BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 114/09 vom 22. M344rz 2010 in dem Verfahren Hier: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 22. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Baden-W374rttemberg vom 11. Mai 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Be-schwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller reichte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 Beschwerde gegen einen Rechtsanwalt ein. Diesem warf er vor, als beigeordneter Anwalt einen Termin beim Arbeitsgericht P. nicht 1 - 3 - wahrgenommen und dadurch den Erlass eines Vers344umnisurteils verursacht zu haben. Der Beschwerdeausschuss der Antragsgegnerin stellte das Verfahren gegen den Rechtsanwalt am 27. Januar 2009 mit der Begr374ndung ein, dass der vorgetragene Sachverhalt eine Berufspflichtverletzung des Rechtsanwalts nicht begr374nde, weil eine Beiordnung nicht wirksam erfolgt sei. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat sich f374r unzust344ndig erkl344rt und die Sache auf den hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers an das Verwaltungsge-richt K. verwiesen. Gegen den ihm nicht f366rmlich zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 30. September 2009 beim Anwaltsgerichtshof ein-gegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt und f374r das weitere Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antragsteller ist auf die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden. 2 II. Die Beschwerde ist unzul344ssig (247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Zwar ist das Rechtsmittel nicht bereits deswegen unstatthaft, weil gegen eine vom Anwalts-gerichtshof in der Hauptsache getroffene Entscheidung nach 247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1, 247 223 Abs. 3 BRAO a.F., 247 145 Abs. 1, 2 BRAO keine An-fechtungsm366glichkeit er366ffnet w344re (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Sep-tember 1999 - V ZB 24/99, NJW 1999, 3785). Denn 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG l344sst eine (weitere) Beschwerde auch in den F344llen zu, in denen die jeweilige Verfahrensordnung eine Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes an sich nicht vorsieht (vgl. Z366ller/L374ckemann, ZPO, 28. Aufl., 247 17a GVG Rdn. 16). Eine an den Bundesgerichtshof gerichtete (weitere) Beschwerde ge-gen eine nach 247 17a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, 2 GVG getroffene Rechtswegent-scheidung setzt aber - ungeachtet der genannten Zugangserleichterungen - 3 - 4 - zwingend voraus, dass die Vorinstanz - hier der Anwaltsgerichtshof - die Be-schwerde zugelassen hat (247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die f374r die Er366ffnung des Beschwerdewegs zum Bundesgerichtshof unabdingbare Zulassung des Rechtsmittels ist nicht erfolgt. Das Rechtsmittel war daher als unzul344ssig zu verwerfen. 4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Beschwerde-verfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Nicht nur 374ber das Prozesskostenhilfegesuch, sondern auch 374ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung ent-scheiden (vgl. BGHZ 44, 25, 26). 5 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2009 - AGH 7/09 (II) -
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