BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 80/09 AnwZ (B) 112/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 68 Abs. 2 BRAO 247 90 Abs. 1 a.F. (heute: 247 112f BRAO n.F.) a) Nach 247 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Teilneuwahlen des Vorstands einer Rechtsanwalts-kammer nur alle zwei Jahre durchzuf374hren. Ein anderer Turnus ist unzul344ssig. b) Eine Wahl ist nur bei einem Wahlfehler f374r ung374ltig zu erkl344ren, der auf das Wahlergebnis von Einfluss ist oder konkret und nicht nur theoretisch von Einfluss sein kann. Das ist bei einem Versto337 gegen 247 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Fall. c) Das Gericht darf trotz eines solchen Fehlers davon absehen, die angefochtene Wahl f374r ung374ltig zu erkl344ren, wenn das dem wahlpr374fungsrechtlichen Grundsatz des ge-ringstm366glichen Eingriffs entspricht oder wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzm344337igkeit der Wahl gew344hlten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler 374berwiegt. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09 - AnwZ (B) 112/09 - AGH Hamburg wegen Anfechtung der Vorstandswahl 2007 der Antragsgegnerin - 2 - Der Senat f374r Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344siden-ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die sofortigen Beschwerden der Antrags-gegnerin und des Beigeladenen zu 8 gegen die Beschl374sse des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. Juni 2009 und vom 3. August 2009 zur374ckzu-weisen. Termin zur Fortsetzung der m374ndlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt werden (voraussichtlich Juli 2010). Gr374nde: I. Die Antragsteller sind im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanw344lte zugelassen. Sie fechten im Wege der Wahlanfechtung die Neuwahl von neun Mitgliedern des aus 23 Mitgliedern bestehenden Vorstands der Antragsgegnerin in der Kammerversammlung am 22. Mai 2007 (fortan Vorstandswahl 2007) an. An dieser Versammlung nahmen 311 Kammermitglieder der insgesamt etwa 9.000 Rechtsanw344lte teil, die der Antragsgegnerin angeh366ren. Vor der Wahl 1 - 3 - lehnte die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Kammermitglieder den Antrag eines Kammermitglieds auf Absetzung der Wahl wegen Versto337es ge-gen 247 68 BRAO ab. Bei der daran anschlie337enden Wahl wurden neun Vor-standssitze wegen Ablaufs der Wahlperiode neu besetzt. Daf374r standen 13 Kandidaten zur Wahl, wobei im Wege der Blockwahl durch Abgabe von h366chstens neun Stimmen auf einem Stimmzettel verfahren wurde. Gew344hlt wurden die Beigeladenen. Die Neuwahl von nur neun Vorstandsmitgliedern geht auf ein von der Antragsgegnerin seit 1953 praktiziertes Verfahren zur374ck, wonach nicht alle zwei Jahre zw366lf bzw. elf Mitglieder ihres Vorstands neu ge-w344hlt werden, sondern jeweils im ersten Jahr zwei, in zweiten Jahr neun, im dritten Jahr sechs und im vierten Jahr sechs Mitglieder. Dieses Verfahren steht nach Ansicht der Antragsteller im Widerspruch zu 247 68 Abs. 2 BRAO. Die An-tragsgegnerin h344lt ihr Verfahren f374r zul344ssig und meint, sie habe jedenfalls kei-ne M366glichkeit, auf einen zweij344hrigen Turnus umzustellen. Mit den angegriffenen Beschl374ssen hat der Anwaltsgerichtshof, soweit hier von Interesse, die Vorstandswahl 2007 der Antragsgegnerin f374r ung374ltig erkl344rt (BRAK-Mitt. 2009, 185). Dagegen wenden sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 8 mit ihren von dem Anwaltsgerichtshof zugelassenen so-fortigen Beschwerden. 2 II. Die gem344337 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247247 91 Abs. 6, 42 Abs. 4 BRAO a.F. (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 91 Rdn. 11 a.E.) und entspre-chend 247 66 VwGO zul344ssigen Rechtsmittel der Antragsgegnerin und des Beige-ladenen k366nnen keinen Erfolg haben, soweit sie geltend machen, das prakti-zierte Wahlverfahren stehe mit 247 68 Abs. 2 BRAO in Einklang. Der Antragsgeg- 3 - 4 - nerin ist aber im Interesse eines geringstm366glichen Eingriffs in das Wahlge-schehen Gelegenheit zu geben, die fehlerhaften j344hrlichen Teilneuwahlen ihres Vorstands im Wege der Selbstkorrektur auf den gesetzlich vorgesehenen Tur-nus von zwei Jahren umzustellen. 