BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/01 vom 17. Dezember 2001 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerde- gegnerin, wegen Widerrufs der Zulassun g zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. Dezember 2001 nach mündlicher Ve r - handlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren en t - standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r - statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit Oktober 1998 bei dem Amtsgericht und Landgericht T. und dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls - 3 - widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalt s - gerichtshof zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Ve r - mögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstre k - kungsgericht zu fhrende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum maûgeblichen Zeitpunkt der Widerruf s - verfgung erfllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen einer Forderung in Höhe von 1.374,13 DM (Glubiger Michael K. ) ein Haftbefehl vom 16. Mai 2000 eingetragen. Darberhinaus waren gegen ihn wegen weiterer - in der Wide r - rufsverfgung im einzelnen aufgefhrter - Forderungen Vollstreckungsma û - nahmen eingeleitet worden. Der Antragsteller hat die schon durch die Eintr a - gung im Schuldnerverzeichnis begrndete Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkrftet, sondern im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof lediglich - ohne dies zu belegen - vorgetragen, daû eine in der Widerrufsverfgung g e - - 4 - gen ihn geltend gemachte Schadensersatzforderung ber 86.000,-- DM streitig sei und das Gericht einen Vergleichvorschlag fr eine Zahlung von 20.000,-- DM gemacht habe. Anhaltspunkte fr einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Verm - gensverfalls die Interessen nicht gefhrdet wren, lagen nicht vor. Der Antra g - steller ist im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Ttigkeit durch Urteil des Amtsgerichts P. vom 14. Oktober 1999 wegen Untreue mit einer Geldstrafe von 60 Tagesstzen zu 100,-- DM und durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 2. Mrz 2000 wegen Untreue und Unterschlagung in jeweils zwei Fllen mit einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagesstzen zu je 100,-- DM belegt worden. Eine nachtrgliche zweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermgensve r - hltnisse ist nicht ersichtlich. Gegen den Antragsteller sind whrend des laufenden Verfahrens weit e - re Haftbefehle ergangen (27.6.2000 - 41 M 5672/00 - B. Rechtsa n - waltsversorgung; 29.3.2001 - 41 M 5379/01- Firma A. Rechtschutz Vers i - cherung AG). In dem Verfahren - 41 M 5581/01- Finanzamt T. hat er am 6. November 2001 die eidesstattliche Versicherung gemû § 284 AO abg e - geben. Gemû Bescheid vom 2. November 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gesttzt auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeor d - net. Dieser Bescheid ist noch nicht bestandskrftig. Der Antragsteller hat durch Schreiben vom 16 . Dezember 2001 mitg e - teilt, daû er sich seit dem 15. Dezember 2001 fr ca. drei Wochen in einem - 5 - Krankenhaus befinde. Er hat beantragt, den Termin aufzuheben und auf einen spteren Zeitpunkt zu verlegen. Dieser Vortrag ist nicht glaubhaft gemacht worden, insbesondere wurde keine rztliche Bescheinigung beigefgt. Im br i - gen hat der Antragsteller auch keine Angaben gemacht, aus denen sich eine zwischenzeitliche Konsolidierung seiner Vermgensverhltnisse ergeben knnte. Dies erscheint vielmehr bei der gegebenen Sachlage als ausgeschlo s - sen. Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
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