BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 109/06 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie den Rechts-anwalt Prof. Dr. St374er am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 9. Mai 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Amtsgericht F. sowie beim Landgericht und beim Oberlandesgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verf374gung vom 12. August 2005 die Zulassung des Antragstellers zur 1 - 3 - Rechtsanwaltschaft unter anderem nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver-m366gensverfalls. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Anwaltszulassung des Antragstellers ist zu Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung erf374llt und sind weiterhin gegeben. 4 Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 5 Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung mit sechs Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldner-verzeichnis (247 915 ZPO) des Amtsgerichts B. eingetragen. Die dadurch begr374ndete gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers 6 - 4 - (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat dieser auch im gerichtlichen Verfahren nicht wi-derlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Wider-rufsverf374gung in Verm366gensverfall befand. 7 Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts mehr vor. Er beruft sich auch nicht auf eine nach Erlass der Widerrufsverf374gung ein-getretene Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse; Anhaltspunkte daf374r sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat am 25. August 2006 die eides-stattliche Versicherung abgegeben; am 29. Dezember 2006 ist das Insolvenz-verfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet worden (3 IN 753/06 AG B. ). Die gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls besteht damit fort. Der 334bergang der Verf374gungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts auf einen Verm366gensverwalter f374hrt nicht dazu, dass die Verm366gensverh344ltnis-se des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder "geordnet" anzusehen w344ren (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 1 m.w.Nachw.). Die Verm366gensverh344ltnisse eines Schuldners k366nnen grunds344tzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuld-befreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3). Diese Voraussetzungen sind bislang nicht gegeben; es ist auch nicht absehbar, ob es zu einer Ordnung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers im Insolvenzverfahren kommen wird. 8 - 5 - 2. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Allerdings kann eine Gesamtw374rdigung der Per-son des Rechtsanwalts, der Umst344nde des er366ffneten Insolvenzverfahrens so-wie etwaiger Beschr344nkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt arbeits-vertraglich unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss rechtfertigen, dass durch den Verm366gensverfall eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchen-den nicht gegeben ist (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 c; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2006 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 12). Ein solcher Ausnahmefall, der im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur selten anzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 b), liegt hier aber nicht vor. 9 a) Zwar ist der Antragsteller zun344chst aufgrund des befristeten Anstel-lungsvertrages vom 30. Dezember 2006, sodann des unbefristeten Arbeitsver-trages vom 18. Januar 2008 nicht mehr als selbst344ndiger Rechtsanwalt t344tig, sondern als Angestellter des Rechtsanwalts P. in dessen Kanzlei besch344f-tigt, in der noch eine weitere Rechtsanw344ltin als freie Mitarbeiterin und ein Steu-erberater t344tig sind. Die Beschr344nkungen, denen sich der Antragsteller in sei-nem Arbeitsvertrag gegen374ber Rechtsanwalt P. unterworfen hat, verm366gen eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden aber nicht zuverl344ssig auszuschlie337en. Soweit dort geregelt ist, dass Kanzleikonten und Barkasse der Verf374gungsbe-fugnis des Antragstellers entzogen sind und Bargeld vom Antragsteller nicht entgegengenommen werden darf, ist eine Einhaltung dieser Beschr344nkungen schon deshalb nicht gew344hrleistet, weil nicht