BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 111/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BRAO 247 7 Nr. 8 Zur Unvereinbarkeit einer T344tigkeit als "Berater und Akquisiteur" f374r eine Unterneh-mensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ(B) 111/06 - AGH Nordrhein-Westfalen wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller, der am 14. Juli 1989 die zweite juristische Staatspr374-fung bestanden hat, trat nach anderen beruflichen T344tigkeiten am 1. Februar 2001 eine Anstellung als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensbe-ratungsgesellschaft f374r Personalmanagement an; er ist zugleich Gesellschafter des Unternehmens. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2005 beantragte er die Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 17. Januar 2006 ab. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach 247 7 Nr. 8 BRAO versagt. Die vom Antragsteller ausge374bte T344tigkeit als "Berater und Akquisiteur" f374r eine Unternehmensberatungsgesellschaft ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. 1. Nach 247 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine T344tigkeit aus374bt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabh344ngigkeit gef344hrden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grunds344tzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu w344hlen und nebeneinander auszu374ben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die ge-setzliche Beschr344nkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in 247 7 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift 374ber den Widerruf der Zulassung in 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsf344higkeit der Rechtspflege (BVerfGE aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrit344t sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanw344lte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu sch374tzen (BVerfGE aaO). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen T344tigkeiten nicht nur auf die Integri-t344t des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situati- 4 - 4 - on an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus g374nstig beurteilt werden k366nn-ten, ist dar374ber hinausgehend zu ber374cksichtigen, ob die Aus374bung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begr374ndete Zweifel an der Unabh344ngig-keit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken m374sste und dadurch das An-sehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen w374rde (BVerfGE aaO, 320 f.). Unabh344ngigkeit und Integrit344t eines Rechtsanwalts sowie dessen ma337-gebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten k366n-nen bei einer erwerbswirtschaftlichen Pr344gung des Zweitberufs gef344hrdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufm344nnischer Beruf die M366glichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsbera-tenden T344tigkeit stammen (BVerfGE aaO, 329). Angesichts der Vielfalt kauf-m344nnischer Bet344tigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaft-lich ausgerichtete Zweitberuf von der T344tigkeit des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsaus374bungsregelungen, unschwer trennen l344sst oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsaus374bungsregelungen bannen l344sst (BVerfGE aaO, 330). 5 2. Nach Ma337gabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die An-tragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zu-r374ckgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dessen T344tigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft f374r Personalmanagement mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind T344tigkeit eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; etwas anderes kann dann gel-ten, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder 7 - 5 - maklerischen T344tigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst ist (Senatsbeschuss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 unter II 2 a m.w.N.). Denn Interessenkollisionen zwischen der Anwaltst344tigkeit und dem Zweitberuf liegen besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf f374r das erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, in dessen Dienst er steht, akquisitorisch t344tig ist oder jedenfalls eine Besch344ftigung aus374bt, die mit dem gesch344ftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist. Dies ist auch bei der vom Antragsteller ausge374bten Akquisitions- und Beratungst344tigkeit f374r eine Unternehmensberatungsgesell-schaft der Fall . Der Anwaltsgerichtshof hat die sich daraus ergebende Gefahr von Interessenkollisionen, die in den Augen des rechtsuchenden Publikums Zweifel an der Unabh344ngigkeit des Rechtsanwalts hervorrufen kann, zutreffend aufgezeigt. Der Senat schlie337t sich der eingehenden und 374berzeugenden Be-gr374ndung des Anwaltsgerichtshofs an. Das Beschwerdevorbringen des An-tragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Gefahr von Interessenkol-lisionen, denen sich nicht durch Berufsaus374bungsregelungen begegnen l344sst, besteht hier unter zwei Gesichtspunkten: a) Zum einen liegt die Gefahr nahe, dass der Antragsteller zu einer un-abh344ngigen Beratung, wie sie von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist, nicht imstande ist, wenn er bei der Akquisition von Kunden und der damit verbunde-nen Beratung der zu gewinnenden Kunden das wirtschaftliche Interesse der Unternehmensberatungsgesellschaft verfolgt, das er als Angestellter dieses Unternehmens zu verfolgen hat. Diese Gefahr wird noch dadurch verst344rkt, dass der Antragsteller als Mitgesellschafter des Unternehmens unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens interessiert ist. 8 aa) Die Akquisition von Kunden seines Arbeitgebers ist neben deren Be-ratung der Hauptgegenstand der vom Antragsteller geschuldeten Dienstleistung 9 - 6 - (247 1 Nr. 1 des Anstellungs-Vertrages). Die Aufgabe des Antragstellers besteht darin, Unternehmen, die Beratungsbedarf in Personalfragen haben, als Kunden zu akquirieren und diese zu beraten. Das Gewicht der akquisitorischen T344tigkeit des Antragstellers wird durch dessen Angaben vor dem Anwaltsgerichtshof be-legt. Der Antragsteller leitet in der Niederlassung D. schwerpunktm344337ig den