BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/11 vom 7. September 2011 in dem Verfahren w egen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende R ichterin Dr. Kessal - Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. F r ey und Dr. Braeuer am 7. September 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2011 (Ba yAGH I - 15/10) wird auf Kosten des Antragstellers zurückg e wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 e- setzt. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wird zurüc k- gewiesen. Gründe: I. Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO wide r- rufen. Diese Widerrufsverfügung ist durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2010, mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gege n den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juni 1 - 3 - 2010 zurückgewiesen wurde, bestandskräftig geworden. Eine als Anhörungsr ü- ge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO behandelte Eingab e des Antragstellers vom 16. Juli 2010 ist mit Senatsbeschluss vom 7. September 2010 zurückgewiesen, eine erneute Anh ö- rungsrüge vom 8. September 2010 ist mit Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 als unzulässig verworfen worden. Mit Schreiben vom 12. Aug ust 2010 wies die Antragsgegnerin den A n- tragsteller darauf hin, dass seine Zulassung mit Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erloschen und er nicht mehr befugt sei, die Bezeic h- nung "Rechtsanwalt" zu führen. Dagegen hat er beim Anwaltsgericht shof einen als "Widerspruch" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er sinngemäß beantragt, die Wirkung des bestandskräftigen Widerrufs im Wege der einstwe i- ligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er beantragt ferner Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 1. Der vom Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz ist nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Auslegung des Begehrens des Antragstellers ergibt, dass dieser sich in der Hauptsache gegen den Widerruf seiner Zulassung wendet, die am 15. Mai 2008 und damit vor dem nach § 215 Abs. 2, Abs. 3 BRAO maßgeblichen Stichtag 2 3 4 - 4 - erfolgt ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, richtet sich der Eilrecht s- schutz in einem solchen Fall nach dem für die Haupts ache maßgeblichen Ve r- fahrensrecht (BGH, Beschluss vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, NJW 2011, 457 Rn. 2). Dass das Verfahren in der Hauptsache schon zuvor recht s- kräftig abgeschlossen war, ändert hieran nichts. Denn nach § 215 Abs. 2 BRAO kommt es ledig lich darauf an, dass der Widerrufsbescheid vor dem 1. September 2009 ergangen ist. 2. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht als unzulässig behandelt. Die deklaratorische oder konst i- tutive Wiederherstell ung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen B e- schwerde durch den Anwaltsgerichtshof (§ 16 Abs. 6 Satz 4 BRAO a . F . ) oder den mit der sofortigen Beschwerde nach altem Recht befassten Bundesg e- richtshof (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a . F . ) oder sonst der Erlass einer einstweil i- gen Anordnung nach § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a . F . i . V . m . § 24 FGG a . F . (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2001 - AnwZ (B) 22/00, juris Rn. 5; Beschluss vom 25. Oktober 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK - Mitt. 1996, 34) kommt nur in Bet racht, solange die Hauptsache anhängig ist (BGH, B e- schluss vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 38/08, juris Rn. 12; Beschluss vom 5. April 2011 - III ZB 48/00, MDR 2001, 951, 952). Ist die Zulassung des Rechtsanwalts - wie hier - bestandskräftig widerrufen und da mit erloschen (§ 13 BRAO), ist ein auf vorläufige Regelungen über den Vollzug der Widerrufsverf ü- gung gerichteter Antrag unzulässig. 5 - 5 - 3. Der Antragsteller hat demnach auch keinen Anspruch auf die bea n- tragte Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Au s- sicht auf Erfolg hat. Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 15/10 - 6
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