1. Das von der Antragsgegnerin praktizierte Wahlverfahren ist mit 247 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht zu vereinbaren und unzul344ssig. 4 a) Die Mitglieder des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer werden nach 247 68 Abs. 1 Satz 1 BRAO auf vier Jahre gew344hlt. Nach 247 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO scheidet alle zwei Jahre die H344lfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl, wie im Fall der Antragsgegnerin, beim ersten Mal die gr366337ere Zahl. Diese gesetzliche Vorgabe l344sst das von der Antragsgegnerin praktizierte Verfahren schon dem Wortlaut nach nicht zu. Nach diesem Verfahren sind zwar nach Ab-lauf von zwei Jahren im rechnerischen Ergebnis elf bzw. zw366lf Mitglieder des Vorstands neu gew344hlt worden. Einen solchen, wie es die Antragsgegnerin nennt, behutsamen Wechsel sieht das Gesetz aber gerade nicht vor. Es l344sst mit der Formulierung "alle zwei Jahre" keinen gewisserma337en laufenden Aus-tausch zu, sondern verlangt einen Zwei-Jahres-Turnus. Das wird schon bei ei-ner reinen Wortlautauslegung im zweiten Halbsatz der Vorschrift deutlich, der sich mit dem Fall einer ungeraden Zahl von Vorstandsmitgliedern befasst und bestimmt, dass "beim ersten Mal" die gr366337ere Zahl neu zu w344hlen ist. Diese Regelung setzt - entgegen der von der Antragsgegnerin und von Professor Henssler in einem dem Senat vorgelegten Gutachten (ebenso unter Hinweis auf dieses Verfahren jetzt auch Hartung in Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 68 Rdn. 13 ff.) vertretenen Auffassung - zwingend ein Ausscheiden der H344lfte der Mitglieder in einem Zuge voraus (so [noch] Hartung in Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 68 Rdn. 4; Feuerich/Weyland, aaO, 247 68 Rdn. 4; Lauda in Gai-er/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 68 BRAO Rdn. 5). 5 - 5 - b) Das Ergebnis der Wortlautauslegung wird durch eine an Entstehungs-geschichte (unten aa), Zweck (unten bb) und Systematik (unten cc) der Vor-schrift ausgerichtete Auslegung best344tigt. 6 aa) 247 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO geht auf 247 44 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsan-waltordnung vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177) zur374ck (Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs einer BRAO in BT-Drucks. III/120 S. 85 zu 247 81). Diese Vorschrift lautete: 7 "Die Wahl des Vorstands erfolgt auf vier Jahre, jedoch mit der Ma337gabe, da337 alle zwei Jahre die H344lfte der Mitglieder, bei un-gerader Zahl zum ersten Male die gr366337ere Zahl ausscheidet." Eine in der Struktur 344hnliche Regelung hatte schon 247 13 Abs. 1 des ers-ten Entwurfs einer Deutschen Rechtsanwaltsordnung von 1872 (abgedruckt bei Schubert, Entstehung und Quellen der Rechtsanwaltsordnung von 1878 [1985], S. 77 ff.) vorgesehen. Nach ihr sollten allerdings j344hrlich wechselnd vier oder f374nf von neun Vorstandsmitgliedern ausscheiden. Der Vorschlag setzte sich nicht durch. Der von dem Reichsjustizamt vorgelegte Entwurf einer Rechtsan-waltsordnung vom 24. Oktober 1877 (Drucksache des Bundesrats Nr. 100, ab-gedruckt bei Schubert, aaO, S. 161) sah in 247 40 Abs. 1 eine feste Amtszeit der Vorstandsmitglieder von zwei Jahren vor. In den Beratungen im Bundesrat ha-ben sich die L344nder mit der Reichsregierung - in Anlehnung an 247 13 des Ent-wurfs von 1872 - auf eine Amtszeit von vier Jahren mit einem Ausscheiden der H344lfte des Vorstands alle zwei Jahre verst344ndigt. Ziel dieser 304nderung war nach einem Bericht des hanseatischen Gesandten Kr374ger vom 4./5. Dezember 1877 374ber die Beratungen im Bundesrat, "ein zu oftmaliges W344hlen und das damit verbundene Parteitreiben zu vermeiden" (abgedruckt bei Schubert, aaO, S. 182). Der historische Gesetzgeber hat sich damit bewusst