BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r ver-letzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die sofortige Be-schwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "R374ge nach 247 321 a ZPO". 1 Die nach Ma337gabe des 247 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zul344ssigkeit im 334brigen - jedenfalls unbegr374ndet. 2 - 3 - Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Antragsteller nicht geh366rt worden w344re, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. Der Schriftsatz des An-tragstellers vom 4. Dezember 2005 war Gegenstand der m374ndlichen Verhand-lung vom 5. Dezember 2005, in der der Antragsteller pers366nlich anwesend war. Er hat auch in den Gr374nden der Senatsentscheidung Ber374cksichtigung gefun-den (vgl. z.B. Beschlussausfertigung S. 4 Abs. 3 a.E.). Auf das Erfordernis einer umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse und der Vorlage entsprechender Nachweise hatte der Senat den Beschwerdef374hrer bereits nach Eingang der Beschwerdeschrift nochmals ausdr374cklich hingewie-sen. 3 Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des 247 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des R374geverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Geb374h- 4 - 4 - rentatbestand (247 131 d KostO) ausl366st (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KRB 2/05; OLG K366ln NStZ 2006, 181). Hirsch Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 33/04 -
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