BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 110/09 vom 11. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger im schriftlichen Verfahren am 11. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r das Beschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit dem 6. September 1990 im Bezirk der Antragsgegnerin. Im Laufe des Jahres 2007 wurde bekannt, dass sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten befand. Am 26. November 2007 gab er vor dem Amtsgericht B. die eidesstattliche Versicherung ab. Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er beantragt, ihm f374r das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechts-mittel zur374ckzuweisen. 1 II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die formellen R374gen des Antragstellers greifen nicht durch. 3 a) Die Anwaltsgerichtsh366fe sind staatliche Gerichte f374r das besondere Sachgebiet des anwaltlichen Berufsrechts, gegen deren Einrichtung und Beset-zung, anders als der Antragsteller meint, weder unter dem Gesichtspunkt ver-botener Ausnahmegerichte (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG) noch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der richterlichen Unabh344ngigkeit (vgl. Art. 92, Art. 97 GG) etwas einzuwenden ist (BVerfGE 26, 186, 195 ff.; 48, 300, 316 f.; 4 - 4 - BVerfGK 8, 280, 284 f. = NJW 2006, 3049; Senat, Beschl. v. 4. Mai 1998, AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, 40; Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt. 2007, 77 [Ls.], Vollabdruck bei juris; BVerwG NJW 1984, 191 f.; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., Vor 247 92 Rdn. 11 f.). Unbedenklich ist auch das Verfahren f374r die zudem den Landesjustizverwaltungen obliegende Berufung der berufsrichterlichen und der anwaltlichen Mitglieder dieser Ge-richtsh366fe (BVerfGK 8, 280, 284 f.; Senat, Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt. 2007, 77 [Ls.], Vollabdruck bei juris). b) Die weitere R374ge, sein Prozesskostenhilfeantrag sei von dem An-waltsgerichtshof zu sp344t entschieden worden, ist prozessual 374berholt, weil die-ser Antrag durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 12. Januar 2009 zu-r374ckgewiesen worden ist und der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel nicht einlegen konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253; Beschl. v. 30. Oktober 2007, AnwZ (B) 59/07, juris) und auch nicht eingelegt hat. 5 c) Die geltend gemachten weiteren Verfahrensfehler (nicht366ffentliche Verhandlung, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r) sind f374r das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof unerheblich. Der Bundesge-richtshof entscheidet n344mlich nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und dem danach erg344nzend heranzuziehenden fr374heren Gesetz 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Tatsacheninstanz. Er hat dabei den Sachverhalt selbst und ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz von Amts wegen aufzukl344ren und eigenst344ndig zu beurteilen. Dadurch werden etwaige Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs geheilt (Se-nat, BGHZ 77, 327, 329; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris, 6 - 5 - Rdn. 6 f.). Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der Antragsteller seine Position eingehend darstellen k366nnen und dargestellt. 2. Sein Rechtsmittel ist auch in der Sache unbegr374ndet. Der Widerrufs-bescheid ist rechtm344337ig. 7 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-streckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldnerverzeichnis eingetra-gen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 8 b) Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 9 aa) Der Antragsteller war nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten ge-gen374ber dem nieders344chsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk in H366he von 17.000 200 und gegen374ber der Stadt B. , Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, in H366he von 4.000 200 zu erf374llen. In den zur Durchsetzung seiner Verpflichtungen eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren hatte der An-tragsteller am 26. November 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 10 - 6 - Er ist seitdem in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen. Verm366gensverfall wurde deshalb bei dem Antragsteller gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-scheids nicht widerlegt. Aus den von ihm abgegebenen eidesstaatlichen Versi-cherungen ergab sich im Gegenteil, dass der Verm366gensverfall gegeben war. Danach hatte der Antragsteller seinerzeit seine Rechtsanwaltskanzlei verkauft. Der Kaufpreis war auf Gegenforderungen verrechnet worden. Ein zur Tilgung seiner Schulden verwertbares Einkommen hatte der Antragsteller nach seinen Angaben nicht. Er bezog vielmehr staatliche Unterst374tzungsleistungen. bb) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhaltspunkte daf374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. 11 c) Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind, was zu ber374cksichtigen w344re (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 12 aa) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor in Verm366gensverfall. Er bezieht nach dem Bescheid der ARGE B. vom 28. Dezember 2009 weiterhin staatliche Unterst374tzungsleistungen, weil er nach wie vor kein f374r sei-nen Lebensunterhalt und die R374ckf374hrung seiner Verbindlichkeiten ausreichen- 13 - 7 - des Einkommen hat. Damit hat der Antragsteller auch seinen Antrag auf Pro-zesskostenhilfe begr374ndet. bb) Die Interessen der Rechtsuchenden sind auch weiterhin gef344hrdet. 14 (1) Dem kann der Antragsteller nicht erfolgreich entgegenhalten, dass er die T344tigkeit als Rechtsanwalt nicht mehr selbst344ndig aus374bt. Allerdings kann eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nach der Rechtsprechung des Senats ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-) rechtlich und tats344chlich sicherstellt, dass diese Vorkehrun-gen auch eingehalten werden (Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 87/08, juris; Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08, juris, Rdn. 11 f.). Das setzt indes regelm344337ig die Aufgabe einer T344tigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss ei-nes Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssoziet344t (Senat, Beschl. v. 5. Dezem-ber 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschl. v. 15. September 2008, AnwZ (B) 67/07, juris = AnwBl. 2009, 64, 65, dort allerdings mit fehlerhaf-ten Entscheidungsdaten; Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08, juris) vor-aus, der nach der Organisation der Soziet344t (vgl. Senat, Beschl. v. 15. Septem-ber 2008, AnwZ (B) 67/07, aaO), dem Umfang der T344tigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegen374ber der Soziet344t (vgl. Senat, Beschl. v. 17. September 2007, AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67) und den getroffenen vertraglichen und tats344chlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten l344sst (Senat; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 87/08, juris, und v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08, juris). 15 - 8 - (2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon im Ansatz nicht vor. Der Antragsteller hat zwar einen Praxisvertrag mit einer Soziet344t geschlossen. Er hat sich in Nr. 1 dieser Vereinbarung aber ausdr374cklich eine selbst- und eigen-st344ndige T344tigkeit innerhalb der Kooperation auf den Gebieten anwaltliche Be-ratung, Mediation und kollektives Arbeitsrecht vorbehalten. Das ist auch der Bereich, auf den sich der Antragsteller in seiner k374nftigen T344tigkeit beschr344nken will. Gerade hier sieht der Vertrag keine Vorkehrungen zum Schutz der Man-danteninteressen vor. Sie sind sogar ausdr374cklich ausgeschlossen. Nach Nr. 6 der Vereinbarung soll die Abrechnung anwaltlicher Leistungen in diesem Be-reich unmittelbar zwischen dem Antragsteller und den Mandanten erfolgen. Es wird nach Nr. 4 der Vereinbarung daf374r auch ein eigenes, dem Zugriff des An-tragstellers unterliegendes Konto eingerichtet. F374r die Mandanten des An-tragstellers 344ndert der Vertrag damit im praktischen Ergebnis nichts. Deshalb ist auch nichts daf374r ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden aus-nahmsweise nicht (mehr) gef344hrdet w344ren, obwohl sich der Antragsteller wei-terhin in Verm366gensverfall befindet. 16 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 14 FGG a.F. und 247 114 Satz 1 ZPO zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorste-henden Gr374nden aussichtslos erscheint. 17 - 9 - 4. Nach dem Verzicht beider Beteiligten auf eine m374ndliche Verhandlung konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden. 18 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 21.09.2009 - AGH 6/08 -
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