BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 113/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Seit 2004 kam es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsverfahren ge-gen den Antragsteller. Im August 2007 wurden gegen den Antragsteller etwa 20 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Forderungen von insgesamt rund 197.000 200 betrieben. Mit Bescheid vom 8. August 2007 widerrief die Antrags- 1 - 3 - gegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-m366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Be-scheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller schon seit meh-reren Jahren immer wieder Klage- und Zwangvollstreckungsverfahren betrie-ben. Bei Erlass des Widerrufsbescheids waren folgende Verfahren bekannt ge-worden: 5 - 4 - 1. A. und L. R. wegen 20.766,88 200, 2. Bankhaus N. wegen 2.000,00 200, 3. Bank AG wegen 60.000,00 200, 4. K. GmbH & Co. KG wegen 6.000,00 200, 5. E. und I. M. wegen 1.761,00 200, 6. Justizkasse C. wegen 5.027,60 200, 7. S. Ko. wegen 1.091,74 200, 8. Ka. GmbH wegen 252,62 200, 9. H. W. wegen 3.220,90 200, 10. N. Landesbesoldungsamt wegen 50,00 200, 11. RA P. Sch. wegen 2.559,46 200, 12. St. wegen 1.175,00 200, 13. Sparkasse B. wegen 25.564,60 200, 14. An. H. wegen 1.469,81 200, 15. F. Sche. wegen 1.132,80 200, 16. Kreissparkasse We. wegen 3.384,91 200, 17. Landesjustizkasse C. wegen 582,80 200, 18. An. Me. wegen 317,71 200, 19. Landesjustizkasse C. wegen 739,82 200. Diese Verfahren zeigen, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstel-lers ein geordnetes Wirtschaften nicht erm366glichten. Sie waren so beengt, dass er selbst geringe Forderungen nicht begleichen konnte. Der Antragsteller hatte sich zwar auf Verm366genswerte berufen, war aber nicht imstande, diese zur Til-gung seiner Schulden einzusetzen. 6 b) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Rdn. 8). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter 2 a). Anhaltspunkte daf374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. Diese Gefahr hatte sich im Gegenteil im Fall 7 - 5 - des Gl344ubigers W. verwirklicht. Dessen Forderung resultiert n344mlich daraus, dass der Antragsteller diesem Gl344ubiger Gelder vorenthalten hat, die er f374r ihn entgegengenommen hatte. Au337erdem hatte sich der Antragsteller mehrfach wegen vors344tzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zur Insolvenzver-schleppung strafbar gemacht. 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachtr344glich entfallen. 8 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen 374ber den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zu ber374cksichtigen, ob der Grund f374r den Widerruf nachtr344glich entfallen ist (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Best344tigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Erfolgt der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gens-verfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 [Ls], juris Rdn. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60). Deshalb kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls auch bei der gerichtlichen 334berpr374fung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ber374cksichtigt werden, wenn er zweifels-frei nachgewiesen wird. 9 b) Hierf374r ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erf374llt sind, oder in 10 - 6 - welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Das allein gen374gt aber nicht. Eine nachtr344g-liche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt 374ber die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete R374ckf374hrung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgem344337e Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gl344ubiger sichergestellt ist. Das muss ihm auch von sich aus und nachhaltig gelingen. Es gen374gt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Verm366gensverh344ltnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 27/07, juris Rdn. 15; Beschl. v. 4. M344rz 2009, AnwZ (B) 78/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 [Ls.] = juris Rdn. 9) oder wenn er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen l344sst (Senat, Beschl. v. 14. November 2005, AnwZ (B) 93/04, juris Rdn. 6; Beschl. v. 10. August 2009, AnwZ (B) 40/08, juris Rdn. 10). Deshalb muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend dar-stellen und belegen. c) Nach diesen Ma337st344ben hat der Antragsteller einen nachtr344glichen Wegfall des Verm366gensverfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen. 11 aa) Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens sind einerseits noch folgende Forderungen bekannt geworden: 12 20. GbR Ste. GmbH wegen 160,00 200 21. Landesjustizkasse Br. wegen Forderung in nicht bekannter H366he. Der Antragsteller hat andererseits aber auch die Erledigung des 374ber-wiegenden Teils der gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren 13 - 7 - nachgewiesen. Offen sind noch die Forderungen zu Nr. 1 und 5. Wegen der nicht besonders hohen Forderung zu 5 f374hrt der Antragsteller einen Rechts-streit. Seine Darlegungen zu dem Schicksal der namhaften Forderung zu 1 sind unsubstantiiert. Zun344chst hatte der Antragsteller vorgetragen, die Forderung beruhe auf einem Prozessbetrug, gegen den er sich wehre. Sp344ter hatte er dargelegt, die Titulierung beruhe auf einem Irrtum des Gerichts; es schwebten Vergleichsverhandlungen zur Bereinigung dieses Fehlers. Welches Ergebnis diese Verhandlungen hatten, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Er verweist nur noch darauf, dass nicht vollstreckt werde. Damit kann diese Forderung nicht als erledigt angesehen werden. bb) Unabh344ngig hiervon ist zweifelhaft, ob der Antragsteller 374ber die R374ckf374hrung der Schulden hinaus seine Verm366gensverh344ltnisse dauerhaft kon-solidiert hat. Er hat zwar eine Einnahme-334berschussrechnung vorgelegt, die einen 334berschuss von rund 68.000 200 ausweist. Au337erdem hat er auf Au337en-st344nde in H366he von rund 95.000 200 verwiesen. Das gen374gt aber als Nachweis der Konsolidierung nicht. Den vorgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, wie werthaltig die abgerechneten Honorarforderungen sind. Zumindest einige der Mandanten sind entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, mehr als klei-ne Raten zu entrichten. Damit verbleiben aber Zweifel, ob der Antragsteller auf Dauer in der Lage ist, mit eigenen Mitteln das Auflaufen neuer Schulden zu 14 - 8 - vermeiden. Diese Zweifel, die der Antragsteller auch in der m374ndlichen Ver-handlung nicht ausr344umen konnte, gehen zu seinen Lasten. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2009 - II AGH 17/07 -
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