gegen ein j344hrli-ches Ausscheiden von Teilen des Vorstands und f374r einen zweij344hrigen Turnus 8 - 6 - entschieden. Daran kn374pft der Bundesgesetzgeber an. "Ein Wechsel nach einer allzu kurzen Amtszeit", so hei337t es in der Entwurfsbegr374ndung der Bundesre-gierung (BT-Drucks. III/120 S. 85 zu 247 81), "soll vermieden werden, weil darun-ter die F374hrung der Gesch344fte leiden k366nnte. Ebenso k366nnte die Arbeit des Vorstands erheblich gest366rt oder gar unterbrochen werden, wenn am Ende der Wahlperiode alle Mitglieder des Vorstands gleichzeitig ausscheiden w374rden." Der Bundesgesetzgeber versprach sich allerdings von einer Teilneuwahl des Vorstands alle zwei Jahre neben der nicht zu h344ufig unterbrochenen Kontinuit344t der Vorstandsarbeit auch eine bessere Legitimierung der Vorstandsmitglieder. Das 344ndert aber an seiner Entscheidung f374r einen Turnus von zwei Jahren nichts. bb) Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin spricht auch der Zweck der Vorschrift. Sie soll mehreren, in gewissem Umfang auch divergierenden Zielen gerecht werden. Einerseits soll die Vorstandsarbeit nicht durch allzu h344u-fige Neuwahlen gest366rt werden. Andererseits soll die Amtszeit des gesamten Vorstands nicht vier Jahre betragen, um dem Anliegen einer besseren Legiti-mierung durch die Mitglieder der Kammer Rechnung zu tragen. Auch soll ein abrupter Wechsel nach Ablauf der Amtszeit vermieden werden. Diese Ziele las-sen sich nach der Einsch344tzung des Bundesgesetzgebers s344mtlich durch die Neuwahl der H344lfte des Vorstands, bei ungerader Zahl von Vorstandsmitglie-dern zuerst der gr366337eren und dann der kleineren Zahl, in einem zweij344hrigen Turnus verwirklichen. Dieses Ergebnis w374rde zu einem entscheidenden Teil verfehlt, wenn entgegen der Entscheidung des Gesetzgebers jedes Jahr unter-schiedlich gro337e Teile des Vorstands neu gew344hlt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob die demokratische Legitimierung dadurch intensiver w374rde. Verfehlt w374rde jedenfalls das dem Gesetzgeber ebenso wichtige, f374r die Bemessung der Amtszeit und die Festlegung auf einen Zwei-Jahres-Turnus zudem ausschlag-gebende Ziel, eine St366rung der Vorstandsarbeit durch allzu h344ufige Neuwahlen 9 - 7 - des Vorstands zu vermeiden. Der Vorstand soll nach der Entscheidung des Ge-setzgebers eben nicht jedes Jahr in kleinen Teilen, sondern nur alle zwei Jahre, dann aber je zur H344lfte neu gew344hlt werden. Diese Entscheidung ist entgegen dem Gutachten Henssler eindeutig. cc) Sie hat ihren Ausdruck auch nicht nur in der Beschreibung des Tur-nus in 247 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO ("alle zwei Jahre"), sondern auch in den mit ihr in systematischem Zusammenhang stehenden Regelungen in 247 68 Abs. 2 Satz 2 BRAO einerseits und 247 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO andererseits gefunden. Nach der ersten Norm werden die zum ersten Male ausscheidenden Mitglieder des Vorstands durch das Los bestimmt. Mit diesem Losverfahren werden bei der Erstbestellung des Vorstands diejenigen Mitglieder ermittelt, deren Amtszeit nicht vier, sondern nur zwei Jahre betragen soll, um in den in Satz 1 der Vor-schrift festgelegten Zwei-Jahres-Turnus zu gelangen. Nach der zweiten Norm wird bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds zwar ein Ersatzmit-glied gew344hlt, aber nur f374r den Rest seiner Amtszeit, um den Zwei-Jahres-Turnus nicht zu verlassen. 