BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/08 vom 30. November 2009 in dem Verfahren wegen Anfechtung eines belehrenden Hinweises - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 30. November 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar in einer aus vier Rechtsan-w344ltinnen und Rechtsanw344lten bestehenden Soziet344t in E. . Unter seinem Namen erschien im Juli 2006 auf der Homepage der Bundesagentur f374r Arbeit eine Stellenanzeige, mit der eine "Traineestelle f374r junge Anw344ltinnen/Anw344lte" angeboten wurde. Die Anzeige enth344lt im Anschluss an eine Darstellung des Trainee-Programms folgenden Text: 1 - 3 - "Der Trainee wird in ein auf zwei Jahre befristetes Angestellten-verh344ltnis inklusive s344mtlicher Sozialversicherungen 374bernommen. Wir 374bernehmen zus344tzlich die Kosten f374r die Berufshaftpflicht und die Anwaltskammer. Daneben 374bernehmen wir noch anfallende Fahrtkosten, die aus dienstlichem Anlass erfolgen. Wir unterst374t-zen den jungen Anwalt auch bei Fortbildungsveranstaltungen durch 334bernahme der Seminargeb374hren. Wir zahlen als Grund-verg374tung ein Gehalt, welches ein wenig 374ber dem Referendarge-halt liegt. Zus344tzlich wird eine Umsatzbeteiligung an denjenigen Mandaten gew344hrt, die der Trainee selbst akquiriert." Mit Bescheid vom 29. M344rz 2007 erteilte die Antragsgegnerin dem An-tragsteller einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen "belehrenden Hin-weis", in dem es unter anderem hei337t: 2 "Nach 247 26 BORA d374rfen Rechtsanw344lte nur zu angemessenen Bedingungen besch344ftigt werden ... In Ermangelung einer verein-barten Verg374tung ist gem344337 247 612 Abs. 2 BGB die 374bliche Verg374-tung zu zahlen. Nach unten hin bietet 247 138 BGB eine sichere Grenze, die dort verl344uft, wo die anwaltliche Leistung und die pe-kuni344re Gegenleistung in einem groben Missverh344ltnis zueinander stehen ... Der Vorstand ist der Auffassung, dass hier ein solches Missver-h344ltnis nach 247 138 BGB besteht, wenn sie als Verg374tung eine et-was 374ber dem Referendargehalt liegende Verg374tung anbieten. Die Unterhaltsbeihilfe f374r Rechtsreferendare f374r Ledige betrug (Stand 01.01.2006) 894,75 200. Eine wenig 374ber diesem Referendargehalt liegende Verg374tung d374rfte also unter 1.000 200 liegen. Im Merkblatt des Deutschen Anwaltvereins f374r das Jahr 2002 wur-de eine Verg374tung f374r ausgebildete Rechtsanwalts- und ReNo-Fachangestellte ermittelt und zwar f374r Berufsanf344nger von 1.200 bis 1.500 200. ... Wenn aber Berufsanf344nger von ausgebildeten Rechtsanwalts- und ReNo-Fachangestellten bereits eine Mindest-verg374tung von 1.200 200 erhalten, dann ist es unsittlich, einen Vollju-risten, der sein Zweites Staatsexamen abgelegt hat, zu Betr344gen unter 1.000 200 zu besch344ftigen. Der Vorstand hat gesehen, dass ein Versto337 gegen 247 26 BORA nur dann eingreift, wenn Rechtsanw344lte zu unangemessenen Be- - 4 - dingungen besch344ftigt werden, d.h. ein Vertrag bereits abge-schlossen wurde. Der Vorstand ist aber ebenso der Meinung, dass hier im Rahmen des 247 43 BRAO dem Rechtsanwalt vorgegeben ist, seinen Beruf stets gewissenhaft auszu374ben. Das Anbieten sol-cher Vertr344ge, die dann bei Abschluss gegen 247 26 BORA versto-337en w374rden, ist nach Auffassung des Vorstandes mit der gewis-senhaften Berufsaus374bung des Rechtsanwalts nach 247 43 BRAO nicht zu vereinbaren." Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwalts-gerichtshof hat den Antrag zur374ckgewiesen (NJW 2008, 668). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen soforti-gen Beschwerde. 