BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 108/06 vom 9. Februar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechts-anwalt Dr. Braeuer am 9. Februar 2009 beschlossen: Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 f374r das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gew344hrt und Rechtsanwalt R. S. , Sch. , beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr insoweit entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 30. Juni 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls, nachdem am 21. Januar 2004 374ber das Verm366gen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er366ffnet worden war. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 26. Juni 2006 zur374ckgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige 2 - 3 - Beschwerde des Antragstellers gerichtet. Am 18. Juni 2008 hat das Insolvenz-gericht gem344337 247 291 InsO festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefrei-ung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgr374n-de nicht vorliegen. Am 12. Juli 2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm unter Beiordnung seines Verfahrensbevollm344chtigten Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen. Mit Bescheid vom 7. November 2008 hat die Antragsgegnerin ihre Wider-rufsverf374gung vom 30. Juni 2004 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Ver-fahren daraufhin 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. II. 1. Dem Antragsteller war mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs sei-nes Antrags gem344337 247 14 FGG i.V.m. 247247 114 ff. ZPO unter Beiordnung seines Verfahrensbevollm344chtigten Prozesskostenhilfe zu gew344hren, da die Bewilli-gungsvoraussetzungen vorliegen und sein Prozesskostenhilfegesuch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (der R374cknahme des Widerrufsbe-scheids) bewilligungsreif war (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 9/05). 3 2. Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben sowie dem An-tragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit der An-tragsgegnerin entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen aufzuer-legen. Hierf374r war leitend, dass einerseits der Verm366gensverfall erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens durch die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung entfallen ist, andererseits die Antragsgegnerin dem nicht unzuverz374glich 4 - 4 - durch Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. hierzu Senat, Beschl. vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794). Ganter Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Kappelhoff Braeuer Vorinstanz: AGH Saarbr374cken, Entscheidung vom 26.06.2006 - AGH 4/04 -
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