BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 112/08 vom 7. August 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 7. August 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 23. August 1984 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen. Mit Bescheid vom 20. M344rz 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls wi-derrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 10. Oktober 2008 zur374ckgewie- 1 - 3 - sen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwer-de eingelegt. Am 18. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen das Antragstellers er366ffnet. Am 2. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die so-fortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung an. Dieser Widerruf ist seit dem 15. Mai 2009 bestandskr344ftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegne-rin f374r erledigt erkl344rt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme er-halten. 2 II. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts-schutzbed374rfnis mehr, die Frage zu kl344ren, ob der bereits bestandskr344ftige Wi-derruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverf374gung vom 20. M344rz 2008 genannten Grund h344tte gest374tzt werden k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erle-digung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin ge-344u337ert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller aus-dr374cklich eine Erledigungserkl344rung ablehnt und die Entscheidung 374ber einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht ge344u337ert. 3 - 4 - Analog 247 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Ber374cksichtigung des bishe-rigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der An-tragsteller die Verfahrenskosten tr344gt und die au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. 4 Ganter Ernemann Frellesen Lohmann Frey Hauger St374er Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2008 - AGH 20/08 (I) -
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