BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B ) 1 /11 vom 16 . Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung hier: Anhörungsrü g e - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch d ie Vorsitzende R ichter in Dr. Kessal - Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer a m 16 . Dezember 2011 beschlossen: Die als Anhörungsrüge zu wertende außerordentliche Rechtsb e- schwerde gegen de n Senatsbeschluss vom 7. September 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragstell er war im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Zulassung ist widerrufen worden; der Widerruf ist besta nd s- k räftig. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller darauf hin, dass seine Z u- lassung mit Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erloschen und er nicht mehr befugt sei, die Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " zu führen. Im vorliegenden Verfahre n hat d er Antragsteller einen als " Widerspruch " bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er sinngemäß beantragt hat , die Wirkung des bestandskräftigen Widerrufs im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil der Antragstelle r entgegen § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO 1 2 - 3 - nicht anwaltlich vertreten war . Die sofortige Beschwerde des Antragstellers g e- gen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Der Antragsteller hat nunmehr eine n als " außerordentliche Beschwerde " bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er beanstandet, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, und " Wiedereinsetzung in den vorigen Stand " beantragt . II. Der als Anhörungsrüge auszulegende Recht s behelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn Tatsachenvortrag aus Gründen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts unberücksichtigt bleibt. 3 - 4 - Weitere Eingaben des Antragstellers in dieser Sache werden nicht mehr beschieden. Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 15/10 - 4
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