BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 112/05 vom 6. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-wie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey am 6. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2005 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 7. April 2005 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Be-rufshaftpflichtversicherung. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung mit Beschluss vom 4. Juli 2005 als unzul344ssig verworfen. Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Antragsfrist hat er mit Beschluss vom 8. November 2005 ebenfalls als unzul344ssig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss vom 8. November 2005 wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. Die nach 247 22 Abs. 2 Satz 3 FGG, 247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, da das Faxschreiben, durch das das Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht unterschrieben ist. 3 Nach 247 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde schriftlich beim Anwaltsgerichtshof einzulegen. Erforderlich ist danach grunds344tzlich die Einrei-chung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserkl344rung bei Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 2/83, NJW 1983, 1498). Diesem Erfordernis gen374gt das Faxschreiben vom 28. November 2005, unter das der Name des Antragstellers nur in Textschrift angebracht ist, nicht. Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unsch344dlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umst344nden eine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr daf374r ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.N.). So verh344lt es sich hier indes nicht. Vielmehr bestehen nament-lich vor dem Hintergrund, dass in dem Parallelverfahren AnwZ (B) 97/05 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Feststellungen des Anwaltsge- 4 - 4 - richtshofs ohne Kenntnis des Beschwerdef374hrers von dessen Ehefrau gestellt worden ist und in diesem Verfahren ebenfalls die Beschwerdeschrift von ihm nicht unterschrieben worden ist, Zweifel daran, dass das Beschwerdefax mit seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist. Der Beschwerdef374hrer hat hierzu trotz eines Hinweises des Senates auch keine Erkl344rung innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben. Der Senat konnte 374ber die unzul344ssige sofortige Beschwerde ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 5 Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Schott W374llrich Frey Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 AGH 11/05 -
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