BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. No-vember 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelas-sen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 18. M344rz 2008 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Vor-aussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verf374gung erf374llt. a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzei-chen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom In-solvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 In-sO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 4 So verhielt es sich hier. Der Antragsteller hatte am 14. September 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war deshalb zum Zeitpunkt des Wider-rufs im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen. Dar374ber hin-aus waren gegen ihn die weiteren im Widerrufsbescheid aufgef374hrten Zwangsvoll-streckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Der Antragsteller hatte die Vermutung des Verm366gensverfalls auch nicht widerlegt. Die hierf374r grunds344tzlich erforderliche substantiierte Verm366gensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkei-ten sowie die Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans war er schuldig geblie-ben. 5 - 4 - 6 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, waren bei Erlass der Widerrufs-verf374gung nicht erkennbar. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derarti-gen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Ver-fahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gege-ben. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller, der seine Beschwerde nicht begr374ndet hat, nicht nachgewiesen (zu der insoweit beste-henden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60). Vielmehr hat sich seine Verm366genssituation ersicht-lich weiter verschlechtert. Allein im Zeitraum August bis November 2009 sind sechs weitere Zwangsvollstreckungsma337nahmen wegen Forderungen in einer Gesamth366he von 33.486,88 200 gegen ihn bekannt geworden, die nach der Mitteilung des zust344ndi-gen Gerichtsvollziehers s344mtlich erfolglos geblieben sind. Er hat am 23. September 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Gegen ihn liegen zwi-schenzeitlich (Stand: 21. Januar 2010) neun Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. 8 3. Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich eine derartige Gef344hrdung in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Denn der Antragsteller ist zwischenzeitlich durch rechtskr344fti-ges Urteil des Landgerichts M. vom 9. Januar 2009 (Az. ) zur Zahlung unberechtigt einbehaltener Fremdgelder in H366he von 9.980,31 200 an seinen fr374heren Mandanten T. W. verurteilt worden. 9 - 5 - 10 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und ent-scheiden, da dieser sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. Tolksdorf Ernemann Roggenbuck W374lllrich Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 24.11.2008 - BayAGH I - 12/08 -
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