BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 108/08 vom 22. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 22. Dezember 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. Februar 2008 die Zu-lassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-nerin die Widerrufsverf374gung mit Bescheid vom 7. November 2008 aufgehoben, nachdem das Amtsgericht K. mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 (72 IN 53/08) der Antragstellerin die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren 374ber 1 - 3 - das Verm366gen der Antragstellerin angek374ndigt hatte. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren f374r erledigt erkl344rt. II. 2 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserk344rungen ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 13a FGG und 247 91a ZPO nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr auch die Erstat-tung au337ergerichtlicher Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfah-ren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufs-bescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverz374glich auf den Umstand reagiert, dass der Verm366gensverfall, auf den der Widerruf ge-st374tzt war, nachtr344glich - aufgrund der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel der Antragstellerin unbegr374ndet. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin. Ganter Ernemann Frellesen Schaal Hauger Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 22/08 -
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