BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 107/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 7. Oktober 1988 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht D. und beim Landgericht A. zugelassen. Mit Verf374gung vom 3. Dezember 2004 wider-rief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung erf374llt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gens-verfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. eingetragen (32 M /04 und 32 M /04); dem liegt unter anderem eine titulierte Forderung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers in H366he von 6 - 4 - 114.826,53 200 zugrunde. Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r einen Verm366-gensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat sich - auch im gerichtli-chen Verfahren - nicht zur Sache ge344u337ert. Die Antragsgegnerin und der An-waltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der An-tragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er hat sein Rechtsmittel nicht begr374ndet, so dass auch f374r eine etwaige Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nach Erlass der Widerrufsverf374-gung, die im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356), nichts ersichtlich ist. Die oben genannten Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. bestehen im 334brigen fort. 7 2. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Anhaltspunkte daf374r, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann 8 - 5 - (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umst344nden ersichtlich. Terno Basdorf Ernemann Frellesen W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 2/05 -
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