10 c) F374r dieses Verst344ndnis des 247 68 Abs. 2 BRAO spricht schlie337lich auch, dass eine entsprechende Auslegung des 247 21b Abs. 4 GVG, der f374r die Mitglieder des Gerichtspr344sidiums eine nahezu wortgleiche Regelung trifft, all-gemeiner Meinung entspricht. Nach 247 21b Abs. 4 Satz 1 GVG werden die Mit-glieder des Pr344sidiums auf vier Jahre gew344hlt. Nach 247 21b Abs. 4 Satz 2 GVG scheidet alle zwei Jahre die H344lfte davon aus. Wie in 247 68 Abs. 2 Satz 2 BRAO vorgesehen, werden die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt, 247 21b Abs. 4 Satz 3 GVG. Mit der Regelung verfolgt der Gesetz-geber das gleiche Ziel wie mit 247 68 Abs. 2 BRAO. Es soll einerseits die Konti-nuit344t der Arbeit des Pr344sidiums, anderseits aber auch eine hinreichende de-mokratische Legitimierung seiner Mitglieder sichergestellt werden (Kis- 11 - 8 - sel/Mayer, GVG, 5. Aufl., 247 21b Rdn. 13). Niemand hat bisher in Zweifel gezo-gen, dass die Regelung einen Zwei-Jahres-Turnus vorgibt und deshalb (nur) alle zwei Jahre Wahlen zum Pr344sidium stattzufinden haben (BGHZ 112, 330, 336; OLG Frankfurt am Main DRiZ 2008, 184, 185; Kissel/Mayer, aaO). Ein Grund, das bei 247 68 Abs. 2 BRAO anders zu sehen, ist nicht ersichtlich. d) Die Handhabung der Antragsgegnerin l344sst sich nicht mit der in der Ursprungsfassung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 1. August 1959, BGBl. I S. 565) in 247 214 BRAO a.F. vorgesehenen 334bergangsvorschrift f374r die bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung am 1. Oktober 1959 (247 237 Abs. 1 BRAO in der Fassung von 1959) amtierenden Vorstandsmitglieder recht-fertigen (anders aber jetzt Hartung in Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 68 Rdn. 14 ohne n344here Begr374ndung). Danach blieben die seinerzeit amtierenden Vorstandsmitglieder bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. An der Geltung des Zwei-Jahres-Turnus 344nderte diese Regelung nichts. Sie hinderte die Rechtsan-waltskammern auch nicht daran, diesen Turnus so einzuhalten, wie es das Ge-setz verlangt. Die Altvorst344nde blieben zwar ohne Neuwahl Mitglieder des Kammervorstands. F374r sie war aber ebenso wie f374r die neu gew344hlten Mitglie-der des Kammervorstands nach 247 68 Abs. 2 Satz 2 BRAO durch Los zu bestimmen, wer nach zwei Jahren auszuscheiden hatte. War die Amtszeit eines Altvorstands k374rzer als die so bestimmte Amtszeit, musste f374r ihn ein Ersatz-mitglied gew344hlt werden, das aber gem344337 247 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO nach dem Rest der Amtszeit des Altvorstands ausschied. 12 e) Das von der Antragsgegnerin praktizierte Verst344ndnis von 247 68 Abs. 2 BRAO l344sst sich auch nicht, wie das von der Antragsgegnerin vorgelegte Rechtsgutachten Henssler meint, mit regionalem Gewohnheitsrecht begr374nden. Es kann offen bleiben, ob sich das fehlerhafte Verst344ndnis einer Norm zu Ge-wohnheitsrecht verfestigen kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 1469, 1473; BGHZ 13 - 9 - 37, 219, 222) und ob die daf374r jedenfalls erforderliche 334berzeugung der betei-ligten Kreise, dass die langj344hrig praktizierte Anwendung der Norm dem Willen des Gesetzgebers entspricht, hier erf374llt ist. Eine Norm des Bundesrechts wie 247 68 Abs. 2 BRAO kann n344mlich durch regionales Gewohnheitsrecht nur ver-dr344ngt oder erg344nzt werden, wenn der Landesgesetzgeber zu Abweichungen oder Erg344nzungen von Bundesrecht befugt w344re. Das ist er nur auf den hier nicht einschl344gigen Gesetzgebungsfeldern des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG oder bei einem entsprechenden Vorbehalt im Bundesrecht, an dem es hier ebenfalls fehlt. Etwa in Hamburg entstandenes regionales Gewohnheitsrecht w344re des-halb nach Art. 31 GG nichtig. 2. Der Versto337 gegen 247 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO d374rfte nach dem bisheri-gen Sachstand dazu f374hren, dass die Wahl zum Vorstand der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2007 f374r ung374ltig zu erkl344ren ist. 14 a) Gem344337 247 90 Abs. 1 BRAO a.F. (und 247 112f Abs. 1 BRAO) kann die Wahl von Organen der Rechtsanwaltskammer f374r ung374ltig erkl344rt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes (oder der Satzung) zustande gekommen ist. Die Missachtung der Vorschriften 374ber den richtigen Turnus der Vorstandswah-len nach 247 68 Abs. 2 BRAO ist eine solche Gesetzesverletzung im Sinne von 247 90 Abs. 1 BRAO a.F., 247 112f Abs. 1 BRAO (Deckenbrock in Henssler/ Pr374tting, 3. Aufl., 247 112f Rdn. 26). 