BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 110/08 vom 12. Mai 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanw344l-tin Dr. Hauger am 12. Mai 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 27. September 2008 wird unter Zur374ckweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat gegen den 1 - 3 - ihm am 14. Oktober 2008 zugestellten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zu-n344chst mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008, der am selben Tag beim Bundes-gerichtshof eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Auf den gerichtli-chen Hinweis, dass die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzule-gen ist, hat der Antragsteller am 17. November 2008 seine mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 eingereichte sofortige Beschwerde zur374ckgenommen und mit Schrifts344tzen vom 18. November 2008 nunmehr beim Anwaltsgerichtshof sofor-tige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Rechtsmittelfrist beantragt. II. Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, weil sie erst mit Schriftsatz vom 18. November 2008 und damit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof einge-legt worden ist (247 42 Abs. 4 BRAO). Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Beschwerdefrist kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil er die Frist schuldhaft vers344umt hat (247 42 Abs. 6 BRAO, 247 22 Abs. 2 FGG). Nach sei-nem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller zun344chst beim Bundesgerichts-hof sofortige Beschwerde eingelegt, weil er die Regelung in 247 42 Abs. 4 BRAO 374bersehen hat. Es liegt deshalb kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. 2 - 4 - 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 3 Ganter Frellesen Roggenbuck Lohmann W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2008 - AGH 5/08 (I) -
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