BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 111/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 1. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 8. M344rz 1945 geborene Antragsteller wurde am 31. Januar 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. In der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 1 - 3 - 31. M344rz 2002 ruhte seine Zulassung, weil er Beigeordneter/B374rgermeister der Stadt Sch. geworden war. Mit Verf374gung vom 1. Juli 2004 wi-derrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO), hob den Bescheid aber am 30. Juli 2004 wieder auf, nach-dem der Antragsteller die R374ckst344nde beglichen hatte und Versicherungsschutz bestand. Nach einem Insolvenzantrag der AOK gegen den Antragsteller wider-rief die Antragsgegnerin dessen Zulassung mit Verf374gung vom 16. November 2005 wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Diese Verf374gung hob sie mit Bescheid vom 6. November 2006 wieder auf, nachdem der An-tragsteller den Insolvenzantrag der AOK durch Zahlung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung zur Erledigung gebracht und auch die 374brigen seinerzeit erkennbaren Forderungen beglichen hatte. Mit Bescheid vom 5. M344rz 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Am 12. Juni 2008 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des An-tragstellers er366ffnet. Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 19. Juni 2008 gem344337 247 35 Abs. 2 InsO erkl344rt, dass Verm366gen aus der selbst344ndigen T344tigkeit nicht zur Insolvenzmasse geh366rt und Anspr374che aus dieser T344tigkeit nicht gegen die Masse geltend gemacht werden k366nnen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Be-schwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverf374gung erreichen. 2 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). 4 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. Im Jahre 2007 betrieben vier Gl344ubiger (D. Verlag GmbH & Co. KG; Versorgungswerk der Rechtsanw344lte B. , M. GmbH & Co. KG, Rechtsanwaltskammer S. = die Antragsgegne-rin) Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller. Ebenfalls im Jah-re 2007 beantragte das Finanzamt Sch. die Er366ffnung des In-solvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers. Den eigenen Anga-ben des Antragstellers zufolge waren 55 % der Forderungen, die den Zwangs-vollstreckungsverfahren zugrunde lagen, im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung noch offen. Der Antragsteller verweist im Wesentlichen darauf, dass er infolge der Widerrufsverf374gung vom 16. November 2005, deren sofortige Vollziehung angeordnet war, ein Jahr lang (bis zum 6. November 2006) nicht als Rechtsan- 5 - 5 - walt arbeiten konnte und deshalb keine Einnahmen hatte; bis Geb374hren aus den nach dieser Zeit bearbeiteten Mandaten eingegangen seien, sei noch wei-tere Zeit verstrichen. Seiner Ansicht nach w344re es ihm gelungen, die Forderun-gen innerhalb eines Monats vollst344ndig auszugleichen, wenn der Insolvenzan-trag nicht gestellt worden w344re. Darauf kommt es indes nicht an. Die genannten Forderungen waren au337erdem nicht die einzigen Verbindlichkeiten, denen sich der Antragsteller gegen374ber sah. Es gab die Steuerforderungen, welche dem Insolvenzantrag zugrunde lagen. Gegen den Antragsteller war au337erdem mit Urteil des Anwaltsgerichts S. vom 24. April 2007 wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit vereinnahmten und nicht weiterge-leiteten Fremdgeldern eine Geldbu337e von 9.000 200 verh344ngt worden, die er nicht bezahlen konnte. Es lagen auch keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass ungeachtet des Ver-m366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbeson-dere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Im vorliegenden Fall lagen sogar konkrete Anhaltspunkte f374r eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden vor. Der Antragsteller war mehrfach wegen Fehlverhaltens beim Um-gang mit Fremdgeldern aufgefallen. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Sch. vom 6. Juli 2006 ( ) war er wegen Un-treue in mehreren F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagess344tzen 340 50 200 verurteilt worden. Das Anwaltsgericht f374r den Bezirk der Rechtsanwalts-kammer S. hatte wegen derselben Vorw374rfe einen Verweis ausgespro-chen und eine Geldbu337e von 9.000 200 verh344ngt. 6 - 6 - 3. Die Voraussetzungen f374r einen Widerruf der Zulassung sind nach wie vor erf374llt. 7 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzulegen. Dazu geh366rt insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher H366he Forderungen erf374llt worden sind oder in welcher Weise sie erf374llt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). 8 b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Eine Forderungsaufstellung hat er nicht vorgelegt. Seit der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens am 12. Juni 2008 wird der Verm366gensverfall 374berdies gesetz-lich vermutet (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche die ge-setzliche Vermutung widerlegen k366nnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Gegenteil hat der Antragsteller auch f344llige Pr344mien f374r seine Verm366gens-schaden-Haftpflichtversicherung nicht bezahlt, so dass der Versicherungs-schutz am 8. November 2008 erloschen ist. Die Antragsgegnerin hat deshalb ein weiteres Widerrufsverfahren wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufs- 9 - 7 - haftpflichtversicherung eingeleitet (247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Am 16. Juni 2009 sind die Kanzleir344ume, welche der Antragsteller zusammen mit einem Rechts-anwalt H. gemietet hatte, zwangsger344umt worden. Unter dem 25. Mai 2009 hat die Staatsanwaltschaft E. den Erlass eines Strafbefehls we-gen Eingehungsbetruges beantragt, weil der Antragsteller im Juli 2008 unter Vorspiegelung seiner tats344chlich nicht vorhandenen Zahlungsf344higkeit den Ab-schluss eines Mietvertrages 374ber diese Kanzleir344ume erreicht, in den folgenden Monaten aber keinerlei Miete gezahlt habe. 4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet w344ren. Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens schlie337t eine derartige Gef344hr-dung nicht aus. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 19. Juni 2008 die selbst344ndige Anwaltst344tigkeit des An-tragstellers gem344337 247 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat. Die Berufsaus374bung des Antragstellers unterliegt damit keinerlei externer Kontrolle und unterscheidet sich insoweit nicht von der T344tigkeit eines anderen (Einzel-)Anwalts, der in Verm366gensverfall geraten ist. 10 - 8 - 5. Der Senat konnte m374ndlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgem344337 geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinrei-chend entschuldigt hat. Der bisher nur angek374ndigte Verzicht auf die Zulassung ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 11 Ganter Frellesen Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2008 - AGH 17/08 (II) -
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