15 b) Rechtsfolge dieser Gesetzesverletzung ist nach dem in den Geset-zesmaterialen (vgl. BT-Drucks. III/120 S. 92 zu 247 103) nicht n344her erl344uterten Wortlaut des 247 90 Abs. 1 BRAO a.F. (und 247 112f Abs. 1 BRAO), dass die ange-fochtene Wahl nicht etwa f374r ung374ltig erkl344rt werden "muss", sondern f374r ung374l-tig erkl344rt werden "kann". 16 - 10 - aa) Mit dieser Regelung wird die Erkl344rung einer Wahl f374r ung374ltig nicht in das Belieben des Gerichts gestellt. Ein solches Verst344ndnis w344re mit dem Zweck der Wahlanfechtung, die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsm344-337igen Vorgaben f374r die Wahl, aber auch die diesen Vorgaben entsprechende Teilhabe der Kammermitglieder an dem Wahlvorgang sicherzustellen, unver-einbar. Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verst366337t, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Pr374fung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschl374ssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso f374r das Vereins-recht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlpr374fungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Um-bach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH M374nchen NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische M366glichkeit) und an gesetzliche Ein-schr344nkungen in 247 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie 247 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder 247 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tats344chlich aus-gewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken k366nnen (Deckenbrock in Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 112f Rdn. 31; Schmidt-R344ntsch in Gaier/Wolf/G366cken, aaO, 247 112f BRAO Rdn. 10). 17 bb) Der Versto337 gegen 247 68 Abs. 2 BRAO hat sich tats344chlich auf das Ergebnis der Vorstandswahlen der Antragsgegnerin ausgewirkt. 18 (1) Dies ergibt sich schon daraus, dass die im Mai 2007 vorgenommene Teilneuwahl des Vorstands der Antragsgegnerin nicht im gesetzlich vorgegebe-nen Umfang erfolgte, weil entgegen 247 68 Abs. 2 BRAO weniger als die H344lfte der Mitglieder des Vorstands neu gew344hlt wurde. Die Antragsgegnerin war seit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung am 1. August 1959 und 19 - 11 - damit auch bei den Vorstandswahlen 2007 verpflichtet, ihren Turnus der Vor-standswahlen in ein gesetzm344337iges Verfahren 374berzuleiten. Eine gesetzeskon-forme Wahl h344tte deshalb bereits nach der Anzahl der gew344hlten Vorstandsmit-glieder ein anderes Ergebnis zeitigen m374ssen. (2) Auch in der Sache hat sich die Zahl der neu zu w344hlenden Vor-standsmitglieder auf die Wahlentscheidung auswirken k366nnen. Denn die Kam-mermitglieder entscheiden mit ihrer Wahl nicht nur dar374ber, welche einzelnen Mitglieder in den Vorstand gew344hlt werden. Vielmehr sollen sie durch die Neu-wahl jeweils der H344lfte des Kammervorstands auch auf die Besetzung des Ge-samtvorstands Einfluss nehmen k366nnen (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. III/120 S. 85 zu 247 81). Die aus der Wahl resultierende Gesamtbesetzung des Kammervorstands ist aus der Sicht der wahlberechtigten Kammermitglieder eine wesentliche Grundlage ihrer jeweiligen Wahlentscheidung. Es ist deshalb nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass dieselben Kandidaten auch dann gew344hlt worden w344ren, wenn eine Neuwahl nicht nur f374r neun, sondern, wie geboten, f374r zw366lf Vorstandsmitglieder angesetzt worden w344re. 20 3. Trotz eines ergebnisrelevanten Fehlers k366nnte das Gericht im Rah-men seines begrenzten Ermessens indessen davon absehen, die angefochtene Wahl nach 247 90 Abs. 1 BRAO a.F. (oder nach 247 112f Abs. 1 BRAO) f374r ung374ltig zu erkl344ren, wenn dies ausnahmsweise auf Grund des wahlpr374fungsrechtlichen Grundsatzes des geringstm366glichen Eingriffs geboten erschiene. 