BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 107/08 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 21. Oktober 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Er beantragte mit Schreiben vom 3. August 2007, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt f374r Handels- und Gesellschaftsrecht" zu f374hren. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. M344rz 2008 zur374ck. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewie-sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof 1 - 3 - nicht zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit der er zuletzt noch begehrt, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 374ber die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde aufzuheben und die sofortige Beschwerde zuzulassen. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. Die Entscheidung des Anwaltsgerichts-hofs 374ber die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ergeht im Verfahren nach 247 223 BRAO. Demgem344337 ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesge-richtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zu-lassung darf nur wegen grunds344tzlicher Bedeutung einer entscheidungserhebli-chen Rechtsfrage erfolgen (247 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgespro-chen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st.Rspr.; vgl. nur Senatsbeschl374sse vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07, juris, unter II 2; vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 63/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 223 Rdnr. 48 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht ausdr374cklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. M344rz 2004 - AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449). 2 Auf die Unzul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller mit Schreiben des Senats vom 2. September 2009 hingewiesen worden. Das unzul344ssige Rechtsmittel kann nicht, wie es der Antragsteller in seinem auf den Hinweis des Senats eingereichten Schriftsatz vom 21. September 2009 be-gehrt, als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach 247 223 BRAO eine solche M366glichkeit im Gegensatz zu 247 145 Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008, aaO). 3 - 4 - 4 Der Senat kann 374ber das unzul344ssige Rechtsmittel ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Ganter Ernemann Frellesen St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 26/08 -
Full & Egal Universal Law Academy