BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 115/05 vom 19. Januar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsan-walt Dr. Martini am 19. Januar 2007 beschlossen: Die R374ge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, und die Gegenvorstellung der Antragstellerin ge-gen den Senatsbeschluss werden zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Die nach 247 29 a FGG in Verbindung mit 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zul344s-sige Geh366rsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstelle-rin auf rechtliches Geh366r nicht verletzt (247 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). 1 Zu Recht hat der Senat seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 auf die Versp344tung des Wiedereinsetzungsantrags vom 4. Mai 2006 gest374tzt. Auf den Wiedereinsetzungsantrag, den die Antragstellerin bereits am 12. Dezember 2005 in ihrem (versp344teten) Rechtsmittel "hilfsweise" gestellt hatte, kam es 2 - 3 - nicht an. Dieser Antrag war wegen fehlender Glaubhaftmachung der die Wie-dereinsetzung begr374ndenden Tatsachen unzul344ssig (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - AnwZ(B) 40/00, BRAK-Mitt. 2000, 305 unter II; Feue-rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 40 Rdnr. 56). Zwar hatte die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2005 angek374ndigt, ihr Verfahrensbevoll-m344chtigter werde die notwendige Glaubhaftmachung selbst344ndig vornehmen; dies ist aber, wie im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgef374hrt, nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, sondern erst mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollm344chtigten vom 4. Mai 2006 - somit ver-sp344tet - geschehen. II. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat aus den unter I. dargelegten Gr374nden keinen Erfolg. 3 III. Dem (erneuten) Antrag auf "Aufhebung des Sofortvollzugs" kann eben-falls nicht entsprochen werden. Mit dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 und dem vorliegenden Beschluss ist das Beschwerdeverfahren abge-schlossen. Wegen der damit eingetretenen Bestandskraft der Widerrufsverf374- 4 - 4 - gung ist der Antrag, wie bereits im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgef374hrt (unter II 4), gegenstandslos. Terno Ernemann Frellesen Schaal Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2005 - AGH 20/03 (I) -
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