BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 107/09 vom 31. M344rz 2010 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 31. M344rz 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde : I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1994 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 widerrief die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflicht-versicherung (247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Ausweislich der Postzustellungsurkun-de wurde der Bescheid dem Antragsteller am 6. Mai 2009 durch Einlegen in den zu seinem Gesch344ftsraum geh366renden Briefkasten zugestellt. Mit Schrift-satz vom 6. Juli 2009, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof an demselben Ta- 1 - 3 - ge, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung und zugleich Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Antragsfrist. Der Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Dage-gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, weil nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 215 Abs. 3 BRAO gegen eine Entscheidung in der Haupt-sache der Beschwerdeweg er366ffnet w344re. Ob die Entscheidung 374ber die Wie-dereinsetzung - wie hier - vorweg in einem gesonderten Beschluss oder zu-sammen mit derjenigen 374ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergeht, ist f374r die Frage ihrer Anfechtbarkeit nicht ma337gebend (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 46/95). 2 2. Die fristgerecht eingelegte (247247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO) sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begr374ndet. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen. 3 a) Ein Fall der Fristvers344umung liegt vor. Der Antragsteller hat die Mo-natsfrist f374r den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (247 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirk-sam am 6. Mai 2009 gem344337 247 180 ZPO i.V.m. 247 40 Abs. 4 BRAO a.F., 247 16 Abs. 2 Satz 1 FGG a.F. zugestellt worden ist. Seine am 6. Juli 2009 beim An-waltsgerichtshof eingegangene Antragsschrift war daher verfristet. 4 b) Nach 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG a.F., der gem344337 247 40 Abs. 4 BRAO a.F. entsprechende Anwendung findet, ist einem Beteiligten, der ohne sein Ver-schulden verhindert war, die Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344h- 5 - 4 - ren, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hin-dernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begr374nden, glaubhaft macht. aa) Der Antragsteller hat die Fristvers344umung damit begr374ndet, dass sich seine Frau im Fr374hjahr 2008 von ihm getrennt habe. Dieses Ereignis habe bei ihm eine erhebliche depressive Erkrankung ausgel366st, die dazu gef374hrt habe, dass er zu einem gro337en Teil seine private, an ihn pers366nlich gerichtete Post nicht mehr ge366ffnet habe. Seine Aufgaben als Rechtsanwalt "im engeren Sinn223 habe er hingegen stets verantwortungsbewusst wahrgenommen. Er habe sich nunmehr in 344rztliche Behandlung begeben. Von dem Zulassungswiderruf habe er erst am 5. Juli 2009 durch einen Anruf einer Mitarbeiterin der Antragsgegne-rin Kenntnis erhalten. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ein Attest des Facharztes f374r Allgemeinmedizin B. vom 22. Juli 2009 vorgelegt, in welchem ihm 223haus344rztlicherseits223 bescheinigt wird, dass er 223seit ca. einem Jahr223 unter anhal-tenden, unterschiedlich stark ausgepr344gten Depressionen leidet. Dies habe bei ihm zu Phasen mit ausgepr344gter R374ckzugstendenz und teilweisem Sistieren der pers366nlichen Kontakte und der Kommunikation mit der Au337enwelt gef374hrt. Eine entsprechende Therapie sei begonnen worden und zeige bereits Fortschritte. Die intensive Behandlung werde noch ca. vier bis sechs Wochen andauern. In einem weiteren Attest desselben Arztes vom 14. Dezember 2009 ist diese Di-agnose im Wesentlichen wiederholt und von einer deutlichen Besserung des Krankheitsbildes gesprochen worden. Mit einer baldigen Wiederherstellung sei zu rechnen. 6 bb) Damit ist - wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgef374hrt hat - ein fehlendes Verschulden des Antragstellers an der Fristvers344umung nicht glaub-haft gemacht. Aus den vorgelegten 344rztlichen Bescheinigungen ergibt sich 7 - 5 - nicht, dass der Antragsteller in dem hier ma337geblichen Zeitraum Mai/Juni 2009 durchg344ngig infolge einer depressiven Erkrankung nicht in der Lage war, an ihn gerichtete pers366nliche Post zu 366ffnen. Dagegen spricht im 334brigen, dass er nach seinem eigenen Vortrag in dem gesamten Zeitraum seiner Erkrankung ohne Einschr344nkung seinen Anwaltsberuf aus374ben konnte. Angesichts dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein soll, ein Schreiben der Antragsgegnerin zu 366ffnen, das ersichtlich nicht in einem Zusammenhang mit seiner pers366nlichen Trennungssituation, sondern mit seiner Berufsaus374bung als Rechtsanwalt stand. Zudem hat die An-tragsgegnerin ein von ihr stammendes, ebenfalls an den Antragsteller mit dem Vermerk 223pers366nlich/vertraulich223 adressiertes Schreiben vom 23. M344rz 2009 vorgelegt, welches vom Antragsteller offensichtlich ge366ffnet und unter dem 21. April 2009 beantwortet worden ist. Schlie337lich hat bereits der Anwaltsgerichts-hof darauf hingewiesen, dass nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, warum der Antragsteller - legt man die von ihm behauptete schwere depressive Erkrankung zugrunde - sich nicht in fachnerven344rztliche Behandlung, sondern in eine solche durch seinen Hausarzt begeben hat. - 6 - 3. Der Senat konnte ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 8 Ganter Ernemann Fetzer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2009 - 1 AGH 11/09 -
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