BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 109/09 vom 19. April 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 19. April 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des zur374ckgenommenen Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen ge-wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2009 zur374ckgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er zur374ck-genommen. Die R374cknahme f374hrt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (247 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstel-lers, entsprechend 247 201 Abs. 1 BRAO a.F., 247 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach 247 42 1 - 3 - Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a FGG a.F. der Antragsgegnerin die ihr hier entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer St374er Quaas Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 AGH 15/09 -
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