BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling, Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde erstmals 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen und war zuletzt bei dem Amtsgericht B. , dem Landgericht K. und dem Oberlandesgericht K. als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-derrief die Zulassung mit Verf374gung vom 18. M344rz 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Verm366gensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet ist. So lag es hier. Durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 12. Februar 2004 war die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers we-gen Zahlungsunf344higkeit angeordnet worden. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers sind erfolglos geblieben. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen Stel-lung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Die im Insolvenzverfahren von Gl344ubigern angemeldeten Forde-rungen belaufen sich ausweislich einer vom Antragsteller vorgelegten Aufstel-lung vom 31. M344rz 2004 auf ca. 214.000 200. Deren Berechtigung wird zwar vom Antragsteller weitgehend 226 ohne n344here Substantiierung - bestritten, immerhin hat er jedoch vor dem Anwaltsgerichtshof das Bestehen einer Steuerschuld in H366he von 4.900 200 sowie die Existenz einer titulierten Forderung von 60.000 200 einger344umt. Nach der vorliegenden Verm366gens374bersicht des Insolvenzverwal-ters stehen dem lediglich Aktiva in H366he von 13.287,80 200 gegen374ber. Auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz eines entsprechenden ge-richtlichen Hinweises 226 weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse fehlen lassen. Die mit Schrift-satz vom 4. Dezember 2005 vorgelegten Unterlagen erf374llen diese Vorausset-zung nicht. Insbesondere vermag der Senat weder die Werthaltigkeit noch die Existenz der dort aufgef374hrten Au337enst344nde zu beurteilen. 8 Dem Aussetzungsantrag des Antragstellers war nicht stattzugeben, weil seine Rechtsbeschwerde - soweit sie sich gegen die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens richtete - ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 133/03). 9 - 5 - Die durch den Verm366gensverfall indizierte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht weiterhin fort. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Antragsteller, wie er in seinem Schriftsatz vom 4. April 2005 selbst vortr344gt, auch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. nach 334bergang des Verf374gungsrechts auf den Insolvenzverwalter, weiterhin Honorarzahlungen von Mandanten entgegennimmt, diese somit Gefahr laufen, dass ihren Zahlun-gen bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 82 Satz 1 InsO keine schuldbe-freiende Wirkung zukommt. Darauf, dass sich diese Gefahr bereits realisiert hat, kommt es 226 entgegen der Ansicht des Antragstellers 226 nicht an (allgemeine Auffassung, vgl. nur Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 247 14 Rdn. 60 ff mit zahlr. Nachw.). Vielmehr ist es Sache des Rechtsanwalts nachzuweisen, dass eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden trotz des Verm366gensverfalls ausnahmsweise nicht besteht. 10 Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 33/04
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