3 II. Die Entscheidung des Senats ergeht in der nach 247 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO a.F. ma337geblichen Besetzung mit sieben Richtern. Zwar entscheidet der Senat vom 1. September 2009 an auch in zu diesem Zeitpunkt bereits anh344ngi-gen Altverfahren nach 247 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl I 2449, 2456) grunds344tzlich in der seitdem ma337gebli-chen verkleinerten Besetzung mit f374nf Richtern (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, z.V.b., Leitsatz d sowie unter II). Dies gilt jedoch nicht in F344llen, in denen - wie hier - die Beratung bereits vor dem 1. September 2009 in der ma337geblichen Besetzung mit sieben Richtern begon-nen hat. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten auf m374ndliche Verhandlung verzichtet haben. 4 - 5 - III. 5 1. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 215 Abs. 2 BRAO, 247 223 Abs. 3 BRAO a.F. statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 223 Abs. 4 i.V.m. 247 42 Abs. 4 bis 6 BRAO a.F.). Zwar hat der Antragsteller die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (247 42 Abs. 4 BRAO a.F.) nicht ge-wahrt. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, weil er glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden an der Fristvers344umung trifft (247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 22 Abs. 2 FGG a.F.). 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. 6 a) Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass es sich bei dem "belehrenden Hinweis" der Antragsgegnerin - wie auch die beigef374gte Rechtsmittelbelehrung deutlich macht - um einen in entsprechender Anwen-dung des 247 223 Abs. 1 BRAO a.F. anfechtbaren Verwaltungsakt handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692; Beschl. v. 13. August 2007 - AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349). Diese Vorschrift ist nach der 334bergangsregelung in 247 215 Abs. 2 BRAO weiterhin anwendbar, weil der belehrende Hinweis vor dem 1. September 2009 ergangen ist. 7 b) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf eine Verletzung seines rechtlichen Geh366rs im Verwaltungsverfahren. Ein solcher etwa erfolgter Verfah-rensversto337 wird dadurch geheilt, dass der Betroffene - wie hier der Antragstel-ler - sp344testens vor dem Senat ausreichend rechtliches Geh366r erh344lt. Dies hat der Senat bereits f374r Verfahrensverst366337e des Anwaltsgerichtshofs (st. Rspr., BGHZ 77, 327, 329; Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 34/93, BRAK-Mitt. 1994, 47; Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76 f.; Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642) und f374r 8 - 6 - einen Geh366rsversto337 in einem Verwaltungsverfahren betreffend den Widerruf der Zulassung (247 16 Abs. 2 BRAO a.F.) entschieden (Beschl. v. 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 95/98, BRAK-Mitt. 2000, 42). F374r einen - unterstellten - Ver-sto337 gegen die vor Erlass eines belehrenden Hinweises analog 247 74 Abs. 3 BRAO (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 74 Rdn. 11 f.) erforder-liche Anh366rung gilt nichts anderes. c) Zu Recht hat die Antragsgegnerin die vom Antragsteller zu verantwor-tende Stellenanzeige auf der Homepage der Bundesagentur f374r Arbeit missbil-ligt. Der Antragsteller hat in dieser Stellenanzeige Besch344ftigungsvertr344ge an-geboten, die im Falle ihres Abschlusses gegen 247 26 Abs. 1 BORA versto337en w374rden, und damit - jedenfalls - gegen die sich aus 247 43 Satz 2 BRAO erge-benden Berufspflichten versto337en. 9 aa) Der Annahme einer Pflichtverletzung steht nicht entgegen, dass die Stellenanzeige nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags gef374hrt hat. Die in 247 26 BORA statuierte Berufspflicht, Rechtsanw344lte nur zu angemessenen Be-dingungen zu besch344ftigen, wirkt sich - jedenfalls in Verbindung mit der Gene-ralklausel des 247 43 Satz 2 BRAO - bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses aus und verbietet es einem Rechtsanwalt, durch allgemein zug344ngliche Stellen-anzeigen den Abschluss von Besch344ftigungsverh344ltnissen mit unangemesse-nen Bedingungen anzubahnen. Das 366ffentliche Anbieten solcher Besch344fti-gungsverh344ltnisse gef344hrdet das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und ist dazu geeignet, andere Berufstr344ger zu einem vergleichbaren Verhalten zu ermutigen. Daher verst366337t der Rechtsanwalt bereits durch die Ver366ffentlichung einer Stel-lenanzeige, in der unangemessene Besch344ftigungsbedingungen beschrieben werden, gegen die sich aus 247 43 Satz 2 BRAO ergebende Pflicht, sich innerhalb und au337erhalb des Berufes der Achtung des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, w374rdig zu erweisen. 10 - 7 - 11 bb) Die in der Stellenanzeige angebotenen Besch344ftigungsbedingungen sind unangemessen i.S. des 247 26 BORA. 12 (1) Die Abgrenzung angemessener von nicht angemessenen Besch344fti-gungsbedingungen setzt eine umfassende W374rdigung aller f374r die Beurteilung ma337geblichen Umst344nde voraus. Ob die arbeitsvertraglichen Bedingungen f374r die Besch344ftigung angestellter Rechtsanw344lte angemessen sind, h344ngt nicht allein von der absoluten H366he der dem angestellten Rechtsanwalt gezahlten Verg374tung ab; 247 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BORA schreibt keinen bestimmten "Mindestlohn" f374r angestellte Rechtsanw344lte vor (Koch in Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 26 BORA Rdn. 7). Ma337gebend ist, ob die Verg374tung der Qua-lifikation, den Leistungen und dem Umfang der T344tigkeit des Besch344ftigten und den Vorteilen des besch344ftigenden Rechtsanwalts aus dieser T344tigkeit ent-spricht. Daraus ergibt sich, dass sich die Angemessenheit einer Verg374tung nicht abstrakt aufgrund der H366he ihres Geldbetrages, sondern nur auf der Grundlage des Gesamtgef374ges von Leistung und Gegenleistung beurteilen l344sst. Unangemessene Besch344ftigungsbedingungen i.S. des 247 26 BORA sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auf-f344lligen Missverh344ltnis zueinander stehen, welches einen objektiven Versto337 gegen die guten Sitten nach 247 138 BGB begr374ndet (Nerlich in Har-tung/R366mermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., 247 26 BORA Rdn. 96). Dabei kommt es aber auf eine - f374r das Unwerturteil im Rahmen des 247 138 Abs. 1 BGB unerl344ssliche - verwerfliche Gesinnung des Beg374nstigten im Rahmen des 247 26 BORA nicht an, weil diese Vorschrift mit dem Begriff der "Un-angemessenheit" einen rein objektiv zu bestimmenden Ma337stab an die Beurtei-lung der Besch344ftigungsbedingungen anlegt. 13 (2) Die angebotene Verg374tung steht hier in einem auff344lligen Missver-h344ltnis zu der geforderten Gegenleistung. 