BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 113/06 vom 9. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 9. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der jetzt 54-j344hrige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. April 2005 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Ge-gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-f374gung als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit einem Haftbefehl vom 2. Januar 2006 beim Amtsgericht W. im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 14 Rdn. 60 m.w.N.) hat er nicht erf374llt. Zwar hat er im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof belegt, dass im Laufe des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof die genannte Eintragung gel366scht wor-den ist. Jedoch wurde der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-richts W. nunmehr mit drei weiteren Haftbefehlen vom 11. Mai 2006, 19. Juni 2006 und 27. April 2007 sowie mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 26. Juni 2007 eingetragen. Zudem ist am 5. Juli 2007 ein Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss gegen den Antragsteller wegen eines Gl344ubigeranspruchs in H366he von 374ber 1.000 Euro ergangen. 4 - 4 - Im Termin vor dem Senat am 26. November 2007 ist der Beschwerde-f374hrer nochmals auf das Erfordernis einer umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse hingewiesen worden. Zugleich wurde ihm aufgegeben, gegen374ber der Antragsgegnerin bis zum 15. Februar 2008 eine vollst344ndige 334bersicht 374ber seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse sowie seine Verbindlichkeiten vorzulegen. Dieser Auflage ist der Beschwerdef374hrer nicht nachgekommen. Stattdessen ist ein weiterer Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss des Amtsgerichts W. vom 28. Januar 2008 ( M ) gegen den Antragsteller wegen der Anspr374che eines Gl344ubigers in H366he von 374ber 22.000 Euro bekannt geworden. Auch ist der zwischen einer Rechtsanwalts-kanzlei und dem Beschwerdef374hrer abgeschlossene "Vertrag 374ber freie Mitar-beit" vom 1. Juli 2007 seitens der Rechtsanwaltskanzlei gek374ndigt worden. 5 - 5 - c) Ausreichende Anhaltspunkte f374r die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, sind nicht erkennbar. 6 Ganter Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 ZU 65/06 -
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