BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 113/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht aus den Gr374nden des Be-scheids vom 13. Juli 2007 zu versagen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der am 23. Dezember 1947 geborene Antragsteller wurde am 4. Juni 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Erlass des Nieders344chsischen Ministers der Justiz vom 23. November 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in O. bestellt; mit Verf374gung vom 23. Januar 1997 wurde er auf seinen Antrag aus diesem Amt entlassen. Der Pr344sident des Oberlandesgerichts O. widerrief mit Verf374gung vom 14. Februar 1997 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nach-dem dieser auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte. Am 17. Februar 1997 erstattete der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft O. Selbstanzeige wegen Veruntreuung von Mandantengeldern. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 26. November 1997 wegen Steuerhinterziehung in drei F344llen zu einer Gesamt-geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 60 DM verurteilt. In dem durch die Selbst-anzeige des Antragstellers in Gang gesetzten Strafverfahren wurde der An-tragsteller durch Urteil des Landgerichts O. vom 17. Februar 1998 we-gen Untreue in drei F344llen, die in der zweiten Jahresh344lfte des Jahres 1996 be-gangen worden waren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der dreij344hrigen Bew344hrungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 19. M344rz 2001 erlassen. 2 Am 23. Februar 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulas-sung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Be-scheid vom 13. Juli 2007 unter Berufung auf die Versagungsgr374nde nach 247 7 Nr. 5 und 247 7 Nr. 9 BRAO zur374ck. Der Antragsteller hat gerichtliche Entschei- 3 - 4 - dung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Versagungsbescheid der An-tragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragsteller zur Rechts-anwaltschaft zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben auf m374ndliche Verhandlung ver-zichtet. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 2 und 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechts-anwaltschaft nicht aus den Gr374nden der angefochtenen Verf374gung der An-tragsgegnerin versagt werden kann. 4 1. Der Versagungsgrund nach 247 7 Nr. 5 BRAO liegt nicht mehr vor. 5 a) Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Der Bewerber erscheint dann unw374rdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitab-lauf und zwischenzeitlicher F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen l344sst; dabei sind das berechtigte Interes-se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gesch374tzte Interesse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes einzelfallbezogen ge-geneinander abzuw344gen. Auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhal-ten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert. Die Frage, wie viele Jahre zwischen 6 - 5 - einem die Unw374rdigkeit begr374ndenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller f374r und gegen den Bewerber sprechenden Umst344nde (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbe-schluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschl374sse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 44/08 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdnr. 36 m.w.N.). b) Von diesen Grunds344tzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegan-gen. Der Senat teilt - unter Ber374cksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Entscheidung - die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die erheblichen Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei W374rdigung aller Umst344nde nicht mehr entgegenstehen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Beur-teilung. 7 aa) Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Se-nat bei besonders gravierenden Straftaten - etwa schweren F344llen von Betrug und Untreue - einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unw374rdigkeit begr374n-denden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren f374r erforderlich gehalten hat (vgl. Senatsbe-schluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.; Senatsbeschl374sse vom 20. April 2009 und 15. Juni 2009, jeweils aaO). Dieser Regelzeitraum ist aber, wie ausgef374hrt, nicht als starre Frist zu handhaben und dementsprechend vom Senat in Einzelf344llen - wie in den Be-schl374ssen vom 10. Juli 2000 und 3. November 2008 (jeweils aaO) - unterschrit- 8 - 6 - ten worden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozi-alen Eingliederung bei einer Gesamtw374rdigung der Umst344nde unter Ber374cksich-tigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen l344sst; ma337ge-bend daf374r war jeweils die Einsch344tzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei f374r den