BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechts-anwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 21. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit Juni 1994 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 m.w.N.). Zudem besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insol-venzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrenden Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Vermutungstatbestand erf374llt. Die Antragsgegnerin und die Landesoberkasse Me. erwirkten beim Amtsgericht Ma. gegen den Antragsteller am 2. M344rz 2009 und am 8. Mai 2009 Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung. Seit diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller in das dortige Schuldner-verzeichnis eingetragen (247 915 ZPO). Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r seinen Verm366gensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Das Gegenteil ist der Fall. Denn die gesetzliche Vermutung wird durch Beweisanzeichen unter-mauert. Gegen den Antragsteller wurden schon seit mehreren Jahren immer 5 - 4 - wieder Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben. Ausweislich der von der Antragsgegnerin erstellten 334bersicht waren bis Mai 2009 27 gegen den Antragsteller allein in den Jahren 2008 und 2009 angestrengte Verfahren be-kannt geworden, darunter neun Vollstreckungsauftr344ge. Die teilweise auch we-gen verh344ltnism344337ig geringf374giger Forderungen gegen den Antragsteller einge-leiteten Zwangsvollstreckungsma337nahmen zeigen, dass dessen finanzielle Verh344ltnisse zu beengt waren, um noch ein geordnetes Wirtschaften zu erm366g-lichen. b) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung von Mandanteninteressen ausnahmsweise nicht bestand (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 c; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, aaO Rn. 9 ff.; vom 15. Sep-tember 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 Rn. 5; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 16 ff.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei Erlass des Widerrufsbescheids hatte sich die Gefahr im Gegenteil bereits in mehreren F344llen verwirklicht. So hatten die Gl344ubiger W. , Z. , L. und R. beim Amtsgericht Ma. und Landgericht Ma. Klage wegen unterbliebener Auskehrung von Mandantengeldern erhoben. In zwei Verfahren erlie337 das Amtsgericht Ma. am 13. Januar 2009 (L. ) beziehungs-weise am 5. M344rz 2009 (W. ) Vers344umnisurteile gegen den Antragsteller. Au-337erdem wickelt der Antragsteller nach den unangegriffenen Feststellungen des 6 - 5 - Anwaltsgerichtshofs eingehende Mandantengelder 374ber sein gew366hnliches Ge-sch344ftskonto ab und setzt diese so verst344rkt dem Zugriff von Gl344ubigern aus. 7 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachtr344glich entfallen. 8 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-fallen ist (BGH, Beschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gens-verfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senatsbe-schluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.N.). Die Darle-gungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO m.w.N.), dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach 247 215 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit 247 36a BRAO a.F. obliegt. Dieser Nachweis ist nicht gef374hrt. b) Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht nach-tr344glich konsolidiert. Er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-richts Ma. eingetragen. Zwar hat der Antragsteller den in der Vollstre-ckung befindlichen Beitragsr374ckstand der Antragsgegnerin zwischenzeitlich ausgeglichen, so dass der in dieser Sache erwirkte Haftbefehl zu l366schen ist. Jedoch sind - wie das Amtsgericht Ma. mit Schreiben vom 27. Mai 2010 und 3. August 2010 mitgeteilt hat - nach Erlass des Widerrufsbescheids acht weitere Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Ma. ein-getragen worden. Nach der im Verlauf der heutigen m374ndlichen Verhandlung eingeholten Auskunft des Amtsgerichts Ma. sind aktuell sogar neun 9 - 6 - Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die damit fortbestehende gesetzliche Vermutung f374r seinen Verm366gensverfall hat der Antragsteller nicht entkr344ften k366nnen, denn er hat nicht den Nachweis erbracht, dass der Verm366-gensverfall (nachhaltig) beseitigt ist. 10 Hierf374r ist zun344chst erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend dartut und belegt. Insbe-sondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forde-rungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die beste-henden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 2. De-zember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Zudem setzt eine nachtr344gliche Konsolidierung voraus, dass der Rechtsanwalt 374ber die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete R374ckf374hrung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden entstehen, deren ordnungsgem344337e Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinba-rungen mit den jeweiligen Gl344ubigern (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, Rn. 10, abrufbar 374ber die Homepage des Bundesgerichts-hofs). c) Ausgehend von diesen Grunds344tzen ist eine nachtr344gliche Konsolidie-rung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers nicht eingetreten. 