BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Juni 2006 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Die R374gen des Antragstellers, der Anwaltsgerichtshof habe sein Vor-bringen in einem Schriftsatz vom 3. Oktober 2006 nicht ber374cksichtigt und zu-dem 226 obwohl er sein Fernbleiben im Termin vom 13. November 2006 im Nachhinein durch Vorlage eines 344rztlichen Attestes hinreichend entschuldigt habe 226 in seiner Abwesenheit m374ndlich verhandelt, vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein Schriftsatz des Antragstellers vom 3. Oktober 2006 ist nicht zu den Akten gelangt. Der Antragsteller hat einen solchen auch zu keinem Zeitpunkt 226 auch nicht in Form einer Abschrift oder Kopie 226 nachge-reicht. Ob die vorgelegte 204Arbeitsunf344higkeitsbescheinigung223 vom 13. Novem-ber 2006 geeignet ist, das Fernbleiben des Antragstellers im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof zu entschuldigen, erscheint zweifelhaft. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an. Der Senat entscheidet als Beschwerde-gericht in dem f374r Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (247 42 Abs. 5 und 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grunds344tzlich nicht an. Durch die Anh366rung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren w374rde eine etwaige Verletzung des rechtlichen Ge-h366rs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (Senat, Beschl374sse vom 13. Oktober 2003 226 AnwZ (B) 36/02; vom 17. Mai 2004 226 AnwZ (B) 48/03 und vom 25. April 2005 226 AnwZ (B) 81/03). 4 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist (zwingend) die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht 5 - 4 - gef344hrdet sind. Die Zweifel des Antragstellers an der Verfassungsm344337igkeit dieser Bestimmung teilt der Senat nicht (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. vom 31. August 2005 226 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057). Die Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 6 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 226 AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ver-mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetra-gen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs lagen gegen den Antragsteller sechs Ein-tragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts N. vor, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Er hatte am 9. November 2005 die eides-stattliche Versicherung (247 807 ZPO) abgegeben. In dem Verm366gensverzeichnis anl344sslich der eidesstattlichen Versicherung vom 9. November 2005 hatte der Antragsteller angegeben, dass er von dem Einkommen seiner Ehefrau lebe und bei Bedarf auch von seinem Vater finanziell unterst374tzt werde. 334ber nennens-wertes unbelastetes Verm366gen verf374gte er nach seinen Angaben nicht. Sein Konto bei der Na. Sparkasse in B. wies ein Sollsaldo von ca. 30.000 200 auf. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 7 - 5 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Nach dem Gesetzeswortlaut ("es sei denn ...") f374hrt der Verm366gensverfall regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den m366glichen Zugriff von Gl344ubigern auf diese. 8 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 9 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller 226 trotz wiederholter entspre-chender gerichtlicher Hinweise 226 bereits an der hierf374r grunds344tzlich unerl344ssli-chen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse fehlen lassen (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 14 Rdn. 59). Die im Schriftsatz vom 13. November 2006 angef374hrten Gesellschaftsbeteiligungen, insbesondere deren Werthaltigkeit, hat der Antragsteller nicht belegt. Die dies-bez374glichen Ausf374hrungen stehen zudem im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers anl344sslich der eidesstattlichen Versicherung vom 9. November 2005. In der Anlage 1 zum Verm366gensverzeichnis hatte damals der Antragstel-ler lediglich die Beteiligung an einer S. GmbH, umfirmiert in D. GmbH, angegeben und hierzu vermerkt, dass die erbrachte Einlage von ca. 25.000 200 zwischenzeitlich verbraucht sei. Schlie337lich ist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts N. vom 23. April 2007 der An-tragsteller weiterhin mit sechs Eintragungen im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass davon auszugehen ist, dass die zugrunde liegenden For-derungen fortbestehen. 10 - 6 - 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Ok-tober 2004 226 AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt ersichtlich nicht vor. Hierf374r gen374gt nicht, dass der Antragsteller 226 wie er geltend gemacht hat 226 nicht beab-sichtigt, Fremdmandate anzunehmen, sondern nur in eigenen Angelegenheiten t344tig sein will. Eine solche Selbstbeschr344nkung ist 226 worauf schon der Anwalts-gerichtshof zutreffend hingewiesen hat 226 nicht kontrollierbar und kann jederzeit aufgegeben werden (vgl. auch Senatsbeschl374sse vom 12. Januar 2004 226 AnwZ (B) 17/03, vom 18. Oktober 2004 226 AnwZ (B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005, 27; vom 14. Juli 2003 226 AnwZ (B) 61/02). 11 Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.12.2006 - 1 AGH 13/06 -
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