BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 111/06 vom 4. April 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 4. April 2008 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 26. November 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2005 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Be-scheid vom 17. Januar 2006 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2007 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Ge-h366rsr374ge. 1 - 3 - II. 2 Die nach 247 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. November 2007 we-der Tatsachen noch sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Antragsteller nicht geh366rt worden w344re. Er hat das schrifts344tzliche und m374ndliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ber374cksichtigt, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tats344chliche und rechtliche W374rdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er kei-ne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend, sondern die - 4 - sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der 334berpr374fung im R374geverfahren nach 247 29a FGG. Ganter Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 15/06 -
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