BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 107/06 vom 25. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas ohne m374ndliche Verhandlung am 25. September 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2006 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zun344chst mit Be-scheid vom 1. Juni 2006 wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und sodann nochmals mit Bescheid vom 17. Januar 2008 unter Beru- 1 - 3 - fung auf den Widerrufsgrund nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Der zweite Be-scheid ist bestandskr344ftig geworden. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen den ersten Widerrufsbescheid ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wen-det sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO). Sie ist jedoch unzul344ssig geworden, weil ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine 334berpr374fung des angefochtenen Widerrufsbescheids und der hierzu ergange-nen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht mehr besteht. Ist die Zulas-sung bereits aus anderen Gr374nden bestandskr344ftig widerrufen - hier nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO -, besteht kein Rechtsschutzbed374rfnis f374r die 334berpr374fung eines weiteren Widerrufsgrunds (vgl. Senatsbeschl374sse vom 7. M344rz 2005 - AnwZ (B) 9/04 und vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 38/07 Tz. 3; Feuerich/ Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 42 Rdn. 3). 3 Weil der Widerrufsbescheid vom 17. Januar 2008 w344hrend des Be-schwerdeverfahrens bestandskr344ftig geworden ist, hat sich die Hauptsache in der vorliegenden Beschwerdesache erledigt. Gleichwohl war nicht die Erledi-gung der Hauptsache auszusprechen, sondern die sofortige Beschwerde als unzul344ssig zu verwerfen. Der Antragsteller hat der Erledigung des Verfahrens ausdr374cklich widersprochen. In einem solchen Fall kommt eine Entscheidung nach 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG nicht in Betracht (vgl. Senat, BGHZ 137, 200, 201; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06; Feuerich/Weyland aaO. 247 40 Rdn. 36). 4 - 4 - Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Juni 2008 recht-fertigt keine andere Beurteilung der Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom 17. Januar 2008. Die Zustellung erfolgte hier gem344337 247 229 BRAO i.V.m. 247 180 ZPO. Laut Kopie der Postzustellungsurkunde vom 18. Januar 2008 wurde der Widerrufsbescheid vom 7. Januar 2008 in den zur Wohnung des Adressaten geh366renden Briefkasten eingelegt. Die Postzustellungsurkunde begr374ndet als 366ffentliche Urkunde im Sinne des 247 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der dar-in bezeugten Tatsachen. Zwar kann nach 247 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu des-sen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis f374r die Un-richtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantrag verlangt jedoch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grund muss ein Beweisantritt substantiiert sein. Eine derartige Substan-tiierung enth344lt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Dieser hat lediglich die schlichte Erkl344rung abgegeben, die K. stra337e habe er als Gesch344ftsadresse bis Mitte 2007 gehabt. Nach Einstellung seiner T344tigkeit sei eine Anschrift nur noch die B. stra337e. Demgegen374ber hat der Antragsteller selbst im November 2006 in einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben die K. stra337e als seine Gesch344ftsadresse benannt und diese Angabe sp344ter nicht korrigiert. Auch hat der Senat die Terminsladung zu der m374ndlichen Verhandlung am 25. Februar 2008 sowie die am 20. Februar 2008 verf374gte Terminsaufhebung und die im M344rz 2008 erfolgte Benachrichtigung 374ber die Bestandkraft des Wi-derrufsbescheids unter dieser Anschrift zugestellt. Die hierauf erfolgten Reakti-onen des Antragstellers belegen, dass er diese Schreiben auch erhalten hat. Die Darstellung des Antragstellers ist daher nicht geeignet, eine falsche Beur-kundung des Postbeamten als hinreichend wahrscheinlich darzutun. 5 - 5 - 6 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25). Ganter Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 ZU 71/06 -
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