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 50.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 30. Oktober 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 23. Oktober 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Die Widerrufsverf374gung wurde bestandskr344ftig (Senatsbeschluss vom 8. November 2004 226 AnwZ(B) 83/03); das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungs-beschwerde des Antragstellers nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 1 - 3 - 6. Dezember 2005 - 1 BvR 2469/05). Mit Schreiben vom 30. M344rz 2006 bean-tragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 18. Juli 2006 nach 247 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbestehenden Verm366gensverfalls. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt. Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bereits nicht statthaft; ihm steht die Rechtskraft der vorherigen gerichtlichen Entscheidung 374ber den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) entge-gen. Davon abgesehen ist der Zulassungsantrag jedenfalls nicht begr374ndet, weil sich der Antragsteller weiterhin in Verm366gensverfall befindet (247 7 Nr. 9 BRAO). 3 1. Entscheidungen in Zulassungssachen sind, auch wenn sie im Verfah-ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen (247247 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO), echte Streitentscheidungen und damit der materiellen Rechtskraft f344-hig. Die Beteiligten k366nnen daher denselben Verfahrensgegenstand nicht er-neut zur gerichtlichen Nachpr374fung stellen. Diese Bindung durch die Rechts-kraft der gerichtlichen Entscheidung - hier: des Senatsbeschlusses vom 8. No-vember 2004 - AnwZ(B) 83/03) - besteht, solange nicht aufgrund neuer Um-st344nde eine andere Sachlage eingetreten ist. Ein Antrag auf Wiederzulassung darf daher nach einem gerichtlich best344tigten Widerruf der Anwaltszulassung 4 - 4 - wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nur eingebracht werden, wenn substantiiert neue Tatsachen vorgebracht werden, die - sofern sie zutref-fen - belegen, dass sich der Bewerber nicht mehr in Verm366gensverfall befindet (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1996 - AnwZ(B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124, unter II 2, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2003 - AnwZ(B) 5/03, ZVI 2004, 242, unter II 1). Diesen Anforderungen gen374gt der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 30. M344rz 2006 nicht. 2. Der Antragsteller hat in dem Formularantrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und in seinem Begleitschreiben vom 30. M344rz 2006 nicht substantiiert behauptet, dass seine Verm366gensverh344ltnisse zu diesem Zeitpunkt - entgegen den tats344chlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 8. November 2004 im Widerrufsverfahren AnwZ(B) 83/03 - wieder geordnet seien. Hierf374r ist eine umfassende Darstellung der gegenw344rtigen Verm366gens-verh344ltnisse erforderlich, die sich insbesondere auch im Einzelnen auf die Til-gung der Schulden zu erstrecken hat, die zum Widerruf der Zulassung f374hrten. Daran fehlt es im Zulassungsantrag und ebenso im weiteren Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren. 5 a) Das Begleitschreiben zum Zulassungsantrag verweist im Wesentli-chen auf einen beigef374gten Betriebspr374fungsbericht des Finanzamts F. /P. vom 1. Juni 2005 f374r die GbR H. & P. sowie auf einen Beschluss des Amtsgerichts C. vom 23. M344rz 2006 (36b IN 368/06), mit dem das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Mit-gesellschafters P. er366ffnet worden ist. Nachvollziehbare Erl344uterungen dazu, inwiefern dadurch der im vorangegangenen Widerrufsverfahren festgestellte Verm366gensverfall des Antragstellers beseitigt worden sein soll, fehlen ebenso wie eine substantiierte Darlegung, dass die hohen Schulden des Antragstellers, auf die im Senatsbeschluss vom 8. November 2004 unter II 2 verwiesen wird, 6 - 5 - zwischenzeitlich getilgt worden sind. Insoweit beschr344nkt sich der Antragsteller in seinem Begleitschreiben auf die Behauptung, dass restliche Handwerker-rechnungen von ca. 75.000 200, die der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 20. M344rz 2003 zugrunde gelegen h344tten, "zwischenzeitlich von der Bank weggefertigt" worden seien. Im 334brigen nimmt der Antragsteller zu seinen im Senatsbeschluss vom 8. November 2004 festgestellten Verbindlichkeiten nicht Stellung. Damit enthalten der Zulassungsantrag und das Begleitschreiben kei-ne hinreichenden Darlegungen zum Wegfall des im vorangegangenen Verfah-ren festgestellten Verm366gensverfalls. b) Daran hat sich im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens und auch im gerichtlichen Verfahren nichts ge344ndert. Der Antragsteller behauptet im Beschwerdeverfahren selbst nicht, wie es f374r die Statthaftigkeit seines Antrags erforderlich w344re (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1996, aaO, unter II 3), s344mtliche titulierten Forderungen, die zum Widerruf seiner Anwaltszulassung gef374hrt haben, zwischenzeitlich getilgt zu haben oder mit den Gl344ubigern Ver-einbarungen getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weite-ren Vollstreckungsma337nahmen mehr kommt. Er r344umt vielmehr das Fortbeste-hen titulierter Forderungen ausdr374cklich ein, meint aber, (angeblich) vorhande-ne Mittel sinnvoller verwenden zu k366nnen "als zur Begleichung einiger alter Titel". 