Anwaltsberuf noch untragbar (Senatsbeschl374sse vom 10. Juli 2000, aaO unter II 2 b und c, und vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.). bb) Diese Voraussetzungen f374r eine gewisse Unterschreitung des Regel-zeitraums f374r die Wohlverhaltensphase bei schwerwiegenden Straftaten, wie sie der Antragsteller begangen hat, sind auch hier gegeben. Die Annahme, dass die im Jahr 1996 begangene Veruntreuung von Mandantengeldern der Wieder-zulassung des Antragstellers nicht mehr entgegensteht, ist zwar nicht schon allein aufgrund des Umstands gerechtfertigt, dass sich der Antragsteller in den vergangenen 13 Jahren seit Begehung seiner Straftaten keiner weiteren Ver-fehlung schuldig gemacht hat. Die positive Prognose des Anwaltsgerichtshofs 374ber das zuk374nftige Wohlverhalten des Antragstellers, die dessen Wiederzulas-sung als Rechtsanwalt schon jetzt erm366glicht, erscheint aber auch dem Senat gerechtfertigt, weil sich der Antragsteller nicht nur in den zur374ckliegenden Jah-ren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, sondern er auch schon von Beginn der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen an die Bereitschaft gezeigt hat, die Konsequenzen seines Fehlverhaltens uneingeschr344nkt tragen zu wollen. Diesen Umstand hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht hervorgehoben. Der An-tragsteller hat seine Verfehlungen - wenn auch unter dem Druck einer drohen-den au337erordentlichen Notarpr374fung - selbst zur Anzeige gebracht und hat aktiv an der Sachaufkl344rung mitgewirkt; ebenso hat er seine Entlassung aus dem Notariat und den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft selbst be-trieben. Zu Gunsten des Antragstellers zu ber374cksichtigen sind auch die Bem374-hungen des Antragstellers, den entstandenen Schaden im Rahmen seiner 9 - 7 - - allerdings sehr beschr344nkten - finanziellen M366glichkeiten wieder gut zu ma-chen. Erg344nzend hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in den vergangenen mehr als zehn Jahren als juristischer Mitarbeiter einer Kanzlei t344tig gewesen sei und ihm sein Arbeitgeber insoweit einwandfreies Verhalten bescheinigt habe; auch h344tten sich der vorgenommene Ortswechsel und die Integration in ein neues soziales Umfeld positiv ausge-wirkt. cc) Die Antragsgegnerin zieht diese Feststellungen des Anwaltsgerichts-hofs nicht in Zweifel. Sie meint aber, der Anwaltsgerichtshof habe die Schwere der Verfehlungen des Antragstellers nicht angemessen ber374cksichtigt. Eine Wiederzulassung zum jetzigen Zeitpunkt sei angesichts des hohen Betrages von 309.597,46 200, den der Antragsteller seinerzeit veruntreut habe, noch ver-fr374ht, zumal der Antragsteller davon bis heute erst etwa 23.000,-- 200 an den Ver-trauensschadenfonds, der f374r den Schaden eingetreten sei, habe zur374ckzahlen k366nnen. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft als noch verfr374ht zu versagen. Die Schwere der Straftaten des Antragstellers ist im Verfahren der Wiederzulas-sung zur Rechtsanwaltschaft nicht losgel366st davon zu beurteilen, welche Strafe daf374r als schuldangemessen verh344ngt worden ist. F374r die vom Antragsteller begangenen Untreuehandlungen hat das Landgericht O. eine zur Be-w344hrung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren - und damit eine Bestra-fung noch im unteren Bereich des Strafrahmens von 247 266 StGB f374r eine Frei-heitsstrafe - f374r schuldangemessen gehalten. Von dieser Beurteilung ist auch f374r das vorliegende Verfahren auszugehen. Eine Bew344hrungsstrafe von zwei Jahren steht einer - wie hier - verh344ltnism344337ig geringen Unterschreitung der Regelfrist von mindestens 15 Jahren nicht entgegen, wenn die Gesamtumst344n-de eine fr374here Wiederzulassung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008: Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten). 10 - 8 - Soweit die Antragsgegnerin mutma337t, dass der Antragsteller im Jahr 1996 Un-treue nicht nur in den drei F344llen, f374r die er strafrechtlich zur Verantwortung ge-zogen worden ist, sondern noch in weiteren F344llen begangen hat, ergeben sich daf374r aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen keine hinrei-chenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig kann dem Antragsteller vorgehalten werden, dass er keinen h366heren Beitrag zur Wiedergutmachung des Schadens geleistet hat, als es ihm seine finanziellen Verh344ltnisse erlauben. 2. Dem Antragsteller kann die Wiederzulassung auch nicht wegen Ver-m366gensverfalls (247 7 Nr. 9 BRAO) versagt werden. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs befindet sich der Antragsteller nicht mehr in Verm366gens-verfall. Dagegen bringt die Antragsgegnerin nichts vor. Sie st374tzt ihre sofortige Beschwerde allein auf den Versagungsgrund nach 247 7 Nr. 5 ZPO. 11 Ganter Frellesen Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 27.10.2008 - AGH 22/07 -
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