21 a) Die Ung374ltigerkl344rung einer gesamten Wahl setzt regelm344337ig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gew344hlten Vertretung unertr344glich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 f.). Zudem k366nnte das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlpr374fung nach Art. 41 22 - 12 - GG auch dann davon absehen, eine Wahl f374r ung374ltig zu erkl344ren, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzm344337igkeit der Wahl gew344hlten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler 374berwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.; ablehnend etwa Umbach/ Clemens/Roth, aaO, Art. 41 Rdn. 27). b) In welche Richtung der Senat sein begrenztes Ermessen auszu374ben hat, d374rfte ma337geblich davon abh344ngen, ob es der Antragsgegnerin gelingt, den Turnus ihrer Vorstandswahlen auch ohne gerichtliches Eingreifen an die gesetzlichen Vorgaben des 247 68 Abs. 2 BRAO anzupassen. 23 aa) Im Rahmen seiner Abw344gung wird der Senat einerseits zu ber374ck-sichtigen haben, dass allein durch die Ung374ltigerkl344rung einzelner Teilwahlen ein gesetzm344337iger Zustand nicht erreicht werden k366nnte. Andererseits beruht die Vorstandswahl 2007 nicht auf einem singul344ren Fehler. Eine Fortsetzung des seit 1953 praktizierten und auch nach dem Inkrafttreten der Bundesrechts-anwaltsordnung am 1. Oktober 1959 nicht an deren Vorgaben angepassten Wahlturnus erschiene nicht hinnehmbar. 24 bb) Eine 304nderung des fehlerhaften j344hrlichen Turnus ist auch rechtlich m366glich und erfordert entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine Geset-zes344nderung. Freilich ist es nicht Sache des Senats, der Antragsgegnerin einen konkreten von mehreren m366glichen Wegen f374r die Umstellung auf den gesetz-m344337igen Zwei-Jahres-Rhythmus vorzuschreiben. Falls hierf374r - etwa im Rah-men einer einmaligen Neukonstituierung des Kammervorstands oder aber einer schrittweisen Zusammenf374hrung der bisher j344hrlichen Teilneuwahlen - der ge-samte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vorzeitig vom Amt zur374cktreten sollten, f344nde 247 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO auf einen solchen Fall keine Anwen-dung. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Zweck, die Einhaltung des Zwei-Jahres- 25 - 13 - Turnus zu gew344hrleisten (vgl. oben II. 1. b) cc)), nicht f374r R374cktritte, die den 334bergang zu einem 374berhaupt erstmals gesetzeskonform gew344hlten Vorstand erm366glichen sollen und eine solche besondere Zweckbindung, etwa durch ei-nen entsprechenden Hinweis in der R374cktrittserkl344rung oder eine Bezugnahme auf einen entsprechenden Beschluss der Kammerversammlung, nach au337en hin erkennen lassen. cc) Sollte die Antragsgegnerin bis zur Fortsetzung der m374ndlichen Ver-handlung verbindlich gekl344rt haben, wie der 334bergang zum Zwei-Jahres-Turnus gestaltet wird, w344re das sachliche Ziel der Wahlanfechtung, den bisherigen ge-setzeswidrigen Turnus aufzugeben, erreicht. Eine Erkl344rung der Vorstandswahl 2007 f374r ung374ltig w374rde dann den selbstverantwortlich gefundenen 334bergang zum gesetzlichen Neuwahlturnus nur erschweren. Sie entspr344che deshalb nicht mehr dem Prinzip des geringstm366glichen Eingriffs. Von ihr w344re abzusehen. 26 dd) Anders l344ge es dagegen, wenn es der Antragsgegnerin bis zur Fort-setzung der m374ndlichen Verhandlung nicht gelingt, zu dem Zwei-Jahres-Turnus 374berzugehen oder das Verfahren f374r diesen 334bergang festzulegen. Das k366nnte bef374rchten lassen, dass die R374ckkehr zu dem vorgeschriebenen Turnus letzt-lich scheitert und der fehlerhafte Turnus auf Dauer fortgef374hrt wird. In einem Wahlanfechtungsverfahren, mit dem gerade dieser grundlegende Fehler abge-stellt werden soll, k366nnte es dann auch unter Ber374cksichtigung der sch374tzens- 27 - 14 - werten Interessen der Beigeladenen nicht nur m366glich, sondern im Gegenteil geboten sein, die Vorstandswahl 2007 der Antragsgegnerin f374r ung374ltig zu er-kl344ren. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanzen: AGH Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2009 - II ZU 8/07 - Entscheidung vom 03.08.2009 - II ZU 6/07 -
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