7 Insbesondere behauptet der Antragsteller zur eidesstattlichen Versiche-rung vom 20. M344rz 2003, anders als im Begleitschreiben zum Zulassungsan-trag, im gerichtlichen Verfahren selbst nicht mehr, dass die zugrunde liegenden Forderungen etwa vollst344ndig getilgt worden seien. Es hei337t hierzu im Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur noch, dass die "Eintragungen aus dem OE 2003 205weitgehend erledigt (seien) und kraft Gesetzes nach 3 Jahren gel366scht" w374rden. Die Tatsache, dass eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ab- 8 - 6 - lauf von drei Jahren gel366scht wird (247 915a Abs. 1 ZPO) oder als gel366scht gilt (247 915b Abs. 2 ZPO), begr374ndet aber keine Ver344nderung der Sachlage, die ein Gesuch auf Wiederzulassung zul344ssig macht (Senatsbeschluss vom 9. De-zember 1996, aaO, unter II 3 b). Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat lediglich beweisrechtliche Bedeutung f374r die Feststellung des Verm366gensver-falls im Verfahren auf Widerruf der Zulassung. Ist die Zulassung entzogen wor-den und die entsprechende Verf374gung durch eine gerichtliche Entscheidung best344tigt worden, hat infolge der Rechtskraftwirkung der Antragsteller ohnehin - das hei337t unabh344ngig von den Vermutungstatbest344nden des 247 7 Nr. 9 BRAO - darzulegen und zu beweisen, dass es ihm infolge zwischenzeitlich eingetrete-ner Umst344nde gelungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen (aaO). Darauf zielt das Vorbringen des Antragstellers letztlich auch gar nicht ab. Der Antragsteller ist nicht darum bem374ht, im Einzelnen darzulegen, dass und wodurch der im vorangegangenen Widerrufsverfahren festgestellte Verm366-gensverfall etwa beseitigt worden w344re, sondern beruft sich wiederholt - auch im Beschwerdeverfahren - darauf, "niemals in Verm366gensverfall" gewesen zu sein. Dem steht jedoch die rechtskr344ftige Feststellung im vorangegangenen Widerrufsverfahren AnwZ(B) 83/03 entgegen. Auf den erneut erhobenen Vor-wurf des Antragstellers, der Senatsbeschluss vom 8. November 2004 enthalte hinsichtlich der gegen den Antragsteller gerichteten Forderung der HE. aus einer bestehenden Grundschuld 374ber 10.800.000,-- DM eine "publikumswirksame, unwahre Darstellung", ist nach dem rechtskr344ftigen Ab-schluss des Widerrufsverfahrens nicht nochmals einzugehen; die hierauf bezo-genen Anh366rungsr374gen hat der Senat durch seine Beschl374sse vom 18. April und 21. Oktober 2005 zur374ckgewiesen. 9 c) Da es bereits an substantiierten Darlegungen zu einem etwaigen zwi-schenzeitlichen Wegfall des im Widerrufsverfahren festgestellten Verm366gens- 10 - 7 - verfalls fehlt, kommt es auf die Aufstellung im Versagungsbescheid der An-tragsgegnerin vom 18. Juli 2006 374ber aktuelle Vollstreckungsma337nahmen ge-gen den Antragsteller aus den Jahren 2005 und 2006 nicht weiter an. Auch ist nicht erheblich, dass die neuen Eintragungen des Antragstellers im Schuldner-verzeichnis aufgrund der eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2005 und des Haftbefehls vom 28. M344rz 2006, die im Zeitpunkt der Versagung der Wiederzulassung - 374ber die Tatsachenfeststellungen im Senatsbeschluss vom 8. November 2004 hinaus - zus344tzlich die Vermutung f374r einen Fortbestand des Verm366gensverfalls des Antragstellers begr374ndeten, aufgrund einer Tilgung der zugrunde liegenden Forderungen 374ber 2.500,-- 200 bzw. 410,-- 200 inzwischen wie-der gel366scht worden sind. 3. Im 334brigen ist der Zulassungsantrag, wenn man ihn als statthaft anse-hen wollte, jedenfalls nicht begr374ndet. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass sich der Antragsteller (weiterhin) in Verm366gensverfall be-findet. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-sagungsbescheids der Antragsgegnerin im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat die dadurch begr374ndete gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensver-fall - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht widerlegt. Insoweit wird auf die zu-treffenden Ausf374hrungen im angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar sind die dem Versagungsbescheid zugrundlie-genden neuen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis inzwischen wieder ge-l366scht worden. Von einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des An-tragstellers, die im Beschwerdeverfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356), kann jedoch nicht allein aufgrund dieser L366schung ausgegangen werden. Denn es fehlt, wie ausgef374hrt, an einer umfassenden Darlegung des Antragstel-lers zu seinen gegenw344rtigen Verm366gensverh344ltnissen. Dies gilt auch f374r die im 11 - 8 - Beschwerdeverfahren zuletzt eingereichten Schrifts344tze des Antragstellers vom 2., 5. und 6. Dezember 2007. 12 Zur Klarstellung ist anzumerken, dass der Versagungsbescheid der An-tragsgegnerin vom 16. Oktober 2007, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut zur374ckgewiesen worden ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 05.10.2006 - BayAGH I - 23/06 -
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