BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1981 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechts-anwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Januar 2009 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof 1 - 3 - hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckge-wiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 5. Januar 2009, waren diese Voraussetzungen erf374llt. Die Sparkasse D. betrieb wegen einer mit notarieller Urkunde vom 11. August 1997 titulierten Forderung 374ber 700.000 DM (357.904,31 200) die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Sie hatte weitere Forderungen in H366he von insgesamt 435.276,90 200 eingeklagt, deren Berechtigung der Antragsteller allerdings bestritt und nach wie vor be-streitet. Au337erdem bestand eine Gerichtskostenforderung aus einem vor dem 4 - 4 - Bundesgerichtshof gef374hrten Rechtsstreit in H366he von 8.000 200 gegen den An-tragsteller. Die Forderung hatte sich urspr374nglich auf 17.033,10 200 belaufen; der Antragsteller hatte Teilbetr344ge gezahlt, ohne dass jedoch eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden war. Das Land N. , Gerichtskasse D. , hatte am 28. Oktober 2006 zudem Kos-ten in H366he von 32.000 200 gegen den Antragsteller festgesetzt, von denen noch ein Betrag von 28.236,10 200 offen stand. Der Antragsteller hatte ein Stundungs- und Ratenzahlungsgesuch gestellt, das aber noch nicht beschieden worden war. Schlie337lich hatte die De. AG am 28. Oktober 2006 einen Kos-tenfestsetzungsbeschluss in H366he von 50.956,80 200 gegen den Antragsgegner erwirkt. Insoweit hat der Antragsteller allerdings die Aufrechnung mit Scha-densersatzanspr374chen erkl344rt, 374ber deren Berechtigung zwischen den Beteilig-ten Streit besteht; die De. AG vollstreckt bisher nicht aus dem Kos-tenfestsetzungsbeschluss. Selbst ohne Ber374cksichtigung des streitigen Teils der Forderung der Sparkasse D. sowie der Forderung der De. steht damit fest, dass der Antragsteller (titulierten) Forderungen ausgesetzt war, die er nicht begleichen konnte. Seine Eink374nfte und sein sonstiges Verm366gen hat der An-tragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung - nicht darge-legt. Der Verm366gensverfall f374hrt insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und dem m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger hier-auf regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Rechtsuchenden. Hinreichend konkre-te Anhaltspunkte daf374r, dass dies im vorliegenden Fall anders war, gab es nicht. 5 3. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der Widerrufs-grund im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist. 6 - 5 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Entscheidung zu ber374cksichtigen, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entf344llt (BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Der Ber374cksichtigung eines Fortfalls des Widerrufsgrunds beruht auf der 334berlegung, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Best344tigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Das gilt aber nur, wenn geord-nete Verh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Be-weislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73), dem eine entsprechende Mitwirkung nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 36a BRAO a.F. (heute 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt. 7 b) Dieser Nachweis ist nicht gef374hrt. 8 aa) Zwar hat der Antragsteller die Gerichtskostenforderung aus dem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof mittlerweile vollst344ndig ausgeglichen und hinsichtlich der Forderung der Justizkasse D. einen Stundungsbescheid vom 11. Februar 2009 erwirkt, der monatliche Raten von 100 200 vorsah. Die Stundung endete jedoch im Februar 2011. Der Antragsteller m374sste daher nunmehr entweder den gesamten noch offenen Betrag von 25.836,10 200 auf einmal zahlen, was er - wie er in der m374ndlichen Verhandlung einger344umt hat - nicht kann, oder aber die Gl344ubigerin zu einer Verl344ngerung der Stundungsver- 9 - 6 - einbarung bewegen k366nnen. Dass diese hierzu bereit w344re, hat er nicht vorge-tragen. In der m374ndlichen Verhandlung hat er sogar einger344umt, bislang nicht einmal um eine Verl344ngerung nachgesucht zu haben. Ob Bem374hungen des