BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 11/02 vom17. März 2003in dem VerfahrenwegenWiderrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf undSchlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,Dr. Schott und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshof vom 19. No-vember 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 Euro festgesetzt.Gründe: I.Der Rechtsanwalt wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und ist - nachmehrfacher Kanzleiverlegung - seit Juni 2000 als Rechtsanwalt bei dem Amts-gericht M. und Landgericht I M. zugelassen. Mit Bescheid vom2. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zurRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit Verfügung - 3 -vom 30. Oktober 2001 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet.Den gegen den Widerrufsbescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. November 2001 zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigenBeschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er die Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels beantragt.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat inder Sache jedoch keinen Erfolg.1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zurRechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen derRechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahrenüber das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder er in das vom Insolvenz-gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor,wenn der Rechtsanwalt in schlechte ungeordnete finanzielle Verhältnisse ge-raten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, sei-nen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sindinsbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmengegen ihn.Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren zwei Haftbefehle zur Er-zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeich- - 4 -nis des Amtsgerichts P. und M. eingetragen. Daneben sind in derWiderrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgeführt. Diedurch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung desVermögensverfalls wird weiter dadurch bestätigt, daß er am 19. April 2001 infünf Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Mit Verfügungvom 30. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin deswegen und wegen weitererbekannt gewordener Vollstreckungsmaßnahmen die sofortige Vollziehung desWiderrufsbescheids angeordnet.2. Der Widerrufsgrund ist - was im Verfahren über den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre - auch in der Folgezeitnicht weggefallen. Zwar hat der Antragsteller seine Bankverbindlichkeiten seit1999 durch die Veräußerung von Immobilien und den Einsatz von Lebensver-sicherungsverträgen erheblich reduziert. Für die noch bestehenden Darlehenbei der B. bank AG, der VR-Bank P. undder Sparkasse P. in Höhe von insgesamt ca. 473.000 DM hat er Raten-zahlungsvereinbarungen getroffen, nach denen er zur Zeit monatlich 1.200 Eu-ro zu leisten hat. Auch hat der Antragsteller belegt, daß er einen Teil der in derWiderrufsverfügung aufgeführten Verbindlichkeiten, so auch die höchste For-derung in Höhe von 50.000 DM (Sparkasse R. ), gezahlt hat.In den Verfahren, in denen er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,hat er in drei Verfahren die vollständige Erfüllung nachgewiesen. Für einen Teilder in der Widerrufsverfügung aufgeführten und von der Antragsgegnerin imgerichtlichen Verfahren dargelegten titulierten Forderungen ist hingegen nichtersichtlich, daß der Antragsteller Zahlungen geleistet hat. Insbesondere in derVollstreckungssache H. steht der Antragsteller weiterhin im Schuldner- - 5 -verzeichnis, die am 19. April 2001 abgegebene eidesstattliche Versicherunghatte er am 7. Februar 2002 nachgebessert.Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchendenausnahmsweise nicht gefährdet wären, hat der Antragsteller nicht darzulegenvermocht. Auch nach seinen Darlegungen, nach denen er etwaige den Man-danten zustehende Gelder direkt - ohne seine Zwischenschaltung - an dieMandanten leisten läßt, ist ein Zugriff seiner Gläubiger auf bei ihm dennocheingehende Fremdgelder nicht auszuschließen.3. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist der Antrag aufWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
Full & Egal Universal Law Academy