14 - 8 - 15 (a) Die vom Antragsteller in Aussicht gestellte Grundverg374tung sollte nach dem Inhalt der Stellenanzeige "ein wenig 374ber dem Referendargehalt" liegen. Da die Unterhaltsbeihilfe f374r Rechtsreferendare in N. im vergleichbaren Zeitraum 894,25 200 betrug, wird der von der Stellenanzeige angesprochene durchschnittlich informierte Leser, von dem angenommen wer-den kann, dass ihm die ungef344hre H366he der Referendarverg374tung bekannt ist, hierunter ein Bruttogehalt verstehen, welches allenfalls unwesentlich 374ber 1.000 200 liegt. Mit der Behauptung, er habe eine anf344ngliche Bruttogrundverg374-tung von 1.500 200 zahlen wollen kann der Antragsteller, abgesehen davon, dass f374r die Richtigkeit dieses Vorbringens jeder objektive Anhaltspunkt fehlt, nicht geh366rt werden. Da es dem Rechtsanwalt - wie dargelegt - nach 247 43 Satz 2 BRAO i.V. mit 247 26 BORA bereits untersagt ist, 366ffentlich auf den Abschluss von Arbeitsvertr344gen zu unangemessenen Bedingungen hinzuwirken, kommt es f374r die Beurteilung einer Berufspflichtverletzung ma337geblich darauf an, wie ein von der Stellenanzeige angesprochener verst344ndiger Durchschnittsempf344nger die dort angebotenen Besch344ftigungsbedingungen versteht. Selbst bei Bewertung der zus344tzlich in Aussicht gestellten Leistungen (wie der 334bernahme der Berufshaftpflichtversicherung, des Beitrags f374r die An-waltskammer, der Seminargeb374hren f374r Fortbildungsveranstaltungen und m366g-licherweise des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeitr344ge) als Ge-haltsbestandteile wird der Leser der Stellenanzeige nicht annehmen, dass der Wert der vom Antragsteller in Aussicht gestellten Leistungen mehr als 1.250 200 betr344gt. Dass die diesbez374glichen Einzelheiten einschlie337lich der genauen H366-he der Verg374tung vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags noch auszuhandeln sein m366gen, steht dieser Beurteilung angesichts des geringen Spielraums, den die Anzeige hierf374r l344sst, nicht entgegen. Die in Aussicht gestellte Umsatzbetei-ligung an eigenen Mandaten ist nicht als Gehaltsbestandteil zu ber374cksichtigen, weil sich einem Berufsanf344nger erfahrungsgem344337 kaum die M366glichkeit zu er- 16 - 9 - folgreicher Akquisitionst344tigkeit bietet, so dass mit einem regelm344337igen 374ber die Grundverg374tung hinausgehenden Verdienst aus der Umsatzbeteiligung nicht zu rechnen ist. (b) Der Gesamtwert der vom Antragsteller in Aussicht gestellten Leistun-gen ist zu der verkehrs374blichen Verg374tung von Rechtsanw344lten in vergleichba-ren Angestelltenverh344ltnissen in Beziehung zu setzen. Die verkehrs374bliche Verg374tung gibt Aufschluss 374ber den f374r die Beurteilung des (Miss-) Verh344ltnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ma337geblichen objektiven Marktwert der Arbeitsleistung; sie bestimmt sich, wenn - wie hier - ein Tarifver-trag nicht existiert oder der vereinbarte Tariflohn nicht der verkehrs374blichen Verg374tung entspricht, nach dem allgemeinen Lohnniveau in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet (BAG, Urt. v. 22. April 2009 - 5 AZR 436/08, DB 2009, 1599; Urt. v. 24. M344rz 2004 - 5 AZR 303/03, BAGE 110, 79, 83; Urt. v. 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98, NJW 2000, 3589; speziell zur Rechtsanwaltsverg374tung ArbG Bad Hersfeld, BRAK-Mitt. 2000, 147, best344tigt durch LAG Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2000, 151 = NJW 2000, 3372). 17 Der Anwaltsgerichtshof hat, gest374tzt auf eine Dokumentation der Bun-desrechtsanwaltskammer, ein Gutachten des Instituts f374r Freie Berufe N374. , eine Studie des Soldan-Instituts f374r Anwaltsmanagement (BRAK-Mitt. 2006, 55 f.) und weiteres Datenmaterial, festgestellt, dass das durchschnittliche Einstiegsgehalt eines angestellten Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisie-rung, ohne besondere Zusatzqualifikation und ohne Pr344dikatsexamen im Jahr 2006 rund 2.300 200 brutto f374r eine Vollzeitstelle betragen hat. Hiervon ist auch im Beschwerdeverfahren auszugehen, nachdem der Antragsteller keine Einw344nde gegen die genannten Untersuchungen oder deren Auswertung durch den An-waltsgerichtshof erhoben hat. 18 - 10 - 19 (c) Der Gesamtwert der in der Stellenanzeige in Aussicht gestellten Leis-tungen steht zu dem branchen374blichen Einstiegsgehalt in einem auff344lligen Missverh344ltnis i.S. von 247 138 BGB. