BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 110/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren g e g e n wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verf374-gung vom 27. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung an. Die hiergegen gerichteten Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zur374ckweisung sei-nes Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Zu-dem hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde beantragt. Hier374ber hat der Senat durch Beschluss vom 18. Sep- 1 - 3 - tember 2006 vorweg entschieden und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur374ckgewiesen. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 226 AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung waren wegen der Verwicklung des Antragstellers in Kapitalanlagegesch344fte allein beim Land-gericht D. 374ber 2000 zivilgerichtliche Verfahren gegen ihn anh344ngig. Mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 11. Oktober 2004 ist 374ber das Ver-m366gen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er366ffnet worden, so dass nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Verm366gensverfall vermutet wird. Der Auffor- 4 - 4 - derung der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen umfassend Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. b) Infolge des Verm366gensverfalls waren auch die Interessen der Recht-suchenden gef344hrdet. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derarti-gen Gef344hrdung, insbesondere mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 5 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 6 a) Der Insolvenzer366ffnungsbeschluss hat weiterhin Bestand. Die hierge-gen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht D. mit Beschluss vom 2. Februar 2006 zur374ckgewiesen. Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde gegen diese Ent-scheidung Prozesskostenhilfe zu gew344hren, hat der Bundesgerichtshof mit Be-schluss vom 13. Juni 2006 - Az. IX ZA /06 - mangels Erfolgsaussicht ebenfalls zur374ckgewiesen. 7 Der Antragsteller hat die Vermutung des Verm366gensverfalls 226 wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgef374hrt hat 226 auch nicht ausger344umt. F374r eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers, der zwi-schenzeitlich durch Urteil des Landgerichts D. vom 30. M344rz 2006 - Az. 5 Kls 110 Js /03 - wegen Betruges in 119 tateinheitlichen F344llen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden ist, besteht kein Anhaltspunkt. 8 - 5 - 9 b) Schlie337lich dauert auch die durch den Verm366gensverfall indizierte Ge-f344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden fort. Gegenstand des gegen den Antragsteller gef374hrten Strafverfahrens, das nunmehr zu seiner bereits erw344hn-ten strafrechtlichen Verurteilung gef374hrt hat, sind unter anderem auch Verf374-gungen des Antragstellers 374ber die von Kapitalanlegern zur Verf374gung gestellte Gelder zugunsten eigener bzw. ihm zurechenbarer Konten. Dies rechtfertigt - auch wenn das Strafurteil noch nicht rechtskr344ftig ist 226 bereits die Annahme einer konkreten Gefahr f374r das Verm366gen von Mandanten des Antragstellers. 3. Der Senat hat den Gesch344ftswert in der 374blichen (niedrigeren) H366he festgesetzt (vgl. Henssler/Pr374tting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. 247 202 Rdn. 2). 10 Terno Basdorf Ernemann Frellesen W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 30. September 2005 - 1 ZU 24/05 -
Full & Egal Universal Law Academy