BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 108/05 vom 6. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-wie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey am 6. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; au-337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichts-hof wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ck. W344hrend des sich daran anschlie337enden Beschwerdeverfahrens vor dem Bun-desgerichtshof (AnwZ(B) 43/04) ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Widerrufsverf374gung an. Der Senat stellte mit Beschuss vom 1. Februar 2005 zun344chst die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder her, wies aber dann mit Be- 1 - 3 - schluss vom 25. Juli 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zur374ck. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesverfas-sungsgericht mit Beschluss vom 22. November 2005 (1 BvR 2343/05) nicht zur Entscheidung angenommen. 2 Nach der Anordnung des Sofortvollzugs der Widerrufsverf374gung durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2004 hatte der Antragsteller - w344hrend des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache - zun344chst beim Anwaltsgerichtshof mit seinen Antr344gen vom 15. Juli 2004 (1 ZU 74/04) und 11. August 2004 (1 ZU 90/04) die Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-waltsgerichtshof hat beide Verfahren verbunden. Nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsverf374gung hat der Anwaltsgerichtshof insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Kosten des verbundenen Verfahrens gegen-einander aufgehoben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner au337er-ordentlichen sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach 247 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft. Die Entschei-dung des Anwaltsgerichtshofs 374ber einen Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist nicht an-fechtbar (247 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO). Dies gilt auch f374r die vom Anwaltsge-richtshof hier getroffene Feststellung, dass sich das Verfahren vor dem An-waltsgerichtshof 374ber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdeverfahren erledigt hat und f374r die damit verbundene Kostenent-scheidung. In einer Zulassungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige Be-schwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den F344llen 3 - 4 - zul344ssig, die in 247 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO abschlie337end aufgef374hrt sind (Se-natsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Dazu geh366ren die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die entsprechen-de Kostenentscheidung nicht (Senatsbeschluss vom 3. M344rz 1997 - AnwZ(B) 97/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Auch ein au337erordentliches Rechtsmittel ist in-soweit nicht statthaft. Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Schott W374llrich Frey Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 74/04 -
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