BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 109/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofes vom 10. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist nach vorheriger Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht W. seit dem 1. Januar 1993 als Rechtsanwalt beim Amtsge-richt und beim Landgericht L. und seit dem 17. M344rz 1993 als Rechtsan-walt beim Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Verf374gung vom 1 - 3 - 10. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver-m366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist rechtm344337ig. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung erf374llt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 5 Mit rechtskr344ftigem Beschluss des Amtsgerichts L. vom 22. Januar 2004 (92 IN /03) wurde der Antrag des Finanzamts L. II auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers mangels Mas- 6 - 4 - se abgewiesen; der Antragsteller wurde daraufhin in das Verzeichnis nach 247 26 Abs. 2 InsO eingetragen. Die dadurch begr374ndete gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Wi-derrufsverf374gung in Verm366gensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich auch nicht auf eine im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichti-gende Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nach Erlass der Wider-rufsverf374gung (dazu BGHZ 75, 356) 7 2. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ(B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Der Auffassung des Antragstellers, bei verfassungskon-former Auslegung der Vorschrift sei das aus deren Wortlaut folgende Regel-/Ausnahme-Verh344ltnis "umzudrehen", vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn die Regelung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der Verm366-gensverfall die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gef344hrdung daher nicht zwangsl344ufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Verm366gensver-falls folgt, wird sie im - nach der gesetzlichen Wertung - vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmef344llen verneint werden k366nnen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b m.w.Nachw.). Daran h344lt der Senat fest. 8 - 5 - Anhaltspunkte daf374r, dass hier ein solcher Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Senats vorliegt, in dem eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umst344nden ersichtlich. 9 Terno Basdorf Ernemann Frellesen W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 10.06.2005 - AGH 31/04 (I) -
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