BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 1 /1 5 vom 13. Juli 2015 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 13. Juli 2015 beschlossen : Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. Februar 20 15 wird auf Ko s- ten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 12.500 Gründe: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermög ensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob hie r- gegen Klage und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wies der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Antragste llers, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid der A n- tragsgegnerin vom 3. Dezember 2014 , zurück. Hiergegen richtet sich die sofo r- tige Beschwerde des Antragstellers. 1 - 3 - II. D ie sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsger ichts und damit auch des Anwaltsg e- richtshofs nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen - Akteneinsicht (§ 99 Abs. 2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) - mit der Beschwerd e angefochten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft. Die Kostenentscheidung be ruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 04.02.2015 - I AGH 19/14 - 2 3
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