dargelegt ist, dass die 374brigen 10 - 6 - Mitarbeiter der Kanzlei - auch das B374ropersonal - in diese Vereinbarungen ein-gebunden sind und wie durch die kanzleiinterne Vertretungsregelungen ge-w344hrleistet sein soll, dass diese Vereinbarungen auch im Vertretungsfall ein-gehalten werden. Darauf ist der Antragsteller mit Verf374gung vom 6. Februar 2008 hingewiesen worden. Dem Schriftsatz des Antragstellers vom selben Tag ist nicht zu entnehmen, dass der als Sozius aufgef374hrte Steuerberater S. und das B374ropersonal von den Beschr344nkungen des Antragstellers auch nur Kenntnis h344tten; mit Bezug auf den Steuerberater hei337t es vielmehr, dieser ha-be mit den den Antragsteller betreffenden Dingen "nichts zu tun". Weiteres Vor-bringen hierzu fehlt. b) Unabh344ngig davon kann nicht, wie es nach der Senatsrechtsprechung f374r die Annahme eines Ausnahmefalles erforderlich w344re (Beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), davon ausgegangen werden, dass der An-tragsteller seinen Beruf bisher "ohne jede Beanstandung" ausge374bt hat. 11 Nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft B. vom 14. April 2008 l344uft gegen den Antragsteller und dessen ehemaligen Sozius ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, dessen Gegenstand im Wesentlichen Untreue ist und in dem in K374rze Anklage erhoben werden soll. Wegen der Einzelheiten der Tat-vorw374rfe wird auf die Darstellung im oben genannten Schreiben der Staatsan-waltschaft sowie auf die 374bersandten Vernehmungsprotokolle Bezug genom-men. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorw374rfe schlie337lich zu einer Ver-urteilung des Antragstellers wegen Untreue f374hren werden. Schon die Einlas-sungen des Antragstellers in dessen Vernehmungen als Beschuldigter belegen hinreichend, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gens-verfall des Antragstellers in der Vergangenheit erheblich beeintr344chtigt wurden, weil sich der Antragsteller in hohem Ma337 pflichtwidrig verhalten hat. So hat der Antragsteller in der Vernehmung vom 9. Mai 2006 seine Kenntnis davon einge- 12 - 7 - r344umt, dass auf den Gesch344ftskonten der Kanzlei eingehende Fremdgelder nicht mehr an Mandanten weitergeleitet werden konnten, nachdem von den Banken die Konten nur noch auf Guthabenbasis gef374hrt wurden und eingehen-de Gelder - ohne zu ber374cksichtigen, ob es sich um Honorarzahlungen oder Fremdgelder handelte - zum Ausgleich des Sollstandes verwendet wurden. Weiter hat er ausgesagt: "Gingen dann neue Zahlungen ein, die auch Fremdgelder enthiel-ten, so wurden diese an Mandanten ausbezahlt, an die bereits fr374her h344tten Zahlungen erfolgen m374ssen. Dadurch wurde ein Loch gestopft und ein neues ge366ffnet. Dies erfolgte auf Grund des Verhaltens der Banken sozusagen zwangsweise." In der Vernehmung vom 15. Mai 2006 hat der Antragsteller zu dem Vor-wurf (Fall 4), einen Betrag von 65.000,-- DM nicht an die Mandantin K. ab-gef374hrt zu haben, ausgesagt: 13 "Es ist richtig, dass die Zahlung entsprechend dem Abfindungs-vergleich vom 09. 08. 2001 f374r andere Verbindlichkeiten, die be-standen, bzw. zur Auszahlung von f344lligen Fremdgeldern an Man-danten verwendet wurde. Das war mir bekannt. Es handelte sich wieder um eine Phase, wo andere gedr374ckt haben und Zwangs-vollstreckungen drohten und deshalb dieser Frau K. zustehen-de Betrag verwendet werden 'musste'. Es handelte sich wieder um einen Fall, wo eben ein Loch gestopft und ein anderes aufgemacht wurde." Dieses pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit begr374ndet hinreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller die Interessen der Rechtsuchenden in Zukunft wahren wird, solange er sich weiterhin in Verm366-gensverfall befindet. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung, in dem unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde - auch des Verhaltens des Rechts-anwalts in der Vergangenheit - hinreichend gew344hrleistet erscheint, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsan- 14 - 8 - walts nicht gef344hrdet werden, kann danach im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Ganter Ernemann Frellesen Schaal Wosgien Hauger St374er Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 05.10.2006 - BayAGH I - 23/05 -
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