Antragstellers um eine weitere Stundung der For-derung Erfolg h344tten, kann aber auch dahingestellt bleiben. Die von ihm unter-nommenen Regulierungsanstrengungen erstrecken sich n344mlich jedenfalls nur auf einen kleinen Teil seiner Gesamtverbindlichkeiten: 10 Gegen den Antragsteller besteht weiterhin die Forderung aus der voll-streckbaren notariellen Urkunde vom 11. August 1997 374ber 700.000 DM (357.903,31 200), aus der die Sparkasse D. nach den Angaben des An-tragstellers in der m374ndlichen Verhandlung nunmehr die Zwangsversteigerung des belasteten Grundst374cks eingeleitet hat. Entgegen der Auffassung des An-tragstellers ist der titulierte Zahlungsanspruch damit nicht erledigt. Ob die Zwangsversteigerung einen zur Deckung der titulierten Forderung ausreichen-den Erl366s erbringen wird, l344sst sich derzeit nicht absehen. Der Antragsteller hat den Wert des in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundst374cks, das ihm zusammen mit seinem Bruder geh366rt, mit 880.000 200 angegeben; unter Abzug vorrangiger Belastungen und unter Addition kapitalbildender Lebensversiche-rungen errechnet er ein "Netto"-Verm366gen der Grundst374cksgemeinschaft von etwa 810.000 200. Belastbare Unterlagen, die diese Sch344tzung belegen k366nnten, hat er nicht vorgelegt. Da sich das Zwangsversteigerungsverfahren erst im An-fangsstadium befindet und die nach 247 74a Abs. 5 ZVG erforderliche Wertfest-setzung noch nicht erfolgt ist, besteht derzeit keine hinreichende Grundlage f374r die Prognose, dass es in absehbarer Zeit zu einer Versteigerung des Grund-st374cks kommt und dass der dabei erzielte Erl366s f374r eine vollst344ndige Befriedi-gung der Forderungen der Sparkasse ausreicht. 11 - 7 - Dar374ber hinaus ist der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts D. vom 15. M344rz 2010 zur Zahlung von insgesamt 443.654,76 200 nebst Zin-sen an die Sparkasse verurteilt worden, davon in H366he von 151.128,92 200 als Gesamtschuldner mit seinem Bruder. Die Berufung des Antragstellers ist durch Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 25. Oktober 2010 zur374ckgewie-sen worden. Auch wenn der Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision eingelegt hat, liegt damit ein weiterer Titel gegen ihn vor, aus dem die Gl344ubigerin, ohne Sicherheitsleistung erbringen zu m374ssen (247 708 Nr. 10 ZPO), die Zwangsvollstreckung in das gesamte Verm366gen des An-tragstellers betreiben kann. Der Antragsteller ist zu einer - auch vorl344ufigen - Regulierung dieser Forderung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung of-fenbar weder bereit noch in der Lage; vor dem Senat hat er hierzu lediglich er-kl344rt, das Verfahren m374sse "durchgestanden" werden. 12 bb) Auch bei Ber374cksichtigung des weiteren, 374ber den bereits zu aa) ge-nannten Miteigentumsanteil hinausgehenden Verm366gens des Antragstellers ist die Annahme konsolidierter Verm366gensverh344ltnisse nicht gerechtfertigt. Er ist an einer Erbengemeinschaft beteiligt, welche Eigent374merin eines weiteren Grundst374cks ist. Ferner h344lt er einen f374nfzigprozentigen Kommanditanteil an der F. Verwaltungsgesellschaft H. & Co. KG; das in diese Gesellschaft eingebrachte Grundst374ck hat nach einem vom Antragsteller vorgelegten Wert-gutachten einen Verkehrswert von 3,7 Mio 200. Dabei handelt es sich aber nicht um liquide oder kurzfristig in Geld umzusetzende Verm366gensgegenst344nde, die dem Antragsteller f374r eine Befriedigung seiner Gl344ubiger in absehbarer Zeit zur Verf374gung st374nden. Dies w344re jedoch f374r die Annahme konsolidierter Verm366-gensverh344ltnisse erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - AnwZ (B) 21/03, juris Rn. 20). Zudem ist unklar, ob der Antragsteller 374berhaupt bereit ist, 13 - 8 - diese Mittel f374r die R374ckf374hrung seiner Schulden zu verwenden. In seiner Be-schwerdebegr374ndung hat er ausgef374hrt, er habe sein Verm366gen bewusst gegen den Zugriff seiner Hauptgl344ubigerin gesch374tzt. Ein solches Verhalten ist nicht kennzeichnend f374r geordnete Verm366gensverh344ltnisse, denn dort w374rden vor-handene Mittel nach M366glichkeit zur Schuldentilgung eingesetzt. c) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. 14 Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 AGH 8/09 -
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