BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/07 vom 9. April 2008 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 9. April 2008 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Mit Schreiben vom 30. M344rz 2006 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 18. Juli 2006 nach 247 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbestehenden Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Geh366rsr374ge. 1 - 3 - II. 2 Der am Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 als Vorsitzender mitwirkende Pr344sident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch kann an der Entscheidung 374ber die Anh366rungsr374ge nicht mehr mitwirken, da er in den Ruhestand getreten ist; der Senat entscheidet daher 374ber die Anh366rungsr374ge in seiner neuen Besetzung ohne Prof. Dr. Hirsch. Die nach 247 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2007 weder Tatsachen noch sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Antragsteller nicht geh366rt worden w344re. Er hat das schrifts344tzliche und m374ndliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ber374cksichtigt, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tats344chliche und rechtliche W374rdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r 4 - 4 - geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der 334berpr374fung im R374geverfahren nach 247 29a FGG. Tolksdorf Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 05.10.2006 - BayAGH I - 23/06 -
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