Vertriebsbereich; ihm obliegt die Ansprache neuer Kunden, die f374r Bera-tungsleistungen des Unternehmens in Personalangelegenheiten in Frage kom-men. Er analysiert deren Situation und teilt ihnen mit, welche Beratungsm366g-lichkeiten er in ihrem Fall sieht und mit welchen Beratungsleistungen das Un-ternehmen, bei dem er angestellt und an dem er beteiligt ist, dem Kunden hel-fen kann. Der Antragsteller ist damit der erste Ansprechpartner des Kunden; nach der Erteilung des Mandats gibt er das Mandat zur weiteren Betreuung des Kunden an die Beraterebene ab. Die vom Antragsteller im Rahmen seiner Akquisitionst344tigkeit vorzuneh-mende Beratung in Personalangelegenheiten, die unmittelbar und zielgerichtet den Vertriebsinteressen der Unternehmensberatungsgesellschaft dient, hat zwangsl344ufig auch rechtliche Aspekte zum Gegenstand. Nach den eigenen An-gaben des Antragstellers geh366rt es unter anderem zu seinen Aufgaben, im Rahmen von Fragestellungen der Personalentwicklung dem Kunden zum Bei-spiel auch M366glichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen. Dabei muss der Antragsteller insbesondere arbeits- und sozial-rechtliche Fragen einbeziehen. Zwar darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Berufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestellter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrecht-lich ungebundenen Arbeitgebers rechtlich zu beraten (BVerfGE aaO, Leit-satz 4). Die Zulassung ist aber dann zu versagen, wenn eine Unabh344ngigkeit der Beratung - wie hier - aufgrund einer bestehenden Interessenkollision nicht gew344hrleistet ist. Eine rechtliche Beratung potentieller Kunden des Unterneh- 10 - 7 - mens, die nicht ausschlie337lich im Interesse des neu zu gewinnenden Kunden, sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolgt, stellt keine unabh344n-gige Beratung dar und ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Insoweit gilt f374r die akquisitorische T344tigkeit des Antragstellers im Dienst einer Unterneh-mensberatungsgesellschaft nichts Anderes wie f374r eine Verm366gensberatung gegen374ber Bankkunden (dazu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2006, aaO). bb) Ohne Erfolg h344lt die sofortige Beschwerde dem entgegen, dass die Gefahr einer Interessenkollision im vorliegenden Fall nicht mehr und nicht we-niger bestehe als bei Syndikusanw344lten, deren Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft nicht in Frage zu stellen sei und bei denen der Gefahr m366glicher Interes-senkollisionen durch die T344tigkeitsverbote nach 247247 45, 46 BRAO ausreichend begegnet werde; dies m374sse auch hier gelten. Damit dringt die sofortige Be-schwerde nicht durch. Die T344tigkeit des Antragstellers ist mit der eines Syndi-kusanwalts nicht zu vergleichen. Vielmehr w344re die T344tigkeit eines Syndikus-anwalts, wenn sie sich auf die Aufgabenbereiche erstreckte, die der Antragstel-ler wahrnimmt, mit dem Beruf des Rechtsanwalts ebenso wenig vereinbar wie die Angestelltent344tigkeit des Antragstellers. Aufgabe eines Syndikusanwalts ist es, das Unternehmen, bei dem er angestellt ist, rechtlich zu beraten. Nicht da-gegen geh366rt zu seinen Aufgaben die rechtliche Beratung von Kunden des Un-ternehmens und erst recht nicht die Akquirierung solcher Kunden im Wege - auch rechtlicher - Beratung. Diesen Unterschied hat der Senat bereits in sei-nem Beschluss vom 15. Mai 2006 (aaO unter II 2 b aa, Tz. 11) deutlich ge-macht; dort hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine vom Gesch344ftsinte-resse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabh344ngige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des 11 - 8 - Bankkunden durch einen hierf374r angestellten Mitarbeiter der Bank mit der T344-tigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung einer Bank nicht gleichzustellen ist. 12 b) Zum anderen besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechtsan-walt aus der Beratung seiner Mandanten auch 374ber deren berufliche Situation oder - im Falle von Unternehmen - 374ber deren Personalangelegenheiten er-langt, dazu nutzen k366nnte, seine Mandanten als Kunden f374r die Beratungsleis-tungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, was er als unabh344ngiger Rechtsan-walt nicht tun d374rfe (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, aaO unter II 2 bb). Zwar liegt bei der Aus374bung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabh344ngigkeit gef344hrdet, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder der anderen T344tigkeit f374r die jeweils ande-re von Interesse oder vorteilhaft ist (aaO). Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche T344tigkeit des Anwalts bei objektiv vern374nftiger Betrachtungswei-se von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisio-nen nahe legt (aaO m.w.N.). So verh344lt es sich im vorliegenden Fall. Rechts-anw344lte erhalten bei Aus374bung ihres Berufs vielfach Kenntnisse von beruflichen Angelegenheiten oder von Personalangelegenheiten ihrer Mandanten. Da der Antragsteller unmittelbar mit dem Vertrieb der Beratungsleistungen seines Ar-beitgebers befasst ist, besteht objektiv - unabh344ngig von der hier nicht in Frage stehenden pers366nlichen Integrit344t des Antragstellers - die Gefahr, dass der An-tragsteller seinen Mandanten die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers empfehlen k366nnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt verh344lt es sich im vorlie-genden Fall anders als bei einem Syndikusanwalt, der etwa im Rahmen seiner selbst344ndigen Anwaltst344tigkeit "nebenbei" auf vorteilhafte Produkte seines Ar-beitgebers hinweisen k366nnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich bei seinem Arbeitgeber besteht (vgl. Senatsbe-schluss vom 15. Mai 2006, aaO). Im vorliegenden Fall ist dagegen aufgrund der - 9 - arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Antragstellers zu akquisitorischer T344tig-keit die Gefahr, dass der Antragsteller auch in einer daneben ausge374bten An-waltst344tigkeit werbend f374r seinen Arbeitgeber t344tig wird, nicht von der Hand zu weisen; diese Gefahr l344sst sich mit Berufsaus374bungsregelungen nicht beherr-schen. Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 15/06 -
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