BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 113/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Aufgabe der Kanzlei - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 15. Mai 2006 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. September 2002 und die Widerrufsverf374gung der Antragsgeg-nerin vom 21. August 2001 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der am 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-tragsteller ist seit dem 20. Mai 1999 bei dem Amtsgericht M. , den Land-gerichten M. sowie bei dem Oberlandesgericht M. zuge-lassen. Seine Kanzlei betrieb er bis zum 31. Dezember 2000 in den R344umen der A. -L. Rechtsanwaltsgesellschaft in M. . Mit Schreiben vom 21. August 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit 247 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde zun344chst zur374ckge-wiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesver-fassungsgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an den Bundes-gerichtshof zur374ckverwiesen. 2 II. Aufgrund der Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2004 und der Zur374ckverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ist 374ber das zul344ssige Rechtsmittel des Antragstellers erneut zu entscheiden. Das Rechts-mittel hat aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellun-gen Erfolg. 3 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. August 1995 (1 BvR 276/05), in dem es der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers stattgegeben hat, festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 2. Dezember 4 - 4 - 2004, der vorangegangene Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. September 2002 und der zugrunde liegende Bescheid der Antrags-gegnerin vom 21. August 2001 den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Daher sind der angefochtene Beschluss des An-waltsgerichtshofs und der Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k366nnten, sind nicht ersichtlich. Das vom Bundesverfassungsgericht ger374gte Vers344umnis der An-tragsgegnerin, dass sie in ihrem Bescheid vom 21. August 2001 von der Er-messensvorschrift des 247 35 Abs. 1 BRAO Gebrauch gemacht hat, ohne zuvor die anwaltsgerichtlichen Ma337nahmen nach 247 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO er-sch366pft zu haben, l344sst sich nicht heilen. Dem Antrag der Antragsgegnerin, heute von einer Entscheidung abzu-sehen und dem Pr344sidium der Kammer Gelegenheit zu geben, 374ber eine Auf-hebung des Bescheides vom 21. August 2001 zu entscheiden, ist nicht statt- 5 - 5 - zugeben, weil die Sache entscheidungsreif ist und der Antragsteller diesem An-trag widersprochen hat. Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 25.09.2002 - BayAGH I - 28/01 -
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