11 aa) Er hat zwar im Vorfeld zur m374ndlichen Verhandlung zu der von der Antragsgegnerin erstellten 334bersicht offener Forderungen (Stand Mai 2009) und zu einer - von ihm zwischenzeitlich vorlegten - Aufstellung der Oberge-richtsvollzieherin U. vom 8. August 2010 Stellung genommen. Seinen An-gaben im Schriftsatz vom 14. April 2010 ist zu entnehmen, dass er nachweislich 12 - 7 - Anstrengungen unternommen hat, die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Jedoch hat er keine vollst344ndige Tilgung erreichen k366nnen. Nach der in der m374ndlichen Verhandlung vorgelegten aktualisierten Aufstellung der Oberge-richtsvollzieherin U. sind bei dieser derzeit noch zwei Vollstreckungsauftr344-ge offen (Forderung der L. 374ber 802,65 200 und Forderung der W374. Rechtsschutz 374ber 4.612,16 200). In H366he der letztge-nannten Forderung hat der Antragsteller seinem Verfahrensbevollm344chtigten einen Bargeldbetrag mit der Weisung ausgeh344ndigt, diesen an die Gerichtsvoll-zieherin weiterzuleiten. bb) Der Antragsteller hat damit belegt, dass er seine Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang zur374ckf374hren konnte. Auch hat er durch Vorlage von - dem jeweiligen Gl344ubiger erteilter - Haftbefehlsausfertigungen nachgewiesen, dass mit Ausnahme der in den Verfahren M 7 (M. AG), M 5 (Versorgungswerk der Rechtsanw344lte) und M 4 (L. Me. ) erwirkten Haftbefehle die Voraussetzungen f374r die L366schung der eingetragenen Haftbefehle vorliegen. Dieses Vorbringen gen374gt jedoch nicht f374r einen zweifelsfreien Nachweis einer nachtr344glichen Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers. Denn auch wenn der Antragsteller seine Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang tilgen konnte, 344ndert dies nichts daran, dass er keine geordnete Aufstellung seiner finanziellen Verh344ltnisse vor-gelegt hat. Er hat sich bis zum Schluss nur auf punktuelle Angaben zu einzel-nen Verbindlichkeiten beschr344nkt und nicht - wie geboten - zu s344mtlichen For-derungspositionen unter Vorlage aussagekr344ftiger Unterlagen pr344zise Stellung bezogen. Hinsichtlich des Umfangs der noch offenen Forderungen hat er sich schrifts344tzlich mit einer unbest344tigten Sch344tzung begn374gt. Danach beliefen sich seine Verbindlichkeiten zum 14. April 2010 auf etwa 21.000 200. Belegt hat er diese Angaben jedoch nicht. In der m374ndlichen Verhandlung hat er keine weite-ren Unterlagen vorgelegt, die einen belegbaren Aufschluss 374ber seine Gesamt- 13 - 8 - verbindlichkeiten geben k366nnten. Die Aufstellung der Obergerichtsvollzieherin U. reicht hierf374r nicht aus. Auch hat der Antragsteller den Inhalt der getrof-fenen Ratenzahlungsvereinbarungen nicht ausreichend nachgewiesen. Damit fehlt es an einem ausreichenden Beleg f374r eine gesicherte Tilgung aller derzeit bestehenden Schulden. 14 cc) Der Antragsteller hat aber nicht nur den Stand seiner Verbindlichkei-ten unzureichend dargetan und belegt, sondern auch zum Umfang seiner Ein-k374nfte nur pauschale, nicht nachpr374fbare Angaben gemacht. Insoweit hat er im Vorfeld der m374ndlichen Verhandlung lediglich die auf keine belastbaren Fakten gest374tzte Erwartung ge344u337ert, seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse aufgrund von Einnahmen aus "gr366337eren Mandaten" zuk374nftig ordnen zu k366nnen. Im Rahmen der m374ndlichen Verhandlung hat er die - nicht durch Unterlagen belegte - Erkl344-rung abgegeben, seine Einkommenslage habe sich soweit verbessert, dass er hiervon seinen Lebensunterhalt bestreiten und bestehende Schulden zur374ck-f374hren k366nne. Angesichts dieser nach wie vor l374ckenhaften Angaben ist aber nicht der erforderliche Nachweis gef374hrt, dass der Antragsteller auch in Zukunft dauerhaft keine neuen Schulden anh344uft, deren ordnungsgem344337e Begleichung nicht sichergestellt ist. d) Die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausger344umten Verm366gensverfall und das berufliche Fehlverhalten des An-tragstellers weiterhin gef344hrdet. Der Antragsteller hat nicht dargetan, auf welche Weise er sicherstellen will, dass k374nftig Mandantengelder unverz374glich und un-gek374rzt an diese ausgezahlt werden. Dass er zwischenzeitlich ein Anderkonto eingerichtet hat, ist nicht ersichtlich. Zudem l344uft gegen den Antragsteller der-zeit ein Strafverfahren, nachdem die Staatsanwaltschaft Ma. im Septem- 15 - 9 - ber 2009 Anklage gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil der Mandanten W. , R. und Z. erhoben hat. Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2009 - AGH 29/09 (I) -
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