BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 115/05 vom 18. Oktober 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsan-walt Dr. Martini am 18. Oktober 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 23. November 2005 wird unter Zur374ckweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzu-l344ssig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist damit gegen-standslos. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde am 21. September 1999 zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanw344ltin beim Amtsgericht K. und beim Landgericht S. zugelassen. Mit Verf374gung vom 4. April 2003 wider-rief die Antragsgegnerin die Zulassung unter Berufung auf 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstelle-rin. 2 II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 1. Die Antragstellerin hat die Zwei-Wochen-Frist f374r die Einlegung der so-fortigen Beschwerde (247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) vers344umt. Der angefochtene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs wurde sowohl dem Verfahrensbevollm344ch-tigten der Antragstellerin als auch deren Betreuer am 24. November 2005 zu-gestellt. Die Frist f374r die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am 8. Dezember 2005 ab. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel jedoch erst mit Schreiben vom 12. Dezember 2005, eingegangen am folgenden Tag, eingelegt. 4 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsmittelfrist kann der Antragstellerin nicht gew344hrt werden. Der erst mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollm344chtigten vom 4. Mai 2006 gestellte Wie-dereinsetzungsantrag war seinerseits versp344tet. Er h344tte gem344337 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG innerhalb einer Frist 5 - 4 - von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses unter Glaubhaftma-chung der die Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsachen gestellt werden m374ssen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - AnwZ(B) 40/00, BRAK-Mitt. 2000, 305 unter II; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1998 - AnwZ(B) 22/98, nicht ver366ffentlicht; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 40 Rdnr. 56; vgl. auch BGHZ 150, 390, 392). Diese Frist ist hier jedenfalls mit der Kenntnis der Antragstellerin von der Fristvers344umung in Gang gesetzt worden. Die Verfristung ihres pers366nlich eingelegten Rechtsmittels war der Antragstelle-rin nach ihrem eigenen Vorbringen im Schreiben an ihren Verfahrensbevoll-m344chtigten vom 19. April 2006 (GA III, 126) bewusst geworden, als sie selbst am 23. Dezember 2005 in die Hauptakten des vorinstanzlichen Verfahrens Ein-sicht genommen hatte (GA II, 441). Zur Akteneinsicht hatte sich die Antragstel-lerin, wie sie in dem genannten Schreiben selbst ausf374hrt, veranlasst gesehen, nachdem sie von der Gesch344ftsstelle des Senats f374r Anwaltssachen des Bun-desgerichtshofs am 20. Dezember 2005 auf eine m366gliche Verfristung ihres Rechtsmittels und die M366glichkeit der Wiedereinsetzung aufmerksam gemacht worden war. Die Antragstellerin h344tte deshalb sp344testens zwei Wochen nach der am 23. Dezember 2005 erfolgten Akteneinsicht und nicht erst mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollm344chtigten vom 4. Mai 2006 Wiedereinsetzung beantra-gen m374ssen. 3. Das unzul344ssige Rechtsmittel konnte der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). 6 - 5 - 4. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so-fortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverf374gung der An-tragsgegnerin aus den vorstehend dargelegten Gr374nden Bestandskraft erlangt. 7 Terno Basdorf Ernemann Frellesen Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2005 - AGH 20/03 (I) -
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