BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/08 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. November 2007 und die Verf374gung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu beschei-den. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben; au-337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der am 2. August 1961 geborene Antragsteller war nach einem zun344chst abgebrochenen Studium der Rechtswissenschaft und einem ebenfalls abgebro-chenen Fachhochschulstudium im Versicherungsgesch344ft t344tig. Er beging bis M344rz 1995 zahlreiche Straftaten und wurde insbesondere wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, die er teilweise verb374337te. Die Reststrafe wurde mit Beschluss vom 19. Januar 1998 zur Bew344hrung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12. August 2002 erlassen. Noch w344hrend der Verb374337ung der Freiheitsstrafe hatte der Antragsteller das Studium der Rechtswissenschaft wieder aufgenommen. Er setzte das Studium nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Februar 1998 fort und legte im Jahr 2004 die erste juristische Staatspr374fung ab; am 20. Oktober 2006 bestand er die zweite juristische Staatspr374fung. Mit Antrag vom 3. November 2006 bean-tragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; dabei verneinte er die im Antragsformular gestellte Frage, ob gegen ihn Strafen verh344ngt worden sind. Aufgrund der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft aus dem Zentral-register erfuhr diese von den strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstel-lers. Mit Verf374gung vom 14. Februar 2007 wies die Antragsgegnerin den An-trag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versa-gungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO zur374ck. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti-ge Beschwerde des Antragstellers. 2 - 4 - II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller kann die Zulassung zur Rechtsan-waltschaft gegenw344rtig nicht mehr aus den Gr374nden der angefochtenen Verf374-gung der Antragsgegnerin versagt werden. 4 1. Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Der Bewerber erscheint dann unw374rdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitab-lauf und zwischenzeitlicher F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen l344sst; dabei sind das berechtigte Interes-se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gest374tzte Interesse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Recht-suchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein-ander abzuw344gen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdnr. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unw374rdigkeit be-gr374ndenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schemati-sche Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine ein- - 5 - zelfallbezogene Gewichtung aller f374r und gegen den Bewerber sprechenden Umst344nde (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). 5 2. Von diesen Grunds344tzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegan-gen. Er hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin im Hinblick auf die erheblichen Straftaten des Antragstellers und dessen insoweit unrichtige Anga-be im Zulassungsantrag f374r gerechtfertigt gehalten und gemeint, das bisherige Wohlverhalten des Antragstellers sei trotz der deutlich erkennbaren positiven Tendenz noch nicht ausreichend und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum jetzigen Zeitpunkt noch verfr374ht. Dieser Beurteilung vermag sich der Senat - unter Ber374cksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Ver-f374gung - nicht anzuschlie337en. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Anwalts-gerichtshofs, dass die Voraussetzungen f374r eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Zeit der angefochtenen Verf374gung (noch) vorlagen. Zum gegenw344rtigen Zeitpunkt rechtfertigen die mittlerweile lange zur374ckliegen-den Straftaten des Antragstellers jedoch nicht mehr die Prognose, dass der An-tragsteller - als zugelassener Rechtsanwalt - eine Gefahr f374r die Rechtspflege darstellen w374rde, und deshalb die Annahme, dass er als Rechtsanwalt noch nicht tragbar ist; die unzutreffende Angabe, die der Antragsteller im Zulas-sungsantrag zur Frage etwaiger Vorstrafen gemacht hat, steht dem bei W374rdi-gung aller Umst344nde nicht entgegen. Der Senat hat den Umstand, dass der Versagungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, bei seiner Entscheidung zu ber374cksichtigen (vgl. BGHZ 75, 356). a) Der Senat hat in fr374heren Entscheidungen bei besonders gravieren-den Straftaten, etwa schweren