BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 108/09 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 13. September 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Mit Bescheid vom 31. M344rz 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 hat die Antrags-gegnerin die Zulassung des Antragstellers nach Verzicht widerrufen. Dieser Widerruf ist bestandskr344ftig. 1 2. 334ber die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 BRAO a.F., 247 13a FGG a.F. und 247 91a 2 - 3 - ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Sein Rechtsmittel w344re nicht erfolgreich gewesen, weil er sich bei Erlass des Widerrufsbescheids in Verm366gensverfall befunden und eine Konsolidierung seiner Verm366gensver-h344ltnisse im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erreicht hat. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Ri'inBGH Dr. Fetzer ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 06.08.2009 - BayAGH I - 9/09 -
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