B UNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1 /1 3 AnwZ (B) 2/13 AnwZ (Brfg) 27/13 vom 25. September 2013 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Richterablehnung und Kosten - sowie Streitwertentscheidung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für A nwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , d ie Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 25. September 2013 beschlossen: D ie Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf jeweils 5.000 Gründe: D ie " Rechtsbeschwerde n" des Klägers gegen die V erwerfung der Be - fangenheitsanträge vom 14. Januar und 1. Februar 2013 durch die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 sind unzulässig, da die se En t- scheidungen unanfechtbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5/12, jur is Rn. 3). Die "Berufung" des Klägers g egen den Beschluss vom 11. März 2013, durch den der Anwaltsgerichtshof zum einen den Streitwert festgesetzt und zum anderen nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung bezüglich der A n- fechtungsklage und R ückna hme der Verpflichtungsklage (nebst Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt 1 2 - 3 - hat, ist ebenfalls unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben ( vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ (B) 1/12, juris Rn. 4 ). Im Übrigen ist nach Auffassung des Senats die vom Kläger erklärte Anfechtung der Rücknahmeerklärung seines vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht wirksam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2013 - 1 AGH 13/11 - 3
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