BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/09 vom 22. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 22. M344rz 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. November 2008 und die Verf374gung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2007 aufgehoben. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragstellerin hat die notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Antragstellerin ist am 20. Juli 1998 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verf374gung vom 4. Oktober 2007 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. 2 3 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO) und begr374ndet. 4 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist. Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374h-rende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Vor-aussetzungen waren bei Erlass des Widerrufsbescheids gegeben. Die Antrag-stellerin war, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgef374hrt hat, zum Zeit-punkt des Widerrufs mit Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-richts H. eingetragen. Aus den von der Antragstellerin im Be-schwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass alle seiner-zeit eingetragenen Haftbefehle aufgrund der Zahlung der Forderungen l366-schungsreif waren. Die Antragstellerin hat hierzu keine Zahlungsbelege vorge-legt. Die Schreiben der Gl344ubiger S. GmbH, A. Lebensversicherung AG sowie S. Lebensversicherung AG, mit wel-chen der Antragstellerin die Vollstreckungstitel zur374ckgesandt wurden, datieren aus November und Dezember 2007. b) Obwohl bei der Nachpr374fung einer Widerrufsverf374gung grunds344tzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung ber374cksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachtr344glich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). 5 - 4 - Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof zu Recht noch nicht ausgegangen. Bereits vor seiner Entscheidung ergab sich zwar, dass sich die Antragstellerin teilweise erfolgreich bem374ht hatte, Verbind-lichkeiten abzutragen, und dass die Eintr344ge im Schuldnerverzeichnis zwi-schenzeitlich gel366scht worden waren. Es waren aber weitere Forderungen ge-gen374ber der Antragstellerin offen. 6 Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen vermocht, dass sie zwischenzeitlich ihre Schuldverpflichtungen nahezu voll-st344ndig erf374llt hat, und dass sie ihr derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, ihren verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgem344337 nachzukommen. Das rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen. 7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 201 Abs. 2 BRAO a.F. Da der Widerrufsgrund erst im laufenden Beschwerdeverfahren entfallen ist, entspricht die Anordnung einer Auslagenerstattung der Billigkeit (247 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F.). 8 Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - II ZU 12/07 -
Full & Egal Universal Law Academy