F344llen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unw374rdigkeit begr374ndenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jah- 6 - 6 - ren f374r erforderlich gehalten (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unter-schritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozia-len Eingliederung bei einer Gesamtw374rdigung der Umst344nde unter Ber374cksich-tigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lie337; ma337ge-bend daf374r war die Einsch344tzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geord-net hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei f374r den An-waltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c). b) Auf der Grundlage des aus der bisherigen Senatsrechtsprechung sich ergebenden Wertungsgef374ges h344lt der Senat unter Ber374cksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Verh344ltnism344337ig-keitsgrundsatzes auch im vorliegenden Fall die Zeit f374r gekommen, es dem An-tragsteller nicht l344nger zu versagen, den Rechtsanwaltsberuf auszu374ben. 7 aa) Der Antragsteller hat von Anfang 1990 bis M344rz 1995 zahlreiche Be-trugsstraftaten begangen. Zwar wurde f374r die Einzeltaten in keinem Fall eine h366here Einsatzstrafe als eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgeworfen. Gleichwohl handelte es sich bei diesen Straftaten in ihrer Gesamtheit - wie die schlie337lich verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten zeigt - um schwerwiegende Taten, welche die Eignung des Antragstellers f374r den Rechtsanwaltsberuf auf lange Zeit ausschlossen. Nach der Entlassung aus der Strafhaft im Februar 1998 sind jedoch mittlerweile mehr als zehn Jahre ver-gangen, in denen der Antragsteller nicht wieder straff344llig geworden ist. Der zur Bew344hrung ausgesetzte Strafrest ist seit mehr als sechs Jahren erlassen. Die f374r die Beurteilung ma337geblichen Straftaten des Antragstellers liegen inzwi-schen mehr als dreizehn Jahre zur374ck. Unter diesen Umst344nden scheidet eine Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht von vornherein des- 8 - 7 - halb aus, weil der zeitliche Abstand zu den von ihm begangenen Straftaten noch zu gering w344re. 9 bb) Auch die weiteren Umst344nde stehen einer Zulassung des Antragstel-lers nicht entgegen. Sie sprechen vielmehr daf374r, dass sich der Antragsteller aus seiner kriminellen Vergangenheit gel366st hat und deshalb die Prognose ge-rechtfertigt ist, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft nicht mehr gef344hrdet werden. (1) Die Wohlverhaltensphase von mehr als zehn Jahren seit der Haftent-lassung berechtigt zu der Erwartung, dass sich der Antragsteller - auch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt - weiterhin nichts zuschulden kommen las-sen wird. Eine g374nstige Prognose ist schon dem vor zw366lf Jahren ergangenen Strafurteil des Landgerichts H. vom 4. November 1996 zu entnehmen. Da-mals bereits hat die Strafkammer angenommen, dass der Antragsteller, der die von ihm ver374bten Straftaten umfassend und vorbehaltlos einger344umt hatte, sich aus seiner kriminellen Verstrickung gel366st und mit der Wiederaufnahme seines fr374heren Studiums den Beginn eines neuen Lebensabschnitts in Angriff ge-nommen habe. Diese Erwartung hat der Antragsteller bis heute nicht ent-t344uscht, nachdem die Reststrafe zur Bew344hrung ausgesetzt und er im Februar 1998 aus der Strafhaft entlassen wurde. Bei der Strafaussetzung zur Bew344h-rung verblieb es auch im Beschluss des Landgerichts H. vom 10. Dezember 1998, mit dem aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Juli 1998, der aufgrund l344nger zur374ck liegender Steuerhinterzie-hungen aus der Zeit von Oktober 1991 bis M344rz 1995 ergangen war, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde. 10 - 8 - (2) Auch ist zu ber374cksichtigen, dass der Antragsteller die fr374heren Straf-taten - anders als der Bewerber in dem dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht als Rechtsanwalt begangen hat; insoweit liegen hier keine unmittelbar "berufsbezogenen" Straftaten vor. Er hat erst w344hrend der Verb374337ung der Freiheitsstrafe das Studium der Rechts-wissenschaft wieder aufgenommen und dieses nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gem344337 den Auflagen und Weisungen des Bew344hrungsbeschlusses des Landgerichts H. vom 10. Dezember 1998 fortgesetzt und erfolgreich abgeschlossen. 