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 22. April 2009 - 5 AZR 436/08, DB 2009, 1599) ist ein auff344lliges Missverh344ltnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und der hierf374r vereinbarten Verg374tung schon dann anzunehmen, wenn diese nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion 374blicherweise gezahlten Tariflohns oder - wenn ein Tariflohn nicht existiert oder nicht der verkehrs374blichen Verg374tung entspricht - des allgemeinen Lohnniveaus in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet erreicht. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob und inwieweit diese Rechtsprechung f374r die Beurteilung der Verg374-tung von angestellten Rechtsanw344lten und die Frage ihrer Sittenwidrigkeit Gel-tung beanspruchen kann. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die angebotene Gesamtverg374tung nur knapp 374ber der H344lfte des branchen374blichen Gehalts liegt, besteht regelm344337ig zwischen Leistung und Gegenleistung ein auff344lliges Missverh344ltnis. (d) Eine abweichende Bewertung ist hier auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass sich die Stellenanzeige ihrem gesamten Inhalt nach gezielt an Bewerber mit vergleichsweise geringer Qualifikation richtet. 20 Solche besonderen Umst344nde des Einzelfalls, die von dem statistisch ermittelten durchschnittlichen Gehaltsgef374ge m366glicherweise nicht hinreichend abgebildet werden, k366nnen allerdings die Bestimmung des Wertes der Arbeits-leistung beeinflussen und dazu f374hren, dass diese mit einem Betrag unterhalb des durchschnittlichen Lohnniveaus anzusetzen ist. Dies gilt hier umso mehr, als mit der erwarteten unterdurchschnittlichen Qualifikation des Bewerbers - jedenfalls in der Anfangsphase des sog. Trainee-Programms - eine deutliche Reduzierung der fachlichen Anforderungen verbunden ist. Nach der Beschrei- 21 - 11 - bung des "Trainee-Programms" soll der angestellte Rechtsanwalt zun344chst nur Assistenzt344tigkeiten 374bernehmen und an Stelle eines Rechtsanwaltsfachange-stellten in die Dezernatsf374hrung einbezogen werden. Erst sp344ter soll er nach und nach die eigenst344ndige Bearbeitung von F344llen und sonstige anwaltliche T344tigkeiten 374bernehmen. Auch unter diesen Umst344nden ist jedoch eine Verg374tung des angestell-ten Rechtsanwalts, die sogar das durchschnittliche Anfangsgehalt eines Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellten unterschreitet, nicht mit 247 26 BORA vereinbar. Die in der Anzeige angebotene Verg374tung liegt aber unter diesem Gehalt. Nach dem Merkblatt des Deutschen Anwaltsvereins (abge-druckt bei Nerlich in Hartung/R366mermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., Vorbem. zu 247 26 BORA) bel344uft sich die Verg374tung eines ausgebilde-ten Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellten auf 1.200 200 bis 1.500 200 im ers-ten und auf 1.300 200 bis 1.700 200 im zweiten bis vierten Berufsjahr. Das in Aus-sicht gestellte Gehalt bewegt sich mithin im untersten Bereich der Verg374tung, die ein Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellter erh344lt. Auch wenn der an-gestellte Rechtsanwalt zu Beginn der T344tigkeit zu Ausbildungszwecken teilwei-se mit Aufgaben betreut werden soll, die sonst von einem Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellten wahrgenommen werden, steht dies zu der geforderten Gegenleistung, die nach Abschluss der Einarbeitungsphase 374berwiegend in rechtsanwaltlicher T344tigkeit besteht, in einem auff344lligen Missverh344ltnis. Dass das Gehalt mit zunehmender anwaltlicher T344tigkeit des angestellten Rechtsan-walts erh366ht w374rde, l344sst sich der Stellenanzeige nicht entnehmen. 