BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 115/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senates des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 28. Juli 1948 geborene Antragsteller wurde am 12. Oktober 1976 zur Anwaltschaft zugelassen. Im Jahre 1987 wurde er zum Notar f374r den Ober- 1 - 3 - landesgerichtsbezirk H. bestellt. Mit Bescheid vom 19. M344rz 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Anwaltszulassung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverf374-gung erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. Seit dem Jahre 2004 hat der Antragsteller Verbindlichkeiten oft erst nach Einleitung gerichtlicher Verfahren beglichen. In den Jahren 2007 und 2008 kam es zu Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen ihn, die teilweise sogar nur verh344ltnism344337ig niedrige Forderungen zum Gegenstand hatten. Eine Forderung 4 - 4 - der W. Notarkammer H. in H366he von 1.311,16 200 wurde erst getilgt, nachdem die Gl344ubigerin am 16. Januar 2007 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erwirkt hatte (lfd. Nr. 6 der Forderungsliste); die Forde-rung des V. S. in H366he von 431,79 200 (lfd. Nr. 10 der Forderungsliste) bezahlte der Antragsteller ebenfalls erst, nachdem ein Zwangsvollstreckungs-auftrag erteilt worden war. Im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung waren nach den eigenen Angaben des Antragstellers jedenfalls die Forderungen der E. B. in H366he von 17.658,61 200 (lfd. Nr. 15 der Forderungsliste) und der U. Sch. in H366he von 3.648 200 (lfd. Nr. 17 der Forderungslis-te) nicht bezahlt. Der Antragsteller war nicht in der Lage, die genannten Forde-rungen auszugleichen, obwohl er im Jahre 2007 seine Beteiligung bei der Pen-sionskasse der Rechtsanw344lte und Notare aufgel366st hatte, um mit dem Auszah-lungsbetrag seine Verbindlichkeiten auszugleichen. Es lagen auch keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass ungeachtet des Ver-m366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbeson-dere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Im vorliegenden Fall gab es sogar konkrete Anhaltspunkte f374r eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden. Der Antragsteller ist mehrfach wegen z366gerlicher Auskehr von Fremdgeldern aufgefallen, wie sich im Einzelnen aus dem Schreiben des Pr344si-denten des Oberlandesgerichts H. vom 18. Juni 2008 ergibt. Auch die oben genannten Forderungen betrafen vereinnahmte und nicht weitergeleitete Ge-richtskostenvorsch374sse. 5 3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachtr344glich entfallen. 6 - 5 - a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzulegen. Dazu geh366rt insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher H366he Forderungen erf374llt worden sind oder in welcher Weise sie erf374llt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). 7 b) Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind nach wie vor erf374llt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 31. M344rz 2009 dargelegt, er sei bem374ht, mit Hilfe seiner Familie seine finanziellen Angelegenheiten zu ord-nen. Seine steuerlichen Angelegenheiten seien weitgehend geordnet, und die Depressionserkrankung, die Ursache seiner Passivit344t gewesen sei, werde nunmehr behandelt. Bem374hungen allein reichen jedoch nicht aus. Zudem ist am 7. April 2009 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet worden. Der Verm366gensverfall wird nunmehr gesetzlich vermutet (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen k366nnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. 8 - 6 - 4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet w344ren. Mit Verf374gung vom 27. April 2009 hat der Pr344sident des Oberlandesge-richts H. den Antragsteller seines Amtes als Notar enthoben, weil die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrde. Am 19. Mai 2008 ist gegen den Antragsteller Strafbefehl wegen Untreue in zwei F344llen erlassen und eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagess344tzen zu je 30 200 ver-h344ngt worden. Der Strafbefehl ist seit dem 17. Juni 2008 rechtskr344ftig. Wegen dieser Taten hat der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H. ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet (An-schuldigungsschrift vom 25. November 2008). Die Antragsgegnerin hat die ge-nannten Taten zum Anlass genommen, mit Bescheid vom 3. Februar 2009 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung anzuordnen. Den hiergegen ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Mai 2009 zur374ckgewiesen. 9 - 7 - 5. Der Senat konnte m374ndlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgem344337 geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinrei-chend entschuldigt hat. 10 Ganter Ernemann Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 48/08 -
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