11 (3) F374r den Antragsteller spricht insbesondere, dass er nach der Haftent-lassung trotz seines fortgeschrittenen Alters noch den Weg zum Abschluss ei-ner Berufsausbildung gefunden hat. Er hat nicht nur das wieder aufgenommene juristische Studium abgeschlossen, sondern im Anschluss daran auch den juris-tischen Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert und am 20. Oktober 2006 im Alter von 45 Jahren die zweite juristische Staatspr374fung bestanden. Ihm wurde danach eine feste Anstellung als Rechtsanwalt in der Kanzlei seines Verfah-rensbevollm344chtigten angeboten, in der er bereits als Referendar t344tig gewesen war; dieses Angebot konnte der Antragsteller jedoch wegen der Versagung sei-ner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht annehmen. 12 3. Durchgreifende Bedenken dagegen, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht l344nger zu versagen, ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Verhalten des Antragstellers bei seiner Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst und bei der Beantra-gung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 13 - 9 - a) Der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf, der Antragsteller ha-be bereits bei der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst die Frage nach Vorstrafen wahrheitswidrig verneint, trifft nicht zu. 14 15 Der Antragsteller hatte im Jahr 2004 bei seiner Einstellung in den Vorbe-reitungsdienst des Landes He. nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 der damals gelten-den Juristischen Ausbildungsordnung (JAO) in der Fassung vom 8. August 1994 (GVBl I S. 334) unter anderem anzugeben, ob gerichtliche Bestrafungen vorliegen, und seine Angaben nach 247 14 Abs. 3 Nr. 6 JAO durch ein F374hrungs-zeugnis zu belegen. Aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, dass gerichtliche Bestrafungen, die wegen Ablaufs der hierf374r ma337gebli-chen Tilgungsfristen in das nach 247 14 Abs. 2 Nr. 6 JAO vorzulegende F374h-rungszeugnis nicht mehr aufzunehmen waren, auch nicht vom Antragsteller nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 JAO anzugeben waren. Das F374hrungszeugnis vom 24. Juni 2004, das der Antragsteller vorgelegt hatte, wies keine Eintragungen mehr auf; dementsprechend durfte er die Frage nach gerichtlichen Bestrafun-gen damals verneinen. b) Anders verh344lt es sich allerdings hinsichtlich der Beantwortung der entsprechenden Frage im Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 3. November 2006. Die Verneinung der Frage nach Vorstrafen durch den An-tragsteller war hier unzutreffend, weil nach der Erl344uterung im Antragsformular auch Vorstrafen und Ma337nahmen anzugeben waren, die nicht in ein F374hrungs-zeugnis aufzunehmen sind, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregis-ter nicht zu tilgen sind. Da die in das F374hrungszeugnis vom 24. Juni 2004 nicht mehr aufgenommenen Verurteilungen des Antragstellers im Bundeszentralre-gister noch nicht tilgungsreif waren, durfte der Antragsteller die Frage nach Vor-strafen im Zulassungsantrag nicht - unter Missachtung der Erl344uterung zu die-ser Frage - verneinen. Ihm war, wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht ange- 16 - 10 - nommen hat, zuzumuten, entsprechende Erkundigungen einzuholen und bei der Beantwortung dieser Frage besondere Sorgfalt walten zu lassen; dies hat der Antragsteller vers344umt. 17 Dieses Fehlverhalten gegen374ber der Antragsgegnerin im Zulassungsver-fahren rechtfertigt es aber nicht, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechts-anwaltschaft gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO zu versagen, obwohl der Zulassung die fr374her begangenen Straftaten, wie ausgef374hrt, nicht mehr entgegenstehen; eine solche Sanktion w344re im Hinblick auf das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG unverh344ltnism344337ig. Die unrichtige Angabe des Antragstellers gegen374ber der Antragsgegnerin zu seinen im Register noch nicht getilgten Vor-strafen ist - f374r sich genommen - nicht schwerwiegend genug, um den An-tragsteller allein aus diesem Grund unw374rdig erscheinen zu lassen, den Beruf des Rechtsanwalts auszu374ben. Sie l344sst nach Auffassung des Senats auch nicht den Schluss zu, dass sich der Antragsteller entgegen seiner ansonsten positiv zu beurteilenden Pers366nlichkeitsentwicklung doch nicht von seiner krimi-nellen Vergangenheit gel366st hat und durch eine fortbestehende Neigung zur Unwahrheit die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrden wird. Denn das Fehlverhalten gegen374ber der Antragsgegnerin im internen Zulassungsverfahren ist nicht nur von geringerem Gewicht, sondern auch von anderer Qualit344t als die vom Antragsteller fr374her begangenen Betrugsstraftaten. 4. Da der Versagungsgrund erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der au337erge- 18 - 11 - richtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen (247 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.2007 - 2 AGH 9/07 -
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