22 (e) Auch das angebotene "Trainee-Programm" 344ndert an dieser Beurtei-lung nichts. 23 Allerdings sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht die finanziel-len Aspekte sondern auch weitere Umst344nde zu ber374cksichtigen, die ein Be- 24 - 12 - sch344ftigungsverh344ltnis f374r den angestellten Rechtsanwalt attraktiv machen k366n-nen (Nerlich, aaO, 247 26 BORA Rdn. 164). F374r einen Berufsanf344nger mit fehlen-der Erfahrung und auch im 334brigen geringerer Qualifikation kann eine unter-durchschnittliche Verg374tung in gewissem Umfang dadurch kompensiert werden, dass er in seiner Erstanstellung ein Ausbildungsprogramm durchl344uft, das sei-ner Weiterqualifikation dient. Das im Streitfall angebotene "Trainee-Programm" kann jedoch einen Verg374tungsabschlag, jedenfalls einen solchen der hier in Rede stehenden Gr366-337enordnung, nicht rechtfertigen. Dieses unterscheidet sich von 374blichen kanz-leifinanzierten Weiterqualifizierungsma337nahmen dadurch, dass es nicht darauf abzielt, den angestellten Rechtsanwalt langfristig zu einem vollwertigen Mitar-beiter aufzubauen, der die erworbenen F344higkeiten m366glichst lange zum Nut-zen der Kanzlei einsetzt. Das Besch344ftigungsverh344ltnis ist vielmehr von vorn-herein auf zwei Jahre befristet; eine 334bernahme in ein unbefristetes Arbeitsver-h344ltnis wird ausdr374cklich ausgeschlossen. Dies ist f374r die Beurteilung der Quali-t344t und damit des Gegenwertes des "Trainee-Programms" von erheblicher Be-deutung, weil der Antragsteller unter diesen Umst344nden ein allenfalls unwesent-liches eigenes wirtschaftliches Interesse am Erreichen des Ausbildungsziels hat. 25 Entsprechend dieser Interessenlage sind die angebotenen Weiterbil-dungsma337nahmen in der Stellenanzeige auch nur sehr allgemein und wenig aussagekr344ftig beschrieben. Dort hei337t es nur, die Kanzlei werde den "Trainee" mit ihrem "gesamten Know-how und Erfahrungsschatz unterst374tzen" und ihm mit dem "gesamten Team f374r seine Lernprozesse zur Verf374gung stehen". Dies bleibt im Bereich allgemeiner Anpreisungen und l344sst nicht erkennen, dass die angebotene Ausbildung 374ber das hinausgeht, was ohnehin Bestandteil der ge-gen374ber jedem Berufsanf344nger mehr oder minder zu erbringenden Unterst374t- 26 - 13 - zung bei der Einarbeitung ist. Ein hochwertiges Ausbildungsprogramm, etwa in Form von die praktische T344tigkeit begleitenden theoretischen Schulungen, eine Spezialisierung oder gar eine Fachanwaltsausbildung, wird gerade nicht ange-boten. Unter diesen Umst344nden werden die von der Stellenanzeige angespro-chenen Kreise durchweg den Eindruck gewinnen, das es dem Antragsteller nicht zuletzt darum geht, unter dem Deckmantel eines vorgeblichen "Trainee-Programms" Rechtsanw344lte als billige Arbeitskr344fte anzuwerben, die nach Ab-lauf der Besch344ftigungszeit durch Neue ersetzt werden sollen. Dies ist mit 247 26 BORA nicht zu vereinbaren. d) Nach allem hat der belehrende Hinweis der Antragsgegnerin Bestand, weil diese den Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Inhalt der Stellenanzeige auf eine Besch344ftigung zu objektiv sittenwidrigen und damit unangemessenen Bedingungen i.S. des 247 26 BORA abzielt. 27 Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 02.11.2007 - 2 ZU 7/07 -
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