BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 111/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-tragsgegnerin hatte bereits mit Bescheid vom 22. Februar 2006 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Nachdem sich eine grundlegende Verbesserung der wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse des Antragstellers abgezeichnet hatte, wurde er am 24. Oktober 2007 wieder zur Anwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 wider-rief die Antragsgegnerin erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen 1 - 3 - Verm366gensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, Tz. 5 m.w.N.). Zudem besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermu-tung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrenden Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war bei Erlass des Widerrufsbe-scheids erf374llt. Die D. eG hat am 9. Januar 2008 beim Amtsgericht B. den Erlass eines Haftbefehls gegen den Antragsteller zur Erzwingung 5 - 4 - einer eidesstattlichen Versicherung erwirkt. Die durch diese Eintragung im Schuldnerverzeichnis begr374ndete Vermutung f374r seinen Verm366gensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. 6 Unabh344ngig davon belegen weitere Umst344nde den Verm366gensverfall des Antragstellers. Unter anderem betreibt die D. eG bereits seit Jahren erfolg-los die Zwangsvollstreckung aus mehreren Vollstreckungstiteln 374ber eine Ge-samtforderung von ca. 20.000 200. b) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2005, aaO, Tz. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte daf374r, dass eine solche Gef344hrdung ausnahms-weise nicht gegeben war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 7 2. Die Gr374nde f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht - was zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - im Laufe des gericht-lichen Verfahrens weggefallen. 8 a) Die gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstel-lers dauert an. Er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das Amtsgericht H. hat auf Betreiben des Finanzamts H. am 5. November 2009 einen weiteren Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen. Au337erdem hat der Antragsteller am 11. Februar 2010 beim Amtsgericht B. die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Antragsteller hat we-der die durch die genannten Eintragungen begr374ndete gesetzliche Vermutung 9 - 5 - widerlegt noch die unabh344ngig davon f374r seinen Verm366gensverfall sprechenden Beweisanzeichen entkr344ftet. 10 Er hat zwar vor dem Anwaltsgerichtshof geltend gemacht, die Forderun-gen seines ehemaligen Vermieters vollst344ndig ausgeglichen und die bei der D. eG bestehenden Verbindlichkeiten bis auf 10.000 200 zur374ckgef374hrt zu haben. Der Antragsteller hat aber nur punktuelle Angaben zu seinen finanziel-len Verh344ltnissen gemacht und weder eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorgelegt noch im Einzelnen unter Vorlage von aussa-gekr344ftigen Belegen dargetan, welche Zahlungen er hierauf konkret erbracht hat und in welcher Weise er die noch bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris, Tz. 6; vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, Tz. 4). Zu-dem ist erst durch die Mitteilung der Oberfinanzdirektion N. vom 11. Februar 2010 bekannt geworden, dass beim Finanzamt H. nach dessen Berechnung bereits zu Beginn des Jahres 2009 Steuerr374ckst344nde von mehr als 20.000 200 bestanden, die sich zum 10. Februar 2010 auf rund 29.000 200 erh366ht haben. Soweit der Antragsteller angegeben hat, 374ber unbelastetes Im-mobilienverm366gen mit einem Verkehrswert von mindestens 367.000 200 und 374ber eine am 1. Dezember 2009 f344llige Lebensversicherungsforderung in H366he von mindestens 31.600 200 zu verf374gen, finden diese Verm366genswerte keine Erw344h-nung in der am 11. Februar 2010 vom Antragsteller abgegebenen eidesstattli-chen Versicherung. Auch in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse weder hinreichend dargetan noch belegt. die von ihm eingereichten Unterlagen zeigen zwar, dass er Anstrengungen zur Schuldentilgung unternommen, nicht aber, dass er seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse geordnet hat. 11 - 6 - b) Eine Gef344hrdung der finanziellen Interessen der Mandanten l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der rechtsuchenden Bev366lkerung ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hr-det w344ren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Antragsteller nach seinen Angaben derzeit als Rechtsanwalt keine Mandanten betreut und keine Gesch344ftskonten unterh344lt, r344umt eine m366gliche Gefahrenlage f374r potentielle Mandanten nicht aus. Es ist nicht gew344hrleistet, dass er sich bei der k374nftigen Betreuung von Mandanten jeglichen Umgangs mit Fremdgeldern enth344lt. 12 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 07.09.2009 - AGH 10/09 -
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